WaffG und Klingenlänge, etc. ???

Es gibt 37 Antworten in diesem Thema, welches 7.236 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (9. Februar 2012 um 12:04) ist von Kawasaki-Z.

  • Hallo Gemeinde !

    Kleine Frage: Das mit dem Führverbot für Einhandmesser ist mir bereits klar; nur wie sieht es mit der max. Klingenlänge für frei "führbare" Klappmesser aus mit feststellbarer Klinge ?( .

    Ich möchte mir evtl. das Eickhorn-Secutor kaufen zum täglichen Führen, mit 8,5cm Klingenlänge, feststellbar. Oder auch das Pohl-One-E.D.C. mit 10cm Klinge. Machbar laut WaffG ?( .

    Danke und schönes Weekend !!! Patrick.

  • § 42a Verbot des Führens von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren Gegenständen

    (1) Es ist verboten

    1.Anscheinswaffen,

    2.Hieb- und Stoßwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 oder

    3.Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm

    zu führen.

    Gruß Tom
    __________________________________________________

    Niveau ist keine Creme... Und Stil nicht das Teil am Besen... :whistling:

  • Das mit den Einhandmesser beruht auf einer Straftat
    in Berlin,wo ein Türsteher damit angegangen worden ist.
    Soweit ich noch weis,gab´s dabei zumindest einen Toten.

  • Mich würd auch mal interessieren wie die auf die 12cm kommen? Ich finde diese kleinen Schlitzer mit den gebogenen fast-Hakenklingen viel bedenklicher. Eine Schnittwunde quer über den Pansen ist ja wohl auch nicht ohne.

    When I was just a baby, My Mama told me, "Son, Always be a good boy, Don't ever play with guns"

    by Johnny Cash "Folsom Prison Blues"

  • Soweit ich noch weis,gab´s dabei zumindest einen Toten.

    Nee, es gab nur einen Leichtverletzten, dieser Tote war frei erfunden um im Bundestag das "Führverbot", plausibel zu erklären und damit durchzusetzen.
    Baron Münchhausen wäre vor Neid erblasst bei der Rede dieses Herrn. :huldige:
    Da das Ganze auch noch gefilmt und passend zurecht geschnitten wurde von der Polizei (?), hatte man eine Pseudo-Begründung für das Führ-Verbot von Einhand-Messern.
    Ganz einfach! - Und Abgeordnete glauben immer den "Experten", den Vermeintlichen, was sollen sie auch sonst machen?

    Gruß!

  • Immer wieder gern... :D

    Ebenso ein schönes WE....

    Gruß Tom
    __________________________________________________

    Niveau ist keine Creme... Und Stil nicht das Teil am Besen... :whistling:

  • Also, die 12cm Klingenlänge beziehen sich NUR auf feststehende Messer. Ein Opinel Nr. 13 (Klingenlänge 21cm) darf man uneingeschränkt führen, da es ein zweihändig zu öffnendes Messer ist. Bei Einhändern ist die Klingenlänge egal da man dafür einen Sozial adäquaten Grund braucht. Da reichen auch 4 cm Klinge für eine Ordnungswiedrigkeit.
    Im schlimmsten Fall ist das Messer weg und eine Geldstrafe kommt dazu. Wie gesagt, es ist nur eine Ordnungswiedrigkeit und keine Straftat. Anders sieht es bei verbotenen Gegenständen aus wie z.B. Butterflymessern. Da ist schon der Besitz eine Straftat.

    \m/ :new14: \m/

  • Also, die 12cm Klingenlänge beziehen sich NUR auf feststehende Messer. Ein Opinel Nr. 13 (Klingenlänge 21cm) darf man uneingeschränkt führen, da es ein zweihändig zu öffnendes Messer ist. Bei Einhändern ist die Klingenlänge egal da man dafür einen Sozial adäquaten Grund braucht. Da reichen auch 4 cm Klinge für eine Ordnungswiedrigkeit.
    Im schlimmsten Fall ist das Messer weg und eine Geldstrafe kommt dazu. Wie gesagt, es ist nur eine Ordnungswiedrigkeit und keine Straftat. Anders sieht es bei verbotenen Gegenständen aus wie z.B. Butterflymessern. Da ist schon der Besitz eine Straftat.

    ...Moment; die 12cm beziehen sich auf Klappmesser, bei denen man die Klinge zweihändig öffnen und arretieren kann. So deute ich jedenfalls das WaffG; um die feststehenden Messer ( Dolche/Scheiden/Gürtelmesser etc.) geht es bei meiner Fragestellung nicht. Eben nur um Klappmesser, sog. Zweihandmesser mit arretierbarer Klinge.


  • Nee, es gab nur einen Leichtverletzten, dieser Tote war frei erfunden um im Bundestag das "Führverbot", plausibel zu erklären und damit durchzusetzen.
    Baron Münchhausen wäre vor Neid erblasst bei der Rede dieses Herrn. :huldige:
    Da das Ganze auch noch gefilmt und passend zurecht geschnitten wurde von der Polizei (?), hatte man eine Pseudo-Begründung für das Führ-Verbot von Einhand-Messern.

    Jap, genau so. Auf dem Originalband sieht man den Angriff, wie der Türsteher (Er hat die KAmera im Rücken) sich aus dem Bild krümmt (hier endet die Bundestagsversion), wieder aufsteht, und dem netten Herren hinterherrennt.

    Jaja, Floppyk, Ich mach ja schon ;)

  • Ritztec

    der §42a bezieht sich auf
    - Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser)
    oder
    - feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm

    Zweihändig zu öffnende Messer mit Arretierung sind davon natürlich nicht betroffen.

    * Denn sie säen Wind und werden Sturm ernten. Ihre Saat soll nicht aufgehen; was dennoch aufwächst, bringt kein Mehl; und wenn es etwas bringen würde, sollen Fremde es verschlingen. * Hosea 8,7

  • Brotmesser ;)
    Haben wir unseren Lehrer der Prüfer bei der IHK (Recht etc.) ist auch gefragt, manche Dinge sollte man einfach so stehen lassen obs Sinn macht sei mal dahin gestellt.

    MfG MichA88

  • Einhandmesser sagt ja schon der Name... Messer in Tasche, Hand rein, raus offen... wenn mans kann ist aber auch nicht schwer...

    MfG MichA88