Es gibt 15 Antworten in diesem Thema, welches 2.199 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (1. Dezember 2013 um 12:43) ist von germi.

  • Hallo Jungs,

    da verkauft aktuell jemand bei eschrott einen Originalumbau eines Ruger Kal. .45LC Westernrevolvers in 5,5mm LEP als "frei ab 18" mit der Begründung " ...freigegeben vom Landreis Rotenburg für Verkauf da kein Rückbau möglich, insofern WBK frei...." ?(

    Und die Leute bieten wie verrückt - ich verstehe das nicht, denn ein Landkreis kann nicht etwas freigeben, was ein Bundesgesetz definitiv regelt!

    Ich lach mich über dir Begründung tot :-D, denn bei vielen LEP-Umbauten ist - gerade bei Revolvern wo die Läufe eingeschweißt sind etc. - ebenfalls kein Rückbau möglich, doch dem Gesetz ist das egal.

    Jedenfalls wünsche ich dem Käufer ohne EWB viel Spass und frohe Weihnachten. :thumbsup:

    Wie seht Ihr das???

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    2 Mal editiert, zuletzt von harryumpf (30. November 2013 um 13:49)

  • Das Gesetz ist von 2008 - (bitte selber nachlesen) - nach der Freigabe / dem Beleg dafür habe ich den Verkäufer mal gefragt.

    Durch die Gesetzesänderung 2008 wurden Umbauten von ehemals scharfen Waffen in Waffen anderer Kategorien (LEP/4mmM20) den Waffen gleichgestellt, aus denen diese umgebaut worden sind.

    D.h. ein LEP-Umbau eines .45LC-Revolvers bleibt auch nach dem LEP-Umbau "quasi" Kal. .45LC und ist EWB-Pflichtig mit Bedürfnisnachweis etc. Doch den Bedürfnisnachweis kann man für einen LEP-Umbau nicht mehr erbringen, ... daher, ...

    Ich kenne mich damit ein Bisserl aus, ...

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    Einmal editiert, zuletzt von harryumpf (30. November 2013 um 12:52)

  • Was die Behörde XY behauptet ist irrelevant, Waffenrecht ist Bundesrecht. Rechtssicherheit schafft in solchen Fällen nur das BKA, das ist die für solche Fälle zuständige Behörde.

    "Was unterscheidet letztendlich den freien Menschen vom Sklaven? Geld? Macht? Nein! Der freie Mensch hat die Wahl, der Sklave gehorcht!"
    -Wenn du im Sarg liegst, haben sie dich das letzte Mal reingelegt!-

  • Genauso - und gerade das BKA, dem diese Umbauten en Dorn im Auge waren, werden die Dinger nicht wieder - entgegen dem Gesetz - frei ab 18 machen. :thumbsup:

    Mittlerweile hat die Auktion ein "EWB-erforderlich" erhalten - trotzdem ist der Revolver beriets bei über 400,-- Ökken - ich glaube, die Mehrheit hat es leider immer noch nicht kapliet, mit den LEP-Umbauten.

    Naja, ich wünsche dem Verkäufer viel Vergnügen - insofern das Ding nicht auf seiner WBK steht - und dem Käufer dann viel Spass der dann vermutlich ohne EWB eine nicht angemeldete Waffe erwirbt.

    Trotzdem bin ich neugierig und wollte vom Verkäufer mal die Behördeneinstufung schriftlich sehen - leider kommt dazu nix, ...???

  • Manche sehen das mit der EWB bei Druckluftwaffen wohl auch nicht so bzw. haben keine Ahnung. Bei dhd24 läuft gerade ein Angebot (79316640), wo ebenfalls keine EWB erforderlich ist (nur P 18 ) und auch auf Nachfrage wurde dies vom Verkäufer bestätigt. Mein Hinweis, dass diese über 7,5 J (bei diesem Modell) zwingend erforderlich sei, gab es keine Antwort.

  • Ursprünglich waren soch alle Umbauten zum Rückbau unmöglich. Genau weil das eben nicht so war, ist ja ja bekanntlich diese Gesetzesänderung erfolgt. Wenn er da eine Ausnahme oder irgendeine Bestätigung hat, würde die Quelle und das Datum interessant. sein.

  • Oder aber er hat die damalige Bestätigung, dass der Umbau damals rechtmäßig war und hat gleichzeitig keinerlei Ahnung von einer Gesetzesänderung, was wirklich nicht verwunderlich wäre.

    "Je mehr Regeln und Gesetze, desto mehr Diebe und Räuber." Lao Tse (6. Jh. v. Chr.)

  • Habe jetzt mal nachgefragt - hier mal, was ich erfahren habe:

    Die Antwort war, das der Revolver noch beim LK ist und diese die Waffe (angeblich) als "frei ab 18 Jahren" durch die Polizei eingestuft haben. Naja, ich habe dem guten Mann jetzt mal den Gesetzestext zu dem Umbauten "mitgegeben" - damit die sich im Amt mal damit beschäftigen, ... (mal sehen, was da rauskommt).


    Umbau ist Umbau und EWB-Pflicht ist EWB-Pflicht, da sich aber auch manche Behörden (offenbar?) nicht mit dem Gesetz auskennen, - macht es jede Behörde buchstäblich "wie sie will". So ähnlich ging es bereits 2008 zu, als die LEP`s überhaupt WBK-pflichtig wurden.

    Wenn an der Geschichte, die ich mitgeteilt bekommen habe, ein Funken Wahrheit ist, dann, ... hat sich am Unwissenheitsstand trotz Gesetz m.E. Nix geändert.

    Zumindest die zuständigen Behörden sollten doch die Gesetze kennen, oder ?(

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    Einmal editiert, zuletzt von harryumpf (30. November 2013 um 18:06)

  • Das gabs schon mal. Weder ein LKA, noch das BKA haben mit deren Bescheiden gesetzgeberische Wirkung. Sie können nicht ein bestehendes Gesetz ausnehmen. Da das WaffG in dieser Sache keine Ausnahme zulässt, ist das Mumpitz.

  • Na deine Meinung ist zu kurz gedacht. Wenn durch irgendeinen Zufall das Ding gefunden wird, sieht sich derjenige gleich mit unerlaubten Waffenbesitz konfrontiert.
    Ähnliche Zufälle wo die Polizei "fündig" wird, gab es schon mehr als einmal zu lesen.

  • Hallo zusammen,

    Fehler zu machen ist keine Schande. Allerdings sollte man aus Ihnen lernen.
    Der Verkäufer aus EGUN hat reagiert. Da kann sich manch einer eine Scheibe abschneiden.

    Genießt den Sonntag
    Peter

  • Das gabs schon mal. Weder ein LKA, noch das BKA haben mit deren Bescheiden gesetzgeberische Wirkung. Sie können nicht ein bestehendes Gesetz ausnehmen. Da das WaffG in dieser Sache keine Ausnahme zulässt, ist das Mumpitz.


    Allerdings kann das BKA feststellen ob ein Gegenstand einem Teil des Gesetzes unterliegt oder eben nicht. Eine LEP können die natürlich nicht ausnehmen, da ist der Fall eindeutig. Aber wenn es zum Beispiel um unklare Fälle geht, da kann das BKA was machen. Zum Beispiel ob ein bestimmtes Messermodell was ein Hersteller oder Importeur hier auf den Markt bringen will ein verbotener Gegenstand ist, oder nicht. Das BKA hat sich sogar schon mit Handtaschen beschäftigt deren Griff wie ein Schlagring aussah...

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