gibt es für den erwerb von einhandmesser eigentlich ein mindestalter?
Rechtliche Frage
Es gibt 5 Antworten in diesem Thema, welches 433 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (
-
-
http://media.time4teen.de/waffenheft_online.pdf
schau mal hier. Aber ich weiß nicht wie es nach der neulichen Gesetzesänderung aussieht. Aber so wie ich es lesen kann sind sie ohne altersbeschränkung aber unterliegen einem Führverbot. Ach ja du musst praktisch auch 14 sein um bedingt Geschäftsfähig zu sein
-
So leid es mir tut, das stimmt nicht.
Die "bedingte" Geschäftsfähigkeit nennt sich "beschränkte Geschäftsfähigkeit" und gilt von 7 Jahren bis zum Erreichen des 18. Geburtstages.
Innerhalb dieser Zeit dürfen Geschäfte
entweder -> nur zum Vorteil (ohne Nachteil z.B. Gegenleistung (monetär oder sonstwie)) der beschränkt geschäftsfähigen Person, also als GESCHENK
oder -> nur mit Genehmigung (auch nachträglich!) der Erziehungsberechtigten getätigt werden.Ausnahmen stellt der sog. "Taschengeldparagraph" dar.
Siehe BGB §106 ff.
Gruß,
SalaHmm, lol, das Fazit vergessen: Sicher darf auch eine beschränkt geschäftsfähige PErson ein Messer kaufen,
wenn
a) Es dies von ihm zu eben diesem Zweck überlassenen monetären Mitteln geschieht (§110 BGB)
oder
b) Das Einverständnis der Erziehungsberechtigten vorliegtWie es mit dem FÜHREN aussieht, da bin ich leider ganz und garnicht beschlagen, dafür rennen hier auch Experten rum.
Ich habe jedenfalls bereits als 9jähriger Pimpf ein selbstgekauftes, scharfes, stehendes Einhandmesser an der Seite getragen (=geführt). Meine Eltern wussten, dass wir damit keine Schei**e bauen und wir haben es auch nie.
Hat's mir geschadet?
Nicht, dass ich wüsste. -
Hier sind zweierlei Altersbedingungen angesprochen. Einmal die (bedingte) Geschäftsfähigkeit im Rahmen von Taschengeldgeschäften von Minderjährigen und die Alterserfordernis nach dem WaffG.
Ich vermute mal stark, es geht um die zweite Frage.
Das ist abhängig von der Art des Messers. Allein die Eigenschaft eines einhändig zu bedinenden Messers bestimmt nicht eine Altersgrenze. Erst wenn es eine Waffe ist, gilt § 2 WaffG. Denn für den Umgang jeglicher Waffe gilt die Volljährigkeit. Das schließt auch Nicht-Schusswaffen ein und betrifft somit auch Schlagstöcke, Kampfmesser, Dolche ect.
Daher muss man prüfen, ob das Messer objektiv einem Kampfmesser entspricht oder andere Merkmale wie doppelseitiger Schliff hat. In diesen Fällen ist es eine Waffe und somit gilt § 2 WaffG.Ist es ein herkömmliches Taschenmesser mit Einhandfunktion bliebt es ein Werkzeug und kennt vom WaffG keine Alterserfordernis. Allerdings unterliegen Einhandmesser (und große feste Messer) bekanntlich dem Führverbot, sowie auch alle anderen Waffen (Schusswaffen nur mit besonderer Erlaubnis).
PS: Ich danke für den interessanten Link zur Broschüre.
-
allerdings glaube ich, das kinder unter 14 ein einhandmesser ohne wissen der erziehungsberechtigten, straflos führen können da noch nicht strafmündig.
-
Das illegale Handeln von nicht strafmüdigen Kindern bleibt zwar für das Kind erstmal folgenlos, legalisiert das Handeln aber nicht.
In schweren Fällen hat der Gesetzgeber über das Jugendamt aber auch Sanktionsmöglichkeiten.Nachtrag: Ich muss meine Meinung im letzten Punkt etwas relativieren. Wenn man dieses liest, kann man nur staunen. Das möchte ich in diesem Zusammenhang euch nicht vorenthalten:
http://www.rp-online.de/bergisches-lan…fasst-1.1329400