(LINK) Wer Waffenkontrolleure einlässt, verliert seine Zuverlässigkeit

Es gibt 73 Antworten in diesem Thema, welches 7.091 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (26. August 2011 um 12:28) ist von gilmore.

  • Also wenn ich den Leitartikel im Eröffnungspost richtig gelesen habe,
    zu meiner Entschuldigung vieleicht noch, ich bin nicht im Besitz von WBK pflichtigen Waffen,

    Dann verstehe ich das so, zum reinigen meiner Waffen, müssen sich Selbige im verschlossenen Schrank befinden, somit eine Aufgabe für die Industrie, wir brauchen nicht nur begehbare Kleiderschränke,
    sondern auch begehbare von innen verschliesbare Waffenschränke, oder hab ich da was falsch verstanden.
    Heidi

  • Nein, Reinigen darf man immer noch, aber niemanden dabei reinlassen. Wenn jemand rein will, diesen bitten Draussen zu warten, bis man alles wieder ordnungsgemäß weggepackt hat und ihn erst dann reinlassen. In der Zwischenzeit denkt derjenige Draussen aufgrund seiner "Lebenserfahrung", du wolltest alles illegale verschwinden lassen und zweifelt an Deiner Zuverlässigkeit - selbes Ergebnis, aber diesmal legal.

    "Je mehr Regeln und Gesetze, desto mehr Diebe und Räuber." Lao Tse (6. Jh. v. Chr.)

  • Ich darf ja zu Hause, wenn ich die tatsächliche Gewalt über sie ausübe, auch laden. Also stelle ich als guten Grund eine Flasche Waffenöl plus Lappen auf den Schreibtisch und wenn es klingelt stecke ich mir die Waffe in den Hosenbund und öffne so den Beamten die Wohnungstür. Mal sehen was sie dann sagen. :D
    Dann einen Anruf beim Sachbearbeiter oder besser beim Amtsleiter ob sie berechtigt sind, dann:


    Ist alles in allem eine nette Handhabe für eine sehr genaue Kontrolle der Besucher am Eingang. Die müssen nun halt, solange keine Gefahr im Verzug ist, höflich vor der Tür warten, während man drinnen noch einen Kontrollgang absolviert, um nicht hereingelegt zu werden..


    Aus dem Urteil lese ich raus das man 1x die Kontrolle verweigern kann, bevor man mangels der Mitwirkungspflicht seine WBK verliert?

    Knackpunkt war, wenn ich es richtig verstanden habe, das er bei der Kontrolle um 16 Uhr sagte er habe sie Vormittags gereinigt und erst später sagte er war den ganzen Tag damit beschäftigt. Zu allem Überfluss kamen Frau plus Bekannte während der Kontrolle nach Hause.
    Also schlicht und einfach konnte er zu dem Zeitpunkt nicht glaubhaft machen das er gerade beim reinigen war.

  • ... Aus dem Urteil lese ich raus das man 1x die Kontrolle verweigern kann, bevor man mangels der Mitwirkungspflicht seine WBK verliert? ....


    Ich gebe Dir recht,

    aber ich sehe in dem Hinweis von Uli keinen Aspekt einer "Verweigerung". Man hat Allerdings auch keine "erhöhte Mitwirkungspflicht". Es langt durchaus, die Baulichen Gegebenheiten, den Tresor mit Prüfsiegel/Zulassungsaufkleber, die Waffenrechtlichen Erlaubnisse vorzuzeigen.

    Auch die Waffen, das entnehme ich dem Rat eines Freundes aus dem RA-Sektor (nur für mich ein Hinweis - Muss Jeder selber entscheiden) muss ich Nicht dem Kontrolleur aushändigen/übergeben. Es langt, die Waffe Vorzuzeigen, eventuell die Waffe so zu halten, dass Serien-Nr, Beschuss-Stempel etc. abgelesen werden können.

    Sollte ein Kontrolleur meinen, er muss (!!) die Waffe/-n selbst in die Hand nehmen, und eventuell untersuchen, ob an der Waffe Beispielsweise Manipuliert worden ist, kann ich das verweigern! So jedenfalls meine persönliche Ansicht.
    Es geht hier um eine Verdachtsunabhängige "Nachschau"! Nicht um eine Anlassgegebene Kontrolle der Waffen!

