Mal wieder eine neue Klinge gesucht....

Es gibt 39 Antworten in diesem Thema, welches 8.906 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (31. August 2013 um 23:23) ist von Saalach.

  • Die Klingenlänge ist kleiner als 12cm und ein Einhandmesser ist es auch nicht.


    Bei "Zweihand" Klappmessern ist die Klingenlänge irrelevant. Diese dürfen grundsätzlich geführt werden. Bitte frage mich nicht nach dem Sinn, ich kann es Dir nicht erklären. (Stichwort Opinel No. 13 :thumbsup: )

    airgunsmith.tumblr.com
    "Sportverbände sind von ihrem Wesen her Verbreiter von Unsinn, von Bürokratie und profilierungsgetränkten Wichtigtuern."
    Dieter Hildebrandt, faz.net, 09.07.2012

  • Ah danke. Schade nur das das Taschenmesser keine kleine Ledertasche hat,aber die kann man bestimmt irgendwo nach bestellen.
    Ich kam leider mit der Artikel Beschreibung nicht klar, auf dem Bild sieht es so aus als könnte man es aretieren,dachte das wäre dann nicht erlaubt, grins.

    Danke nochmals.

    Lg.A

    Ich will lieber stehend sterben
    Als kniend leben
    Lieber tausend Qualen leiden
    Als einmal aufzugeben

  • Nee, nur wenn die Klinge einhändig arretierbar ist greift das Führverbot.


    Joachim

    Disclaimer :
    Ich distanziere mich ausdrücklich von allen Aussagen die ich gestern oder gar vor einer Stunde gemacht habe.
    Jedwede Ähnlichkeit mit der Realität wäre rein zufällig und unbeabsichtigt.

    Fotos von mir auf Flickr: http://www.flickr.com/photos/joey_s/

  • So, hab das Messer heute bekommen
    Glaube das ich das nicht führen darf.
    Ich nehmen es in eine Hand, drücke einen Knopf am griff und es schnellt auf so das die klinge fest steht und arretiert ist. Sowas nannte sich damals als ich noch jünger war und sowas legal war, Klappmesser.
    Darf ich es nun führen oder doch nicht?
    Ansonsten wandert das teil zurück zum Händler.

    Lg.A

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  • Sorry, muß euch jetzt widersprechen.
    Wollte das schöne Messer das mir als Werkzeug dient schon zurück schicken,als ich von den ausnahmen bei springmessern laß und mir da auffiehl das ich drunter falle.

    ZITAT:
    Die Kriterien werden in der Anlage 2 zum Waffengesetz (Abschnitt 1.4.1) erläutert. Demnach sind Springmesser erlaubt, wenn

    - die Klinge seitlich aus dem Griff heraus springt (also nicht nach vorne heraus)
    - der aus dem Griff stehende Teil der Klinge höchstens 8,5 Zentimeter lang ist
    - die Klinge nicht zweiseitig geschliffen ist

    Alle diese Vorgaben muss ein Springmesser erfüllen, um erlaubt zu sein. Wenn bereits ein Kriterium nicht erfüllt wird, ist das Messer illegal!

    Zitat Ende<

    Mein Mamut ist einseitig geschliffen,seitlich rausspringend und nur 81mm lang.


    Ich stelle das trotzdem mal zur Diskussion,vlt. haben wir ja Rechtsgelehrte oder Hobbyjuristen in unserem Forum.


    Lg.A

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  • Wieso?
    Führbar braucht es doch nicht zu sein,da es gar nicht zu den Messern gehört die unter dem § 42a aufgeführt werden weil es durch Anlage 2 ,Punkt 1.4.1 rausgenommen wird und somit auch aus der Waffenliste genommen ist.

    EDITH/ wo genau steht was von aretierbar im Gesetzes Text?

    Lg. A

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    Einmal editiert, zuletzt von Armageddon (30. Juli 2013 um 20:41)

  • Nein § 42a hat nichts mit dem von dir Zitierten Abschnitt zu tun.
    Dort geht es um verbotene Waffen und da fällt dein Springmesser nicht drunter.
    Das Führverbot aus 42a bleibt aber.


    Joachim

    Edit : WaffG § 42a

    Disclaimer :
    Ich distanziere mich ausdrücklich von allen Aussagen die ich gestern oder gar vor einer Stunde gemacht habe.
    Jedwede Ähnlichkeit mit der Realität wäre rein zufällig und unbeabsichtigt.

    Fotos von mir auf Flickr: http://www.flickr.com/photos/joey_s/

  • Besitz ist erlaubt, das Führen in der Öffentlichkeit nicht, jedenfalls nicht ohne besonderen Grund (irgendwie so hab ich das im Kopf...)

    Pupsnase war schneller...

  • Dann fällt mein Messer wohl unter Punkt 3 des 42a?
    ZITAT:

    3. Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm.

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  • Ich denke es fällt hierunter:

    2. Hieb- und Stoßwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1

    da steht: 2. Tragbare Gegenstände im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b sind
    2.1 Messer,
    2.1.1 deren Klingen auf Knopf- oder Hebeldruck hervorschnellen und hierdurch oder beim Loslassen der Sperrvorrichtung festgestellt werden können (Springmesser)

    Punkt 3 ist nochmal was anderes.

