Eigene Rubrik "Waffengesetz"

Es gibt 5 Antworten in diesem Thema, welches 959 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (25. Januar 2011 um 13:35) ist von Floppyk.

  • Hallo liebes Forum

    Ich befasse mich gerade mit dem Schaftbau und hab im Waffengesetz folgendes gelesen:

    Abschnit 1
    Verbotene Waffen
    1.2.3 über den für Jagd- und Sportzwecke allgemein üblichen Umfang hinaus zusammengeklappt, zusammengeschoben, verkürzt oder schnell zerlegt werden können;

    Dies verwundert mich nun sehr. Ich wollte mir einen Klappschaft anfertigen, weil mein Kofferraum nicht der Größte ist und mein PLG da zusammen mit dem Kinderwagen kein Platz hat.
    Auch die Rückbank fällt aus, da Kindersitz. Bei einem Internet-Shop kann ich ein Luftgewehr mit Klappschaft legal bestellen
    http://www.sportwaffen-schneider.de/product_info.p…roducts_id/8815

    Wie muss ich dieses Gesetz nun verstehen?

    Ich hab auch Probleme bestimmte Sachen im Gesetz zu finden, was mich zu meiner eigentlichen Frage führt:
    Warum hat CO²AIR eigentlich keine eigene Rubrik für Gesetzesfragen?
    Postet man das alles unter "Allgemein"?

    MfG
    AvalonGG

  • "Allgemein ueblich"Ja,wieder so ein Gummi-Paragraph....Naja,WaffG gibts doch ne Rubrik,oder?Und ansonsten wuerd ich denken,Allgemein ist richtig...Ach,das mit den verkuerzten Waffen ist uebrigens als Schutz vor Wilderern gedacht.Das man mit nem LG hoechstens Mauese erlegen kann,spielt keine Rolle.

    Wenn der STAAT seinen Bürgern die Waffen nimmt,bedeutet das nur,das er Angst vor der Demokratie hat!

  • Dieses Verbot zielt auf die Wilderer ab, die früher kleinkalibrige Waffen zur Wilderei benutzt haben und sie zusammengeklappt schnell im Mantel verbergen konnten.
    die WaffVwV führt dazu aus:

    Anl.II-A1-1.2.3
    Das Verbot nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.2.3 soll ein verdecktes Führen von Langwaffen
    unterbinden.
    Es ist auf den für Jagd- und Sportzwecke üblichen Umfang abzustellen; üblich ist z. B.
    das Zerlegen einer Jagd- und Sportwaffe durch Entfernen des Laufes nach Abnehmen
    eines Vorderschaftes oder Lösen von Laufhalteschrauben mit Werkzeugen.
    Insbesondere bei modernen Sportwaffen entspricht ein Zusammenklappen oder -
    schieben des Hinterschaftes dem heute üblichen Umfang, wenn die bestimmungsgemäß
    verwendbare Länge im verkürzten Zustand mehr als 60 cm (s. Anlage 1 Abschnitt
    1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.6 „Langwaffe“) beträgt.
    Das Verbot schließt eine Zerlegbarkeit zum bequemen Transport der Waffe nicht aus,
    wenn die Schusswaffen im zerlegten Zustand nicht schussfähig sind oder ein Zerlegen
    derselben zum Zwecke der Anbringung anderer Laufsysteme, z. B. Flintenläufe anstelle
    von Büchsenläufen oder von gemischten Laufsystemen, durchgeführt wird.

  • Sehr schwammiges Gesetz, das - wie FloppyK ja schon bemerkte - eigentlich auf Wilderer abzielt(e).

    Mittlerweile gibt es aber Bullpup- oder Take-Down-Büchsen, die genau in diesen Verdacht kommen könnten.

    Aber 60cm Mindestlänge sind wohl ausschlaggebend. Auch mit Klappschaft oder einschiebbarer Schulterstütze sollte die verkürzte Waffe diese Eigenschaften noch behalten.

    Das Gegenteil von 'gut gemacht' ist 'gut gemeint'.

  • habs im Waffengesetz gefunden, danke FloppyK...
    auch für den Link:

    http://bundesrecht.juris.de/waffg_2002/index.html

    Also bedeutet das, dass ich einen Klappschaft an meiner HW100 mit 60cm langem Lauf anbringen darf.
    Wenn ich nun aber einen Wechsellauf mit 31cm kaufe, dürfte ich diese Kombination mit Klappschaft nicht mehr verwenden, da
    zerlegt unter 60cm???

    Ausser: das Gewehr ist soweit zerlegt, dass es nicht mehr Schussfähig ist?
    reicht da das entfernen der Kartusche und des Magazins? wills ja im Auto verstauen und da mach ich diese teile sowieso weg.
    (Dann würd ich gar keinen Klappschaft konstruieren, sondern einen zum An/Ab-schrauben)

  • Ich wüsste nicht, was gegen einen reinen Klappschaft spricht. Vorsichtig wäre ich da bei erlaubnispflichtigen Waffen, da es aus einer Langwaffe eine Kurzwaffe werden lässt. Das betrifft z.B. der KK Selbstlader GSG-5. Schraubt man dort den Klapp- oder Einschubschaft an, ist es definitionsgemäß eine Kurzwaffe, die dann nicht mehr mit dem ursprünglichen WBK-Eintrag übereinmstimmt. Zwar nicht verboten, aber man muss das entsprechend ändern lassen, was weitere Probleme aufwerfen wird.
    Ansonsten gibt es ja auch völlig legal die Take-Down Waffen, die sich teilweise sogar ohne Werkzeug in zwei Einheiten zerlegen lassen. Das trifft im Prinzip auch jede herkömmliche Flinte. Die ist auch in drei Sekunden zerlegt.

    Ein verbotenes Beispiel ist das amerikanische Überlebensgewehr der Fallschirmspringer. Es heißt wohl M6. Im Handel habe ich es mal vor längerer Zeit gesehen. Da war der Klappmeachanismus zugeschweißt, wenn ich mich recht erinnere.

    Zwar ist das Verbot nicht exakt definiert, was nun " für Jagd- und Sportzwecke allgemein üblichen Umfang hinaus" bedeutet. Angesichts der üblichen Flinten, Take-Down Waffen und käufliche Klappschäfte sehe ich das unproblematisch an, wenn die Zerlegung an einer Stelle erfolgt. Und damit kann nicht eine Zerlegung gemeint sein, die Werkzeug erfodert.