    Also wird ein Kontrolleur an der Tür, nach seinem Vortrag was sein Anliegen ist, und Vorzeigen seiner amtlichen Legitimation, freundlich von mir gebeten zu warten!
    Solange bis ich mich durch einen Anruf bei seiner Behörde vergewissert habe, dass er berechtigt ist. Das Warten erfolgt bei geschlossener Türe Ausserhalb meiner Wohnung, so komme ich meiner Sorgfaltspflicht als Legaler Waffenbesitzer nach!

    Ich habe Uli so verstanden, und stimme Ihm absolut darin zu, dass es das Recht jedes Mieters/Besitzer einer Wohnung ist ..... erst zu prüfen, ob eine Person eingelassen wird!
    Das ist keine grundsätzliche Verweigerung oder mangelnde Mitwirkung an einer Nachschau. Anders mag es aussehen, wenn eine angemessene Zeit des Wartens überschritten wird. Wer erstmal eine Pizza per Lieferservice bestellt, oder eine DVD ansieht, wird vermutlich vor Gericht den Kürzeren ziehen!

    Ich rufe dann, mit den Daten des Ausweises des vor der Türe wartenden Kontrolleurs meine zuständige Waffenrechtsbehörde an. Lasse mir bestätigen, dass die Kontroll-Person berechtigt ist. Dann darf er im Rahmen des bereits oben erwähnten Verfahren Alles ansehen ...... aber Nichts anfassen.

    Und sollte wirklich gerade die gereinigte/geölte Waffe auf dem Arbeitstisch liegen, wird Diese während des "Kontroll-Anrufes" in den Tresor gelegt, und dieser verschlossen!

    Und zum Küchenschrank samt Eisen-Inhalt: Das würde Keinem der im Forum anwesenden Legal-Waffenbesitzer passieren, da bin ich ganz sicher!
    Aber Vieleicht hat er seine Kaffeetassen auch im Tresor .... ! :^)

  • Wie ein so eindeutiges Urteil so große Verwirrung auslösen kann..... 8)

    Um's mal zu reduzieren:

    -Ein alter Mann verwahrt seine Waffen während er alleinigen Zugriff auf sie hat vollkommen korrekt.
    -In dem Moment wo die Kontrolleure eintreten ist diese Verwahrung lt. Gericht nicht mehr korrekt, weil jetzt Unbefugte Zugriff auf die Waffen haben könnten.
    -deswegen verliert er seine Zuverlässigkeit und seine Waffen (M.E. eine Krücke, um dem Mann überhaupt was anhängen zu können)

    Der Richter sagt in der Urteilsbegründung, daß der alte Mann nur in diese Situation kam, weil er die Kontrolleure aktiv eingelassen und somit auf sein Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung verzichtet hat, obwohl er das nicht gemusst hätte, insofern hat er sich die Folgen selbst zuzuschreiben.

    Als Fazit kann man daraus schließen, daß der Richter wohl Recht hat. Man muß die Kontrolleure tatsächlich nicht einlassen. Tut man es doch, muß man sich sogar illegale Maßnahmen der Kontrolleure gegen sich anrechnen lassen. Nur deswegen, weil man freundlicherweise und zuvorkommend (man könnte auch sagen vorauseilend) auf sein Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung verzichtet. Muß man das haben? Muß man auf ein Grundrecht verzichten?

    Der Richter sagt klipp und klar: Nein. Nimm Deine Rechte wahr und laß' die Kontrolleure im Regen stehen. Man kann Dich nicht dafür bestrafen, nicht zwingen, Deine Grundrechte stehen über allem. Egal was das Waffenrecht sonst so fordert.

    In meinem Blog hat sich eine kleine Diskussion dazu entwickelt, bitte auch mal die Kommentare lesen.

  • Zitat

    -In dem Moment wo die Kontrolleure eintreten ist diese Verwahrung lt. Gericht nicht mehr korrekt, weil jetzt Unbefugte Zugriff auf die Waffen haben könnten.


