Springmesser von Böker

Es gibt 29 Antworten in diesem Thema, welches 2.976 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (27. Juli 2010 um 18:39) ist von Hansipansi.

  • Hallo Leute,

    für meine Sammlung benötige ich noch ein Springmesser, könnt Ihr mir sagen, ob das FÜHREN dieses Messers legal ist?
    http://www.boker.de/taschenmesser/…er/01BO055.html

    Dann noch eine andere Frage, die ganzen Böker messer besitzen ja alle einen Pin um ein einhändiges Öffnen zu gewährleisten, ist es möglich (genau wie bei Pohl) diese Pins abzuschrauben und das Messer somit FÜHRBAR zu machen??


    Oliver

  • Das darfst du nicht führen (einhändig festzustellen). Den öffnungsmechanismus abschraubenis auch nicht so das wahre, da die Messer meist sehr leicht gehen und man mit bischen Übung es auch so einhändig aufbekommt und die Polizei soll bei sowas wohl sehr erfinderisch sein

    | Luftdruck: Diana 75, Diana 16, Beretta Px4 | SSW: Röhm RG59N, Umarex Wahlther P99 | Paintball: Invert Mini, WGP Autococker Trilogy |

  • Wie schon richtig gesagt wurde, sind alle Einhandmesser unabhängig ihrer Klingenlänge vom Führverbot betroffen, es sei denn, man kann es gut begründen.


    Dann noch eine andere Frage, die ganzen Böker messer besitzen ja alle einen Pin um ein einhändiges Öffnen zu gewährleisten, ist es möglich (genau wie bei Pohl) diese Pins abzuschrauben und das Messer somit FÜHRBAR zu machen??

    Tja, wie ich an anderer Stelle früher bereits aufgeführt haben, ist das nicht rechtssicher. Der Autor einesr Lehrbuch für Polizeirecht vetritt die Auffassung, dass ein Einhandmesser nicht die Eigenschaft als solches verliert, wenn man den Lifterpin abschraubt.
    Leider fehlen diesbezügliche klare Aussagen oder Urteile.

  • ich glaube, ich setze mich mal nach meiner Prüfung am Mi. makl hinter den Rechner der Hochschule und rechechiere mal im "Juris" (Verzeichnis aller Urteile der ganzen Gerichte der BRD) ob es ein Urteil des Oberlandesgerichtes gibt, die man als Aufhängepunkt für Ausagen bzgl. Messer nehmen kann.

  • Böker Speedlock Curting - führen erlaubt, da die Klinge bei diesem Modell nur duch die Öffnungsfeder offen gehalten wird (also nicht festgestellt wird)
    http://www.boker.de/taschenmesser/…ser/110015.html
    (auch als etwas kleineres ,,Speedlock II" erhältlich; auch mit Kraton Griffeinlagen anstelle des Holzes)

    Gesetztestext:

    Zitat

    § 42a Verbot des Führens von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren Gegenständen

    (1) Es ist verboten
    [...]
    3. Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm zu führen.

  • ich glaube, ich setze mich mal nach meiner Prüfung am Mi. makl hinter den Rechner der Hochschule und rechechiere mal im "Juris" (Verzeichnis aller Urteile der ganzen Gerichte der BRD) ob es ein Urteil des Oberlandesgerichtes gibt, die man als Aufhängepunkt für Ausagen bzgl. Messer nehmen kann.

    Meines Wissens gibt es noch keine Urteile in Sachen § 42a WaffG. Das mag daran liegen, dass Verstöße eine OWI sind und nicht zwangsläufig vor Gericht landen, zumal die angeordneten Strafen m.W. im Rahmen um 100 € liegen.
    Wenn Du dennoch fündig wirst, wäre ich Dir für entsprechende Mitteilung hoch dankbar.

    Nachtrag: Duke hat natürlich mit seinem Einwand Recht, denn die einhändige Arretierungsmöglichkeit ist ausschlaggebend. Daher kommen nun auch immer mehr Messer auf dem (deutschen) Markt, die sich zwar einhändig öffnen lassen, jedoch keine Arretiermöglichkeit haben. M.W. sind das aber noch nicht viele Modelle.

    Einmal editiert, zuletzt von Floppyk (26. Juli 2010 um 14:41)

  • Hi,

    also darf ich das Springmesser legal führen?


    Also ich bin bei Juris bis jetzt auf Urteile zu allen Thematiken gestoßen.
    Die Software hat den Glücklichen Nebenefekt, dass auch im Zusammenahng mit Stichworten wie "Einahndmesser" Urteile zu Straftaten gefunden werden die den Begriff enhalten.
    Habe es schon öfters im Zusammenhang mit anderen Fällen gesehen, dass Gerichte Urteile zu generellen Problmatiken im Gesetz fällen, damit es für Behören Orientierungspunkte gibt.
    Im Prinzip kann man sagen, wer sich an die "herrschende Meinung von Gerichten hält" ist auf der legalen Seite.

  • Der Gesetztestext verbietet nur das Führen von ,,einhändig feststellbaren" Einhandmessern.
    Dieses ist bei den Curting-Modellen nicht gegeben, denn die Klinge wird nicht arretiert.

    Das "normale" Speedlock ist nicht führbar, da die Klinge arretiert - deshalb wurde seitens Böker die Curting Ausführung geschaffen.
    Diese ist darauf ausgelegt dass man sie legal führen kann. Daher auch die Bezeichnung ,,EDC -Every Day Carry"

  • Böker Speedlock Curting - führen erlaubt, da die Klinge bei diesem Modell nur duch die Öffnungsfeder offen gehalten wird (also nicht festgestellt wird)

    ;)
    Die Feder, die für das Ausklappen verantwortlich ist, hält die Klinge in ihrer Stellung. Die Klinge ist, gegen den Druck der Feder, direkt einklappbar

  • wie wird diese dann festgehalten?


