Beiträge von Vitalienbruder

    Ich beziehe mich auf das was dort steht und nicht auf eine Auslegung wie Du sie vornimmst. Aber es steht nichts davon da das sich dieser Hinweis auf irgendeinen Teilaspekt bezieht.

    Es heisst ganz klar: Sofern das Reizstoffsprühgerät mit dem Zusatz "nur zur Tierabwehr bestimmt" versehen ist fällt es NICHT unter das WaffG.

    Ich benutze kein Mace und es ist mir auch nicht wichtig Recht zu haben, aber es fällt mir auf, dass Du Deine Interpretation als Basis heranziehst un nicht den Text des Bescheides im Wortlaut für sich betrachtest. Im Sinne von: "Ich weiß aber was gemeint ist..." Das ist ein Irrtum. Basis bei solcherlei Texten ist vielmehr stets das was dort genau steht. Und wenn hier unter 5 vom "vorliegenden Gerät" gesprochen wird ist dies eine konkrete Betrachtung eben dieses Gerätes. Im übrigen ist dies ganz sicher keine Unachtsamkeit. Manchmal soll durchaus ein anderer Eindruck entstehen als es den Anschein hat. ;^)

    Nichts für ungut und liebe Grüße

    Hallo iVm. Du schreibst:

    Das WaffG erfasst mit dem Begriff der Anscheinswaffen insbesondere Gegenstände, die keine Waffen sind aber Schusswafffen zum verwechseln ähnlich sind. (§ 42a Abs. 1 Nr. 1 iVm Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.6 WaffG)

    Klar, das stimmt. Aber damit fallen diese Gegenstände dann eben doch wieder unter das Waffengesetz wie von Dir zitiert - und zwar eben als Anscheinwaffe. Aber in diesem Fall heisst es ganz klar: "Sofern das Reizstoffsprühgerät mit dem Zusatz "nur zur Tierabwehr bestimmt" versehen ist fällt es NICHT unter das WaffG." Und nicht heisst Nicht und zwar gar nicht. Deshalb heisst es auch später unter Punkt 5: Das vorgelegte (nicht als Tierabwehrgerät gekennzeichnete Gerät - für das Punkt 3 eben auch nicht in Anspruch genommen werden kann.)

    Liebe Grüße

    Moin, moin,

    bin gerade zufällig auf diesen Faden gestossen. Hier gilt es sehr genau zu lesen.

    Im angeführten BKA Bescheid heisst es unter 3.: "Sofern das Reizstoffsprühgerät mit dem Zusatz "nur zur Tierabwehr bestimmt" versehen ist fällt es NICHT unter das WaffG."

    Später unter Punkt 5 heisst es dann weiter: "Bei dem vorgelegten Reizstoffsprühgerät handelt es sich um eine Anscheinwaffe ..."

    WICHTIG: Die Betonung liegt dabei auf diesem, dem BKA vorgelegten, Stück. Und hier liegt auch der Knackpunkt. Das dem BKA vorgelegte Exemplar war nämlich ausdrücklich NICHT als Tierabwehrgerät gekennzeichnet - dieses vorliegende Exemplar fiel damit also auch NICHT in den unter Kategorie 3 ausgewiesenen Tierabwehrgeräte-Sonderfall. Und nur dadurch ist auch wieder das WaffG anwendbar. Deshalb heisst es: Bei dem vorgelegten Reizstoffsprühgerät handelt es sich um eine Anscheinwaffe ..." Stimmt! Aber ist die MACE als Tierabwehrgerät ausgewiesen gilt Punkt 3 - sie fällt dann nicht unters WaffG - auch nicht als Anscheinwaffe - denn das WaffG ist nicht anwendbar.

    Liebe Grüße