    Aus Ihrem Blog:

    Zitat

    Durch das o.g. Gerichtsurteil wurde klargestellt, daß die Kontrolleure im Sinne des WaffG “Unberechtigte Personen” sind. Für die Zukunft bedeutet dies für jeden Waffenbesitzer, daß er zwangsläufig jeglichen Kontrollwunsch der Behörden[...] ablehnen muß, um sich nicht einen Verstoß gegen das Waffengesetz vorwerfen zu lassen


    Aus dem Urteil:

    Zitat

    Im Übrigen hat der Antragsteller den ihm noch unbekannten Beamten des Landratsamtes zu einem Zeitpunkt, zu dem die Waffen nicht sicher aufbewahrt waren, Zutritt zur Wohnung gewährt

    Zitat

    „Nachdem ich die Haustür öffnete, standen plötzlich drei Personen vor mir. Frau B. stellte sich vor und sprach von einer Waffenkontrolle. Ich war total überrumpelt, weil mir plötzlich drei Personen gegenüber standen.“ Dass der 83-jährige Antragsteller in dieser Situation nicht mehr die „aktive Kontrolle“ über seine Waffen hätte ausüben können, liegt auf der Hand

    Bemängelt wird m.E., dass die Kontrolleure dem Waffenbesitzer unbekannt waren und ohne jegliche Prüfung der Befugnisse eingelassen habe. Zudem wird bemängelt, dass der Waffenbesitzer mit der Situation überfordert war und die "aktive Kontrolle" über die Waffen nicht hätte gewährleisten können.

    Im Grunde scheint der Waffenbesitzer drei ihm unbekannte Personen ins Haus gelassen zu haben, während die Waffen im Küchenschrank lagen. Ihren Blogeintrag interpretiere ich jedoch so, als wären Grundlegend alle Kontrolleure nicht berechtigt, was zu Missverständnissen führen kann.


    Zitat

    Tut man es doch, muß man sich sogar illegale Maßnahmen der Kontrolleure gegen sich anrechnen lassen.

    Hierzu im Urteil:

    Zitat

    Das für das Strafverfahrensrecht unter bestimmten Voraussetzungen gegebene Beweisverwertungsverbot ist nämlich auf das vorliegende waffenrechtliche Verwaltungsverfahren und verwaltungsgerichtliche Verfahren nicht übertragbar. Denn hier geht es nicht um die nachträgliche Ermittlung begangenen Unrechts und um die Feststellung der persönlichen Schuld bei einer geltenden Unschuldsvermutung, sondern um die Abwehr bestehender Gefahren im Interesse der Allgemeinheit, die eine „Ungefährlichkeitsvermutung“ bzw. den Verzicht auf eine Gefahrenabwehr „im Zweifelsfall“ vor dem Hintergrund der staatlichen Schutzpflicht für die in Art. 2 Abs. 2 GG genannten Rechtsgüter - hier Leben und Gesundheit Dritter - nicht zulässt

    Das finde ich eher besorgniserregend. Ohne die rechtliche Materie zu kennen, sorgt es für Befürchtungen möglichen Missbrauchs, reichen ja bereits Zweifel an der Zuverlässigkeit.


    Die bittere Erinnerung an schlechte Qualität hält länger als die Freude über einen günstigen Preis.

  • Nun ja, manchmal schreibe ich etwas unkonventionell, hilft ungemein die Aufmerksamkeit der Menschen auf ein Thema zu lenken.


    [


    Hierzu im Urteil:

    Das finde ich eher besorgniserregend. Ohne die rechtliche Materie zu kennen, sorgt es für Befürchtungen möglichen Missbrauchs, reichen ja bereits Zweifel an der Zuverlässigkeit.

    Genau! Deshalb sagt ja der Richter durch die Blume: "Laßt sie nicht rein!"

  • Wenn ich die Kontrolleure nicht reinlasse, dann gibt es eindeutig Zweifel an meiner Zuverlässigkeit und die Scheine sind futsch. :thumbdown:
    Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung gewahrt, ein Grundrecht auf Waffenbesitz gibt es aber nicht - Danke.

    "Je mehr Regeln und Gesetze, desto mehr Diebe und Räuber." Lao Tse (6. Jh. v. Chr.)

  • Hi GunTalker, :^)

    der Richter sagt nicht (auch nicht durch die Blume): Lasst die Kontrolleure nicht rein. Die Auslegung des Urteils ist leider grottenfalsch und sehr dünnes Eis, auf das Du jetzt viele Leute durch diese Auslegung schickst.

