Also hier wird einiges durcheinander geworfen:
Wer (irgendeine) waffenrechtliche Erlaubnis beantragt, der stößt eine Überprüfung seiner Person an. Es wird eben kein Führungszeugnis eingeholt, weil ein FZ nur ein Auszug des BZR darstellt. Die Behörde bekommt eine komplette Auskunft des BZR.
Weiterhin wird das anwaltschaftliche Verfahrensregister abgefragt, ob evtl. gegen den Antragsteller laufende Verfahren anhängig sind. Ist das der Fall, wird der Antrag bis zum Entscheid auf dem Stapel gelegt. Erst nach dem rechtskräftigen Ausgang eines Verfahrens kann ja beurteilt werden, ob das Verfahren eingestellt wurde oder die Verurteilung eine waffenrechtliche Relevanz haben.
Zu guter letzt wird die örtliche Polizei abgefragt. Denn es gibt Verfehlungen die zwar nicht in das BZR eingetragen werden, aber dennoch eine Versagung einer Erlaubnis zur Folge haben können. Wenn einer beispw. als notorischer Störer oder gar Schläger bekannt ist oder des öfteren zur Ausnüchtung einsitzt, muss nicht zwangsläufig Verurteilungen im BZR stehen haben. Dann ist aber sicherlich die polizeiliche Auskunft entsprechend.
WaffG § 5 Zuverlässigkeit
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(4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen.
(5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen: 1.
die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister;2.
die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nr. 1 genannten Straftaten;3.
die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nr. 4 ein.