Kleiner Waffenschein für CO2?

Es gibt 50 Antworten in diesem Thema, welches 19.526 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (20. Mai 2003 um 17:47) ist von kjartan.

  • Zitat

    Original von WaltherLimited
    Was haben denn die Schädlinge mit dem Thread zu tun? :confused2:

    Na wie ich schon oben geschrieben habe: ich habe nach einer sinnvollen Vergabe eines Waffenscheins für CO2-Waffen gesucht! :ngrins:

  • Zitat

    Original von WaltherLimited
    Was haben denn die Schädlinge mit dem Thread zu tun? :confused2:

    Was spielt das für eine Rolle ? Hauptsache hier kann jeder weiterhin seinen Senf dazugeben und weiter an der Operation "Thema totreden" mitwirken.

    Gruss, Jörg
    -kopfschüttelnd-

  • Zitat

    Original von Kid Silencer
    Einen Fall könnt ich mir vorstellen, wo ein WS für CO2 Sinn macht: Friedhofsjäger!
    Wenn die CO2-Waffen einsetzen (mit Schalldämpfern natürlich), dann wäre es für die ja sinnvoll einen Waffenschein für diese zu erhalten, da Friedhöfe ja öffentlich sind. Oder gehören die der Kirche und sind damit Privatbesitz und dann dürfen sie auch ohne WS dort jagen? Oder nutzen die dafür GK-Waffen?

    auch hier macht der Waffenschein keinen Sinn - den zum Zwecke der Jagd darf ein Jäger seine Waffe auch ohne WS führen weil der ist im Jagdschein (in einer beschrenkten Version) sozusagen inkl.

    Diese Männer, sanfter als Lämmer,
    sind wilder als Löwen.
    Bernhard von Clairvaux - De Laude Novae Militiae ad milites templi

  • Apropo Friedhöfe, da darf man auch mit Waffenschein keine CO2-Waffen führen, in Sunnydale zumindest nicht, sonst bekommt man von Buffy was auf die Mütze. ;)


    Aber mal was für Zwischendurch:

    Auf diese Fragestellung bin ich heute in einem Gespräch mit einem Jungschützen gestoßen.

    Der hat gefragt:

    Wenn man nun zu Hause im Keller o.ä. schießt. Und trägt die Waffe im Holster, dann würde man sich doch theoretisch strafbar machen? Denn das Führen ohne Waffenschein ist ja verboten. Und das tragen einer geladenen Waffe in einem Holster am Körper ist doch Führen.

    Interessante Fragestellung.

    Soweit ich weiß benötigt man auf befriedetem Besitztum und mit Einverständniss des Eigentümers/Besitzers keinen Waffenschein zum Führen einer Waffe.
    Ich finde leider im WaffGesetz nicht die entsprechende Passage, weiß da jemand was drüber.
    Wer da helfend unter die Arme greifen kann, nur zu.

    [GLOW=crimson]Gruß, Kjartan[/GLOW]
    :F:WR-Mitglied 027711:deal:

    2 Mal editiert, zuletzt von kjartan (20. Mai 2003 um 17:06)

  • Bei freien Waffen brauchst du auf deinem Grundstück oder nem Grundstück wo der Besitzer es dir erlaubt zum Führen keinen Waffenschein.

    Bei erlaubnispflichtigen Waffen darfst du ohne WBK/WS die Waffe garned besitzen und demenstsprechend kannst du sie auch ned führen... Wie das mit erlaubtnispflichtigen Waffen und führen auf eingenem Grundstück oder bei erlaubnis mit WBK aussieht kann ich dir ned sagen...

    Aber da es hier ja um Co2-Waffen geht: Ich gehe mal davon aus, es ist ne freie... dann darfste sie auf deinem Grundstück auf führen...

    Gruß
    Simon

  • Also bevor es Verwirrungen gibt, in meiner Frage geht es um freie Waffen.ist wohl etwas unglücklich ausgedrückt.

    Die Frage bleibt noch, wo im WaffGesetz ist dies geregelt?

    [GLOW=crimson]Gruß, Kjartan[/GLOW]
    :F:WR-Mitglied 027711:deal:

    Einmal editiert, zuletzt von kjartan (20. Mai 2003 um 17:13)

  • @ Kjartan.
    dein Bekannter darf auf seinem befriedeten Besitztum mit seiner CO2 im Holster herumlaufen, er darf mit ihr in der Hand herumlaufen und wenn er mag kann er sie sich auch zwischen die Zaehne klemmen.

    §12 des Waffg regelt solche Ausnahmen. Siehe auch http://www.europaeische-legalwaffen-foederation.de/waffgneu.htm#P12

    (3) Einer Erlaubnis zum Führen von Waffen bedarf nicht, wer

    1. diese mit Zustimmung eines anderen in dessen Wohnung, Geschäftsräumen oder befriedetem Besitztum oder dessen Schießstätte zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit führt;

    ...

    (4) Einer Erlaubnis zum Schießen mit einer Schusswaffe bedarf nicht, wer auf einer Schießstätte (§ 27) schießt. Das Schießen außerhalb von Schießstätten ist darüber hinaus ohne Schießerlaubnis nur zulässig

    1. durch den Inhaber des Hausrechts oder mit dessen Zustimmung im befriedeten Besitztum

    a) mit Schusswaffen, deren Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule (J) erteilt wird oder deren Bauart nach § 7 des Beschussgesetzes zugelassen ist, sofern die Geschosse das Besitztum nicht verlassen können,


    Alles klar? Dann noch viel Spass.

    gruss, Frank

    Ja, verzeihlich ist der Großen Übermut und Tyrannei,
    Denn zu groß und niederträchtig Ist des Deutschen Kriecherei.
    (H.v.Fallersleben und leider immer noch topaktuell)

  • ... und wenn es das eigene Grundstück ist, fällt es gar nicht unter den Begriff "führen":

    Zitat


    Anlage 1 Abschnitt 2 - Waffenrechtliche Begriffe

    Im Sinne dieses Gesetzes
    (...)
    4.
    führt eine Waffe, wer die tatsächliche Gewalt darüber außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume oder des eigenen befriedeten Besitztums ausübt,

  • Sprich eine Waffe/freie Waffe wird nur geführt, wenn man das befriedete Besitztum verläßt und dabei die schußbereite Waffe zugriffsbereit bei sich trägt.

    Nun das klingt nach der Lektüre des Links von promillo doch sehr einleuchtend.
    Danke Jungs. Werde das morgen gleich mal weitergeben.

    [GLOW=crimson]Gruß, Kjartan[/GLOW]
    :F:WR-Mitglied 027711:deal: