Alles anzeigenMoin, moin,
bin gerade zufällig auf diesen Faden gestossen. Hier gilt es sehr genau zu lesen.
Im angeführten BKA Bescheid heisst es unter 3.: "Sofern das Reizstoffsprühgerät mit dem Zusatz "nur zur Tierabwehr bestimmt" versehen ist fällt es NICHT unter das WaffG."
Später unter Punkt 5 heisst es dann weiter: "Bei dem vorgelegten Reizstoffsprühgerät handelt es sich um eine Anscheinwaffe ..."
WICHTIG: Die Betonung liegt dabei auf diesem, dem BKA vorgelegten, Stück. Und hier liegt auch der Knackpunkt. Das dem BKA vorgelegte Exemplar war nämlich ausdrücklich NICHT als Tierabwehrgerät gekennzeichnet - dieses vorliegende Exemplar fiel damit also auch NICHT in den unter Kategorie 3 ausgewiesenen Tierabwehrgeräte-Sonderfall. Und nur dadurch ist auch wieder das WaffG anwendbar. Deshalb heisst es: Bei dem vorgelegten Reizstoffsprühgerät handelt es sich um eine Anscheinwaffe ..." Stimmt! Aber ist die MACE als Tierabwehrgerät ausgewiesen gilt Punkt 3 - sie fällt dann nicht unters WaffG - auch nicht als Anscheinwaffe - denn das WaffG ist nicht anwendbar.
Liebe Grüße
Gut gelesen, aber falsch geschlussfolgert.
Das WaffG erfasst mit dem Begriff der Anscheinswaffen insbesondere Gegenstände, die keine Waffen sind aber Schusswafffen zum verwechseln ähnlich sind. (§ 42a Abs. 1 Nr. 1 iVm Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.6 WaffG)