Es gibt 24 Antworten in diesem Thema, welches 1.796 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (29. August 2010 um 18:25) ist von Floppyk.

  • Unglaublich, welches Halbwissen hier kundgetan wird, obwohl weiter vorne im Thread die korrekten Spielregeln für die BRD genannt wurden! :cursing:
    Lest lieber den gesamten Thread, bevor ihr andere Leute aufs Glatteis führt und euch lächerlich macht!

    Richtig ist:

    - Kauf und Umgang ( anfassen reicht! ) erst ab 18!
    - Luftgewehr und Luftpistole im Schützenverein unter Aufsicht eines abgenommenen Jugendwartes als Schießaufsicht ab 12, davor nur Lichtpunktwaffen im Verein!
    - Außerhalb von Schützenverein / amtlich abgenommener und zugelassener Schießstand maximal 7,5 J ( :F: )
    - Alles mit mehr als 7,5 J nur auf dem amtlich abgenommenen und zugelassenen Schießstand, wenn er für die Schußenergie der Waffe ausgelegt ist.

    - Wenn ein Volljähriger eine "frei ab 18"-Waffe einem Minderjährigen überlässt oder den Umgang damit zulässt, macht er sich strafbar. Minderjährige ab 14 ( strafmündig ) machen sich ebenfalls strafbar.


    Da gibt es auch keine Grauzonen oder Auslegungsmöglichkeiten.

    Zuhause darf ein Minderjähriger nur schiessen, wenn zuhause ein amtlich abgenommener, zugelassener Schießstand existiert und der aufsichtführende Volljährige seine Ausbildung und erfolgreiche Prüfung als Jugendschießwart abgeschlossen hat und während des Schiessens ständig den Minderjährigen vor Ort überwacht - also man defacto in einem Schützenverein schiesst. Alles andere ist illegal, verboten und in diesem Forum kein Thema.

  • Papa kann ja ein Schaustellergewerbe anmelden und einen ortveränderlichen Schiessstand zur Belustigung in den Garten stellen da zählt die Altersbegränzung ja irgendwie nicht. :)

    Aus technischen Gründen befindet sich die Signatur auf der Rückseite des Beitrages!

  • @Vogelspinne: Genau so meinte ich das auch, hatte nur heute morgen keine Fiduzen das so ausführlich zu beschreiben, wie du. Aber danke, das du es mit deinen Worten mal auf den Punkt gebracht hast.

    Mfg Sascha

  • Papa kann ja ein Schaustellergewerbe anmelden und einen ortveränderlichen Schiessstand zur Belustigung in den Garten stellen da zählt die Altersbegränzung ja irgendwie nicht. :)

    Irrtum! Auch da zählt die Altersbegrenzung!

    Um so einen ortsveränderlichen Schießstand zu betreiben, bedarf es für jeden Aufbau mit Schiessen eine Abnahme und Genehmigung vom zuständigen mit dem Schiesswesen befassten Amt ( meist auf Kreisebene ). Und auch da gelten die gesetzlichen Regelungen, auf öffentlichen Veranstaltungen wie ein Schützenfest oder Jahrmarkt gibt es jeweils eine entsprechende Ausnahmegenehmigung mit engen Grenzen, in denen Minderjährige auch an solchen Schiessbuden schiessen dürfen.

    Liegt also die öffentliche Veranstaltung mit der erteilten Ausnahmegenehmigung nicht vor, gilt das WaffG. im normalen Umfang - sprich Umgang erst ab 18 mit Ausnahme der Schützenvereinsregelung.

  • Irrtum! Auch da zählt die Altersbegrenzung!

    Wenn damit ortsveränderliche Kirmes-Schießschände gemeint sind, muss ich Dir widersprechen. Dort darf der 5 jährige Knirps schießen. Da muss noch nichtmal ein Elternteil zustimmen:

    § 27 Schießstätten, Schießen durch Minderjährige auf Schießstätten

    (6) An ortsveränderlichen Schießstätten, die dem Schießen zur Belustigung dienen, darf von einer verantwortlichen Aufsichtsperson Minderjährigen das Schießen mit Druckluft-, Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase verwendet werden (Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 und 1.2), gestattet werden. Bei Kindern hat der Betreiber sicherzustellen, dass die verantwortliche Aufsichtsperson in jedem Fall nur einen Schützen bedient.

    Aber bei der nächsten Krimes mal darauf achten, ob wirklich die Aussichtsperson in der Schießbude das Kind alleinig beaufsichtigt. Entweder sind zwei Aufsichtspersonen in der Schießbude aufsichtsfühend oder wenn einer allein ist, müssen alle anderen das Schießen einstellen, wenn er das Kind schießen lässt.