Es ist ja nicht so das Dekowaffen, die mal scharf waren, aus dem WaffG raus fallen.
Jein:
ZitatAbschnitt 3:
Vom Gesetz ganz oder teilweise ausgenommene WaffenUnterabschnitt 2:
4. Unbrauchbar gemachte Schusswaffen (Dekorationswaffen); dies sind
4.1 unbrauchbar gemachte Schusswaffen, die vor dem 1. April 2003 entsprechend den Anforderungen des § 7 der Ersten Verordnung zum Waffengesetz vom 24. Mai 1976 (BGBl. I S. 1285) in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung unbrauchbar gemacht worden sind;
4.2 unbrauchbar gemachte Schusswaffen, Zier- oder Sammlerwaffen, die in der Zeit vom 1. April 2003 an entsprechend den Anforderungen der Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.4 unbrauchbar gemacht worden sind und die ein Zulassungszeichen nach Anlage II Abbildung 11 zur Beschussverordnung vom 13. Juli 2006 (BGBl. I S. 1474) aufweisen.
Interessant ist hier, dass Dekowaffen, die vor dem 24.Mai 1976 unbrauchbar gemacht wurden, nicht vom Gesetz ausgenommen sind, es sei denn sie wurden so unbrauchbar gemacht, wie es 1976 festgelegt wurde, sprich so, dass sie trotz vorherigen Umbaus den Anforderungen genügen.
Stefan