Es gibt 8 Antworten in diesem Thema, welches 571 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (16. Juni 2011 um 16:30) ist von spyro220283.

  • Erst n freundliches Hallo an alle.

    Fragen zur WBK in Verbindung mit "Jugendünden" gab es ja schon

    zu genüge.Ich bin da schon n Schritt weiter und habe wie schon öffters

    erwähnt den KWS beantragt und ohne Probleme bekommen.

    Danach kann man doch eigendlich davon ausgehen das es mit der WBK auch

    keine Probleme gibt,oder?Weil die Prüfungen bzgl. Eignung und Zuverlässigkeit

    sind beim KWS doch genau so "streng" wie bei allen Wafenrechtlichen Angelegenheiten.!?

  • Naja ok das ist klar.

    In meinem Fall Sportschütze,seit über 3 Jahren im Verein.

    Sachkunde usw. auch vorhanden.Ging mir eben nur im die

    Prüfung bezgl. Eignung und Zuverlässigkeit.Hab aber heute noch mal

    gehört das die bei allem was mit Waffen zu tun hat gleich ist.

  • Ging mir eben nur im die
    Prüfung bezgl. Eignung und Zuverlässigkeit.Hab aber heute noch mal
    gehört das die bei allem was mit Waffen zu tun hat gleich ist.

    Ja, dem ist so. Somit scheint Deine Jugend schon lang genug zurückzuliegen. ;)

    Suum cuique.
    "Blessed are those who, in the face of death, think only about the front sight." - Jeff Cooper

  • Prüfung bezgl. Eignung und Zuverlässigkeit.Hab aber heute noch mal

    gehört das die bei allem was mit Waffen zu tun hat gleich ist.

    Also mir ist nicht bekannt das bei einem KWS ein
    - uneingeschränkter Auszug aus dem BZR angefordert wird (außer § 39 Abs. 1 S. 9 BZRG)
    - die Polizei und die Staatsanwaltschaft ihre Stellungsnahmen über offene oder schwebende Verfahren abgeben müssen

    Ein KWS ist imho nur Abzocke!

    Einmal editiert, zuletzt von A71 (14. Juni 2011 um 21:32)


  • Also mir ist nicht bekannt das bei einem KWS ein
    - uneingeschränkter Auszug aus dem BZR angefordert wird (außer § 39 Abs. 1 S. 9 BZRG)
    - die Polizei und die Staatsanwaltschaft ihre Stellungsnahmen über offene oder schwebende Verfahren abgeben müssen

    Der KWS ist eine waffenrechtliche Erlaubnis und bedarf aller dafür in §4(1) vorgesehenen Vorraussetzungen bis auf die im Anhang zum Gesetz explizit für den KWS ausgeschlossenen Punkte Sachkunde, Bedürfnis und Haftpflichtversicherung .

    Die Prüfung der Zuverlässigkeit und Eignung erfolgt beim KWS genau wie bei jeder anderen Waffenrechtlichen Erlaubnis gemäß §5 und §6 WaffG. Somit sind die Punkte:

    1. die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister;
    2. die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nr. 1 genannten Straftaten;
    3. die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen;

    auch für den KWS Gesetzlich ganz eindeutig zwingend gefordert.

    U.U. merkt man davon aber gar nichts. Bei uns beantragt man den KWS z.B. bei Stadtamt, die sind zugleich die oberste Polizeibehörde und haben dadurch auf alles 3 direkten Onlinezugriff. Das ist eine einzige Eingabe, dann haben die Sekunden später alle 3 Auskünfte auf dem Schirm.

    Stell' Dir vor, es ist Krieg und keiner geht hin. Dann kommt der Krieg zu Dir. Willst Du jedoch Gutmensch sein, behalt' einfach die Hälfte ein.

  • Der KWS ist eine waffenrechtliche Erlaubnis und bedarf aller dafür in §4(1) vorgesehenen Vorraussetzungen bis auf die im Anhang zum Gesetz explizit für den KWS ausgeschlossenen Punkte Sachkunde, Bedürfnis und Haftpflichtversicherung .

    Die Prüfung der Zuverlässigkeit und Eignung erfolgt beim KWS genau wie bei jeder anderen Waffenrechtlichen Erlaubnis gemäß §5 und §6 WaffG. Somit sind die Punkte:

    1. die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister;
    2. die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nr. 1 genannten Straftaten;
    3. die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen;

    auch für den KWS Gesetzlich ganz eindeutig zwingend gefordert.


    Stimmt - ist erforderlich. Ist nur auf den Anträgen auf unserem Landsratsamt nicht ersichtlich wie beim Antrag auf WBK.

  • Das muss auch nicht auf den Anträgen stehen, was das Amt nun alles prüft und veranstaltet.
    Es ist richtig, dass die Erlaubnisvorausetzungen in Sachen Zuverlässigkeit und pers. Eignung - mit Ausnahme der Unterschiede bei der Alterserfordernis - sich bei allen waffenrechtlichen Erlaubnissen gleichen.
    Jedoch sind natürlich je nach Art der zu beantragten Erlaubnis weitere Voraussetzungen zu erfüllen. Oder anders ausgedrückt: Bei dem KWS enden die Voraussetzungen mit Erfüllen der Zuverlässigkeit und der pers. Eignung. Alle anderen Erlaubnisse benötigen da noch mehr.