    Der Richter hat nach Beurteilung dieses Einzelfalls, unter den bereits hinlänglich bekannten Umständen, nur für diesen Einzelfall dieses Urteil gefällt.

    Aus diesem Urteil lässt sich nicht die generelle Aussage ableiten, auf keinen Fall Kontrolleure einzulassen.

    LG Andreas :^)

    Die Zukunft ist jetzt und jetzt ist schon Vergangenheit.

  • Also, das aneinandervorbeidenken und -reden funktioniert schonmal sehr gut.

    Von vorne: Was ist an dieser, meiner, Aussage unrichtig?

    Zitat

    sofern die Kontrolle nach §36/3 WaffG. durchgeführt werden soll, hat jeder Waffenbesitzer -unabhängig vom vorliegenden Fall- immer die Möglichkeit, die Kontrolle zu verweigern. Steht ja ganz klar unter Satz 3 im Waffengesetz.
    Auch der Richter hat in diesem Fall -unmissverständlich- nochmal darauf hingewiesen. Dies ist allgemein gültig, nicht nur auf diesen Fall bezogen.
    Die im Gesetz genannten “Räume” werden im letzten Satz 36/3 relativiert, auf Räume außerhalb des Wohnraums. Zu diesem muß eben kein Zutritt gewährt werden, außer zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit. Eine solche Gefahr liegt bei einer verdachtsunabhängigen Kontrolle nach 36/3 regelmäßig nicht vor. Deshalb kann man keinesfalls von einer “Pflicht” zur Einwilligung der Nachschau sprechen, auch das hat der Richter erklärt.
    Willigt man trotzdem ein, hat man alle Konsequenzen zu tragen, selbst illegale Maßnahmen der Behördenvertreter werden nicht sanktioniert, im Gegenteil, dabei gewonnene Erkenntnisse dürfen trotzdem verwertet werden.
    Weshalb sollte man sich auf ein so ungleiches Spiel einlassen? Wenn der Gesetzgeber doch extra eine Möglichkeit gegeben hat, nicht mitspielen zu müssen?

    Die Aussagen des Richters beziehen sich eben nicht auf diesen Einzelfall, sondern sind allgemein gültig. Auf jeden Kontrollversuch anwendbar.
    Es darf dem LWB auch nicht negativ ausgelegt werden, wenn er sein Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung einfordert. Steht im Gesetz, bzw. ist aus einschlägiger Literatur ersichtlich, auch der Richter hat das nochmals betont.

    Also nochmal: Was ist an meinen Aussagen -hier und im Blog- falsch?

  • Hi, :^)

    in Deinem Block habe ich jetzt nicht extra nachgelesen. Dazu fehlt mir im Moment auch etwas Zeit. Das was Du hier geschrieben hast war Gegenstand der Diskussion und dazu habe ich alles gesagt.

    Wie Du ja gemerkt hast, ging es mir um die grundsätzliche Aussage: Lasst die Kontrolleure nicht ein. Dass man dies unter Umständen auch lieber nicht tut, das steht außer Frage. Die Möglichkeit bietet das Gesetz ja. Aber generell für jede Kontrolle zu sagen: Lass niemals Kontrolleure in Dein Haus, das ist falsch. Und so habe ich Dich verstanden.

    LG Andreas :^)

    Das Folgende ist aus Deinem Blog. Genau darum geht es. Das ist falsch. Das war jetzt aber auch das Letzte, was ich dazu geschrieben habe.

    Durch das o.g. Gerichtsurteil wurde klargestellt, daß die Kontrolleure im Sinne des WaffG “Unberechtigte Personen” sind, wenn Waffen zwar korrekt gelagert werden, man die “Besucher” aber einlässt. Für die Zukunft bedeutet dies für jeden Waffenbesitzer, daß er zwangsläufig jeglichen Kontrollwunsch der Behörden nach § 36 Absatz 3 WaffGunter Hinweis auf § 36 Absatz 3 WaffG Satz 3 (Unverletzlichkeit der Wohnung) ablehnen muß, um sich nicht einen evtl. Verstoß gegen das Waffengesetz vorwerfen zu lassen. Das Recht ist dabei auf seiner Seite.