  • So dachte ich das auch, aber dann kommt da die ausnahmeregelung hinzu wie ich das oben geschrieben habe.
    Anlage 2 ,Punkt 1.4.1

    Lg. A

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  • Nein § 42a hat nichts mit dem von dir Zitierten Abschnitt zu tun.
    Dort geht es um verbotene Waffen und da fällt dein Springmesser nicht drunter.
    Das Führverbot aus 42a bleibt aber.

    Joachim

    Edit : WaffG § 42a

    Dieser § ist sowas von undurchsichtig, da kannst dich nicht einfach drauf verlassen.
    Da gibt es Anhänge und Zusätze und dann noch ausnahmen..

    Lg.A

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  • Anlage 1 regelt nur die Begrifflichkeiten, damit jeder weiß wovon geredet wird. Ja ich weiß, Juristendeutsch  :whistling:


    Anlage 2 (Waffenliste) bezieht sich auf § 2 Punkt 2-4, wobei das Wort "Umgang" nicht mit "Führen" gleichzusetzen ist:

    (2) Der Umgang mit Waffen oder Munition, die in der Anlage 2 (Waffenliste) Abschnitt 2 zu diesem Gesetz genannt sind, bedarf der Erlaubnis.
    (3) Der Umgang mit Waffen oder Munition, die in der Anlage 2 Abschnitt 1 zu diesem Gesetz genannt sind, ist verboten.
    (4) Waffen oder Munition, mit denen der Umgang ganz oder teilweise von der Erlaubnispflicht oder von einem Verbot ausgenommen ist, sind in der Anlage 2 Abschnitt 1 und 2 genannt. Ferner sind in der Anlage 2 Abschnitt 3 die Waffen und Munition genannt, auf die dieses Gesetz ganz oder teilweise nicht anzuwenden ist.

    Dein Messer ist kein verbotener Gegenstand, da ausdrücklich vom Verbot ausgenommen. Du darfst es also legal erwerben und besitzen.


    Das Führen wird aber hier geregelt:

    § 42a Verbot des Führens von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren Gegenständen

    (1) Es ist verboten

    1.Anscheinswaffen,
    2.Hieb- und Stoßwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 oder
    3.Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm
    zu führen.

    (2) Absatz 1 gilt nicht
    1.für die Verwendung bei Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen oder Theateraufführungen,
    2.für den Transport in einem verschlossenen Behältnis,
    3.für das Führen der Gegenstände nach Absatz 1 Nr. 2 und 3, sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt.
    Weitergehende Regelungen bleiben unberührt.


    (3) Ein berechtigtes Interesse nach Absatz 2 Nr. 3 liegt insbesondere vor, wenn das Führen der Gegenstände im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt, der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck dient.

    Dein Messer ist hier unter Abschnitt 1, Punkt 2 (in der entsprechenden Anlage) zu finden. Damit ist das Führen in der Öffentlichkeit verboten, es sei denn Du hast ein berechtigtes Interesse.

    Mal generell: Wirst Du beim Führen erwischt, dann ist das eine Ordnungswidrigkeit und nicht gleich ein Straftatbestand. Und ein berechtigtes Interesse kann ist bei diversen Sportarten auch vorhanden, z.B. beim Wassersport. Ich hab beim Segeln immer ein Einhandmesser mit Klingenheber dabei, denn man hat nunmal nicht immer beide Hände frei wenn's gerade darauf ankommt. Beim Klettern ist es ähnlich.

    Quelle: http://www.Gesetze-im-Internet.de

    Einmal editiert, zuletzt von TORENG (31. Juli 2013 um 09:32)

  • Hallo zusammen,


    ihr hattet ja eine interessante Diskussion in diesem Thema angefangen, zwar nicht ganz auf mein eigentliches Anliegen bezogen, aber immerhin interessant zu lesen.
    Wie auch immer, ich habe mich damals für das Tops BOB entschieden.
    Inzwischen ist dies auch schon eine Weile im Einsatz und hat auch schon die ein oder andere Gebrauchsspur, was dem BOB aber erst Leben eingehaucht hat wie ich finde.

    Hier mal ein Paar Bilder zu dem guten Stück, gerade zwar ohne die Kydexscheide und Feuerstahl aber sollte ja egal sein.


    Die Gebrauchsspuren lassen sich nicht verheimlichen :)

    Ich bin schwer begeistert vom BOB, dass ist eines der Besten das ich bisher im Besitz hatte.
    Nebenher liebäugel ich schon wieder mit weiteren Modellen aus dem Hause Tops...
    Mal sehen was als nächstes kommen wird.

    Zum BOB gibts die nächsten Tage mal eine kurzen Testbericht, wie ich es mir eben zeitlich am Besten legen kann..


    Bis dahin,

    Andy

  • Ich empfehle das famose "Master Hunter" von Coldsteel :thumbup: :
    - Klingenlänge 11,9 cm
    - superscharf und stabil (breiter Klingenrücken)
    - gummierter rutschfester Griff
    - Kydexscheide

    . . . Älter. Härter. Besser. 8)

  • Hallo,


    das gefällt mir vom Design her nicht so, scheint aber gute Bewertungen zu haben.

    Was am BOB noch etwas gewöhnungsbedürftig ist, ist die Kydexscheide, die sitzt etwas starr am Gürtel.
    Großer Vorteil ist aber das sie drehbar ist, ist in manchen Situationen vorteilhaft.


    Gruß, Andy