    Vergleiche Taschenmesser mit einer Klinge, die erst wieder nach Knopfdücken einzuklappen sind mit z.B. den normalen Schweizer Taschenmesser.
    Dieses mal ünanhängig der Einhändigkeit angemerkt.

    Somit müsste man 9 Klappmesser, bzw. Taschenmesser unterscheiden:
    1. Einfache Taschenmesser, sind weder mit einer Hand zu öffnen, noch arretiert die Klinge in irgendeiner Form. Auf und zuklappen mit beiden Händen. Beispiel die einfachen Schweizer Taschenmesser.

    2. Taschenmesser, die zwar nur mit beiden Händen zu öffnen sind, jedoch in geöffneter Stellung einrasten. Zuklappen nur durch betätigung einer Sperre.

    3. Einhandmesser, die durch Öffnungshilfe einhändig zu öffnen sind und dessen Klinge in geöffneter Stellng (automatisch) eirastet.

    4. dto, jedoch ohne Einrastemöglichkeit.

    5. Springmesser, dessen Klinge federunterstützt auf Knopfdruck seitlich herausschnellt und arretiert.

    6. dto, jedoch ohne Einrastmöglichkeit

    7. Springmesser wie 5, jedoch Klinge über 8,5 cm

    8. Springmesser wie 5, jedoch doppelseitig geschliffen (Dolchartig)

    (Der Vollständigkeithalber: )
    9. Fallmesser, dessen Klinge ohne Federunterstützung durch Schwerkraft herausfällt oder herausgeschleudert werden kann.

    10 Butterflymesser

    11. Faustmesser mit Griff quer zur Klinge - Ausnahme Jäger

    1, 2, 4 und 6 sind vom Führverbot ausgenomen.
    3 und 5 Führverbot
    7, 8, 9, 10 und 11 verbotene Gegenstände. Umgang, wie auch Besitz komplett verboten, Straftat.

  • gemeint war dieses Messer

    Es geht nicht hervor, ob die Klinge im geöffneten Zustand einrastet oder nicht. Das ist für das Führverbot entscheidend. Zudem halte ich es für ein alltägliches (Hosen)Taschenmesser für viel zu groß. Weiterhin wird die Beschichtung der Klinge im Alltagsgebrauch schnell verkratzt.

  • oh man,

    da sieht man ein tolles Messer, will´s kaufen....was kommt am Ende raus, ich aknns mir zwar kaufen, aber darf lediglich im Garten damit rumfuhrwerken.......bleibt letztlich noch die Frage, ab wann ich dann meine Sense daheim lassen muss bzw. meine Sichel die ich brauch um auf meinem Gütle das Grünzeug unter Kontrolle zu halten.... sind ja beides emens gefährliche Waffen...... Oder meine Motorsäge....... oder um noch eins draufzusetzen meine Heckenschere....Schnittlänge etwas über einem Meter.....*kopfschüttel* wann wachen die endlich mal auf und kümmern sich um die eigentlichen Probleme und nicht um den Kleinscheiss der allen das Leben nur noch schwieriger macht........

  • Vielleicht kommst dahinter, dass gerade beim wirklichen Taschenmesser es auf den echten Gebrauchswert ankommt. Dazu eigenen sich kleine, schlanke Messer viel besser. Sie machen auch nicht die Hosentaschen kaputt oder kneifen beim sitzen.

  • prinzipiell gebe ich dir Recht, nur bein meinen Langen Wurstfingern tu ich mir da immer schwehr =)
    auserdem finde ich jetzt nicht,dass das erwähnte Bökermesser übermäßig groß ist.

  • magst du das neue fuehrverbot der einhandmesser?! versteh mich nicht falsch aber so kommt es rueber

    ich kann uebringes mein tenacious ohne zwicken oder kaputten hosen fuehren das ist ugnefaehr so gross wie das vom threadstarter gepostete messer von unarretierbaren messern halte ich nichts verletzungsrisiko ist viel zu hoch und so einen batzen wie ein schweizer taschenmesser brauche ich definitv nicht

    Vielleicht kommst dahinter, dass gerade beim wirklichen Taschenmesser es auf den echten Gebrauchswert ankommt. Dazu eigenen sich kleine, schlanke Messer viel besser. Sie machen auch nicht die Hosentaschen kaputt oder kneifen beim sitzen.

    @threadstarter
    ich fuehre uebrings ein ka bar dozier und habe den bolzen aus der klinge geschraubt und habe die schraube am griffstueck fuer die klinge so fest angezogen das es unmoeglich ist das messer mit einer hand zu oeffenen

    fuer mich hat es damit die definition einhandmesser verloren jetzt ist es ein feststellbares taschenmesser

    Einmal editiert, zuletzt von Hansipansi (26. Juli 2010 um 16:11)

  • Das würde ich so pauschal nicht sagen.
    Ich halte 7-9cm Klingenlänge für den EDC Gebrauch optimal. Obendrein ist das Messer mit 100 gramm nicht zu schwer.
    Allein die Recurve Klingeist nicht so gut da diese mit Banksteinen fast nicht schärfbar ist.
    Bei solchen Klingen sollte der Spyderco Sharpmaker gute Dienste leisten.

    mfg master

    Dass ihr Menschen, rief ich aus, um von einer Sache zu reden, gleich sprechen müsst:
    Wisst ihr mit Bestimmtheit die Uhrsachen zu entwickeln, warum sie geschehen musste?
    Hättet ihr das, ihr würdet nicht so eilfertig mit euren Urteilen sein.

    frei nach -Goethe-