    Die Zukunft ist jetzt und jetzt ist schon Vergangenheit.

    Einmal editiert, zuletzt von Sparky (23. August 2011 um 13:04)

  • Hi, :^)
    in Deinem Block habe ich jetzt nicht extra nachgelesen. Dazu fehlt mir im Moment auch etwas Zeit. Das was Du hier geschrieben hast war Gegenstand der Diskussion und dazu habe ich alles gesagt.
    Wie Du ja gemerkt hast, ging es mir um die grundsätzliche Aussage: Lasst die Kontrolleure nicht ein. Dass man dies unter Umständen auch lieber nicht tut, das steht außer Frage. Die Möglichkeit bietet das Gesetz ja. Aber generell für jede Kontrolle zu sagen: Lass niemals Kontrolleure in Dein Haus, das ist falsch. Und so habe ich Dich verstanden.

    Hallo Andreas,

    wenn ich den Eingangsbeitrag so ansehe, denke ich, daß der ganze thread doch schon was mit meinem Blogeintrag zu tun hat, oder etwa nicht? :rolleyes:
    Die Aussage meines Blogs und meine Worte hier sagen aber eigentlich das Gleiche aus: Laßt sie nicht rein, wenn ihr keinen Ärger wollt. Du sagst, das ist falsch. Weshalb? :?: Das hast Du bis jetzt noch nicht erklärt. :!:

    Ich schließe mich hier nur den Aussagen des Richters an, der zutreffend feststellt, daß sich der Verurteilte im Nachhinein nicht beschweren braucht, wenn er die Kontrolleure freiwillig einläßt.

  • Das habe ich erklärt. Aber wie gesagt, das war's für mich hier. Oben habe ich noch einen Teil aus Deinem Blog zitiert. Und darum geht's.

    LG Andreas :^)

    Die Zukunft ist jetzt und jetzt ist schon Vergangenheit.

  • Andreas,

    Du hast jetzt zwei Sätze zitiert, ich nehme an es geht um diesen:

    Zitat

    Für die Zukunft bedeutet dies für jeden Waffenbesitzer, daß er zwangsläufig jeglichen Kontrollwunsch der Behörden nach § 36 Absatz 3 WaffGunter Hinweis auf § 36 Absatz 3 WaffG Satz 3 (Unverletzlichkeit der Wohnung) ablehnen muß, um sich nicht einen evtl. Verstoß gegen das Waffengesetz vorwerfen zu lassen. Das Recht ist dabei auf seiner Seite.

    Mach' Dich bitte noch nicht davon, Du hast immer noch nicht erklärt weshalb Du diesen Satz für unrichtig hältst!

  • Also noch mal. Du meinst doch, dass man generell jede Kontrolle grundsätzlich ablehnen muss. Dann habe ich alles dazu geschrieben. Dann wirst Du halt alles im Kontext noch einmal durchlesen müssen. Sorry.

    LG Andreas :^)

    Die Zukunft ist jetzt und jetzt ist schon Vergangenheit.

  • Nein, Andreas, Du hast nirgendwo gesagt weshalb Du es falsch findest.
    Daß Du es falsch findest mehrfach, stimmt.
    Aber nie begründet.

    Und diese Begründung würde mich wirklich sehr interessieren, interessehalber und aus Wissensdurst.
    Ich möchte Dich nicht falsch verstehen, aber selbst auch nicht falsch verstanden werden.

    Gruß
    Michael

  • Ich zumindest lese aus dem, auf einen konkreten Fall bezogenen, Urteil nur Folgendes:

    Der Wohnungsinhaber hat Freiwillig, ohne über sein Recht evtl. die Kontrolle abzulehnen oder zumindest durch Nachfrage bei der zuständigen Behörde zu verzögern, die Kontrolleure in seine Wohnung gelassen!

    Er kann sich im Nachhinein nicht darauf berufen, dass er den Kontrolleuren den Zugang verweigern hätte können! Er hat im freien Entschluss, ohne Notwendigkeit, ohne Einflussnahme der Kontrolleure durch Zwang oder Ankündigung von negativen Konsequenzen, sein Recht auf Unverletzlichkeit des persönlichen Wohn-Umfeldes aufgegeben!

