Rechtliche Frage

Es gibt 5 Antworten in diesem Thema, welches 433 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (12. Juli 2011 um 11:25) ist von Floppyk.

  • So leid es mir tut, das stimmt nicht.

    Die "bedingte" Geschäftsfähigkeit nennt sich "beschränkte Geschäftsfähigkeit" und gilt von 7 Jahren bis zum Erreichen des 18. Geburtstages.
    Innerhalb dieser Zeit dürfen Geschäfte
    entweder -> nur zum Vorteil (ohne Nachteil z.B. Gegenleistung (monetär oder sonstwie)) der beschränkt geschäftsfähigen Person, also als GESCHENK
    oder -> nur mit Genehmigung (auch nachträglich!) der Erziehungsberechtigten getätigt werden.

    Ausnahmen stellt der sog. "Taschengeldparagraph" dar.

    Siehe BGB §106 ff.

    Gruß,
    Sala


    Hmm, lol, das Fazit vergessen: Sicher darf auch eine beschränkt geschäftsfähige PErson ein Messer kaufen,
    wenn
    a) Es dies von ihm zu eben diesem Zweck überlassenen monetären Mitteln geschieht (§110 BGB)
    oder
    b) Das Einverständnis der Erziehungsberechtigten vorliegt

    Wie es mit dem FÜHREN aussieht, da bin ich leider ganz und garnicht beschlagen, dafür rennen hier auch Experten rum.
    Ich habe jedenfalls bereits als 9jähriger Pimpf ein selbstgekauftes, scharfes, stehendes Einhandmesser an der Seite getragen (=geführt). Meine Eltern wussten, dass wir damit keine Schei**e bauen und wir haben es auch nie.
    Hat's mir geschadet?
    Nicht, dass ich wüsste.

    2 Mal editiert, zuletzt von Sala (11. Juli 2011 um 23:56)

  • Hier sind zweierlei Altersbedingungen angesprochen. Einmal die (bedingte) Geschäftsfähigkeit im Rahmen von Taschengeldgeschäften von Minderjährigen und die Alterserfordernis nach dem WaffG.

    Ich vermute mal stark, es geht um die zweite Frage.
    Das ist abhängig von der Art des Messers. Allein die Eigenschaft eines einhändig zu bedinenden Messers bestimmt nicht eine Altersgrenze. Erst wenn es eine Waffe ist, gilt § 2 WaffG. Denn für den Umgang jeglicher Waffe gilt die Volljährigkeit. Das schließt auch Nicht-Schusswaffen ein und betrifft somit auch Schlagstöcke, Kampfmesser, Dolche ect.
    Daher muss man prüfen, ob das Messer objektiv einem Kampfmesser entspricht oder andere Merkmale wie doppelseitiger Schliff hat. In diesen Fällen ist es eine Waffe und somit gilt § 2 WaffG.

    Ist es ein herkömmliches Taschenmesser mit Einhandfunktion bliebt es ein Werkzeug und kennt vom WaffG keine Alterserfordernis. Allerdings unterliegen Einhandmesser (und große feste Messer) bekanntlich dem Führverbot, sowie auch alle anderen Waffen (Schusswaffen nur mit besonderer Erlaubnis).

    PS: Ich danke für den interessanten Link zur Broschüre.

  • allerdings glaube ich, das kinder unter 14 ein einhandmesser ohne wissen der erziehungsberechtigten, straflos führen können da noch nicht strafmündig.

    bildung ist das, was übrig bleibt, wenn man alles vergessen hat, was man gelernt hat. werner heisenberg

  • Das illegale Handeln von nicht strafmüdigen Kindern bleibt zwar für das Kind erstmal folgenlos, legalisiert das Handeln aber nicht.
    In schweren Fällen hat der Gesetzgeber über das Jugendamt aber auch Sanktionsmöglichkeiten.

    Nachtrag: Ich muss meine Meinung im letzten Punkt etwas relativieren. Wenn man dieses liest, kann man nur staunen. Das möchte ich in diesem Zusammenhang euch nicht vorenthalten:
    http://www.rp-online.de/bergisches-lan…fasst-1.1329400

    Einmal editiert, zuletzt von Floppyk (12. Juli 2011 um 12:23)