    Eine Argumentations-Kette, er wäre überfordert, weil die Kontrolleure zu Dritt gewesen sind, könnte ganz schnell kontraproduktiv werden .......... Ein Richter könnte mit diesem Argument den Umgang mit Waffen verbieten! Unter Hinweis darauf, dass der Waffenbesitzer nicht die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt, weil er Bereits durch sein Verhalten bewiesen hat, dass er nicht fähig ist Entscheidungen Selbstbestimmt zu treffen!

    Zusätzlich sollten Wir Legal-Waffenbesitzer nicht unbedingt laut und entrüstet aufschreien, wenn ein Waffenbesitzer einen Teil seiner Waffen im Küchenschrank lagert!
    Waffen beim Reinigen/Pflegen auf einer geeigneten Ablagefläche/Tisch: Ja! Aber meine Erfahrung sagt mir, dass es eine Schutzbehauptung ist, wenn Waffen angeblich zum "ablüften" oder "Zwischenlagern" in einen Küchenschrank gepackt werden!
    Dieses Verhalten nach "Winnenden" ist für Uns Legal-Waffenbesitzer nicht besonders Förderlich. Denn Leider gibt es im Betrachtungswinkel der Öffentlichkeit nicht Hunderttausende von seriösen Waffenbesitzern, sondern immer nur "die bösen Waffenbesitzer", wenn ein Einzelner Fehlverhalten zeigt!

    Nur meine Meinung: Eine Waffen-Nachschau kann verweigert werden! Allerdings ist nach einem 2. erfolglosen Versuch einer Nachschau, zumindest mit Nachfragen der zuständigen Waffenrechtsbehörde zu rechnen! Oder eben sofort mit der Annahme der Waffenrechtsbehörde, der Waffenbesitzer hat Gründe eine Nachschau zu verweigern. Was in der Regel zu einem Verlust der Zuverlässigkeit führt!

    Mitleid habe ich mit Waffenbesitzern, die wegen einer (angekündigten, die Waffenrechtsbehörden sind auch nicht Weltfremd, und melden sich oft an) Nachschau 1 Tag Urlaub nehmen müssen. Oder in Ihrem Arbeitsumfeld Probleme bekommen, weil Sie in der entsprechenden Zeit fehlen.

    Das Mitleid mit einem Waffenbesitzer, der seine Waffen im Küchenkasterl aufbewahrt, hält sich in Grenzen. Solidarität mit Legal-Waffenbesitzern die sich sorgfältig und umsichtig verhalten Eindeutig ja ........ Nibelungen-Treue mit Waffenbesitzern, die aus welchen Gründen auch immer, mit der Waffenaufbewahrung und der Kommunikation mit Kontrolleuren überfordert sind, sehe ich nicht angebracht!

    Einmal editiert, zuletzt von ALFHA1802 (23. August 2011 um 13:31)

  • ist denn auch nur ein einziger fall bekannt in dem die zuverlässigkeit aberkannt wurde weil die kontrolle verweigert wurde?
    natürlich muß man keine kontrolle ablehnen, wenn man aber explizit das recht dazu hat und es nicht macht, da würde ich nicht nur an der zuverlässigkeit zweifeln!!
    mir drängt sich da gerade ein beispiel mit einer alkoholkontrolle auf und die stvzo würde ausdrücklich das recht auf kontrollverweigerung haben und dann kommt ein vollgesoffener und bläst freiwillig....... sojemand gehört aus dem verkehr gezogen!

    bildung ist das, was übrig bleibt, wenn man alles vergessen hat, was man gelernt hat. werner heisenberg

  • Zitat

    wenn man aber explizit das recht dazu hat und es nicht macht, da würde ich nicht nur an der zuverlässigkeit zweifeln!!
    mir drängt sich da gerade ein beispiel mit einer alkoholkontrolle auf und die stvzo würde ausdrücklich das recht auf kontrollverweigerung haben und dann kommt ein vollgesoffener und bläst freiwillig....... sojemand gehört aus dem verkehr gezogen!

    Unterstellst Du damit nicht allen Waffenbesitzern, dass die Lagerung der Waffen nicht den Vorschriften entspricht?


    Die bittere Erinnerung an schlechte Qualität hält länger als die Freude über einen günstigen Preis.