Der Weg zur eigenen Waffe (WBK)

Es gibt 52 Antworten in diesem Thema, welches 6.045 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (21. Oktober 2010 um 11:05) ist von gilmore.

  • hust hust, man ist der Thread verstaubt...

    Hallo,
    ich habs nach langem hin und her geschafft einen für mich passenden Verein zu finden und bin eingetreten.
    Natürlich habe ich vor auch den Pulverschein zu machen. Hier im Forum liest man, dass man den nach 6 Monaten Vereinszugehörigkeit absolvieren kann.
    Auf der homepage unseres Forumskollegen (http://www.pulverschein.de) findet man darüber keine Angaben.
    Kann ich den Schein jetzt machen und erst nach einem halben Jahr eigenes Pulver kaufen oder kann ich den Schein erst nach 6 Monaten machen?

    Danke für die Hilfe

    Grüßle
    Ersma

    :direx: ichhattestreitmitmeinerleertasteundjetztredenwirnichtmehrmiteinander... X(

  • Den Lehrgang kannst du theoretisch jetzt machen, der Verein muß dir nach der Mindestvereinsangehörigkeit und "ausreichend Aktivsein im Verein" dann den Bedürfnisnachweis ausstellen und du gehst mit der Bescheinigung des bestandenen Lehrgangs und dem Bedürfnisnachweis zu deiner zuständigen Behörde und beantragst den Sprengstoffschein nach §27 Sprengst.G.

    Da ich dies vor Jahrzehnten gemachten habe, bin ich nicht mehr auf dem Laufenden, wieviel Zeit maximal zwischen Lehrgangsbescheinigung, Bedürfnisnachweis und Scheinbeantragung liegen darf. Es ist immer besser, wenn man alles zeitnah zusammen macht.

  • Richtig.
    Den Lehrgang kann man immer absolvieren, jedoch ist im Gegensatz zur WSK eine Unbedenklichkeitsbescheinigung notwendig, die bei der zuständigen Waffenbehörde beantragt werden muss.
    Zur nachfolgenden Beantragung der eigentlichen Erlaubnis nach § 27 SprengG (so heißt der Pulverschein) ist neben dem Zeugnis des Lehrganges ein Bedürfnis notwendig. Das kann der Verein einfach bestätigen. Er bestätigt eine 6 monatige Mitgliedschaft und regelmäßiges Training mit GK und/oder Vorderladerschießen. Dann stellt die Behörde das grüne Heftchen aus.
    Die Regeln zum Nachweis des Bedürfnisses mit 6 Monate Mitgliedschaft und dem Training stehen in der SprengV.

    (FAQ wird ergänzt -danke für Hinweis.)

  • Wichtig in diesem Zusammenhang ist auch das Haltbarkeitsdatum der Lehrgangsbescheinigungen (egal ob für §27 oder für die Waffensachkunde). Meines Wissens werden diese Zeugnisse nämlich nur eine gewisse Zeit anerkannt. Waren das nicht 12 Monate oder so? Klaus weiß das mit Sicherheit genau.

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    - Waffen- & Munitionssachverständiger, Spezialgebiet Erma ---
    ------------ bitte hier mithelfen, damit es hier weitergeht ------------

  • Und etwas sehr Wichtiges nicht vergessen. Wer in der einjährigen Vereinszugehörigkeit gerade mal die verpflichteten 12 Einträge im Schießbuch hat, der hat beim Beantragen der WBK schon mal sehr schlechte Karten.
    Da weiß auch der Dümmste warum eine WBK beantragt wird.

    Obba Gerrit

  • Und etwas sehr Wichtiges nicht vergessen. Wer in der einjährigen Vereinszugehörigkeit gerade mal die verpflichteten 12 Einträge im Schießbuch hat, der hat beim Beantragen der WBK schon mal sehr schlechte Karten.
    Da weiß auch der Dümmste warum eine WBK beantragt wird.

    Obba Gerrit

    Mit den 12 Trainings hat er doppelt gelitten, weil mittlerweile mindestens 18 vorgeschrieben sind.....

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  • Mit den 12 Trainings hat er doppelt gelitten, weil mittlerweile mindestens 18 vorgeschrieben sind.....

    Nicht ganz. Vorgeschrieben ist nur ein "regelmäßiges" Betreiben des Schießsports (§ 14 II WaffG). Die Zahl 18 als Auslegung des Begriffs "regelmäßig" stammt aus einem internen Papier des BMI und hat sich - leider - seit Jahren eingebürgert.

    Suum cuique.
    "Blessed are those who, in the face of death, think only about the front sight." - Jeff Cooper

  • Inzwischen hat sich die Zahl 18 weitgehend etabliert. Jedoch hat damit die Behörde nichts zu tun, denn das Bedürfnis und der dafür notwendige Trainingsnachweis bescheinigt ja der Verband. Auf dieser Bedürfnisbestätigung des Verbandes steht ja nicht wie oft und mit was trainiert wurde. Es steht lediglich drauf, dass das Mitglied Hugo Pusemuckl seit mehr als ein Jahr Mitglied ist und das erforderliche Training zum Erwerb..... (sinngemäß zu verstehen).

  • Guten Abend,

    ich hätte bezüglich des Pulverscheins auch noch ein paar Fragen, da ich aus den Rechtsvorschriften nach § 32 der 1. SprengV noch nicht ganz schlau geworden bin... Aus Interesse an der Materie hatte/habe ich es grundsätzlich auch in Erwägung gezogen den Pulverschein zu machen. Das Bedürfnis liegt in Form eines Jagdscheins vor. Jedoch hatte ich zum einen mal etwas von einem Mindestalter von 24 oder 25 Jahren gelesen und zum anderen würde eine Versagung vorliegen, wenn man praktisch kein Pulver kauft (hab was von 5 Jahren im Kopf). Ist das korrekt? Also wenn man die Prüfung erfolgreich abgeschlossen hat, den Pulverschein ,,löst" aber quasi der Tätigkeit des Wiederladens nicht nachgeht (in dem man z.B. kein Pulver kauft), kann eine Versagung vorliegen und der Schein wird somit eingezogen?!

    Und dann hätte ich noch eine Frage bezüglich der Aufbewahrung von Schwarzpulver und Nitrocellulose-Pulver... Ich habe einen Waffenschrank (Einbruchsicher nach Klasse 1) und einem Schrankgewicht von über 200 Kg. Dürfte ich in diesem das Pulver aufbewahren? Vielen Dank im Voraus.

    Gruß

    Ok, das Mindestalter scheint 21 Jahre zu sein. Das habe ich schonmal gefunden ;) .

    Einmal editiert, zuletzt von Rifle (8. Oktober 2010 um 21:46)

  • Der Pulverschein ist immer nur 5 Jahre haltbar und muss rechtzeitig vor Ablauf verlängert werden. Wenn man allerdings nach knapp 5 Jahren zum Amt geht, um die Verlängerung zu beantragen und im Schein ist nicht ein einziger Eintrag, dann kann man dem Amt auch kaum ein Bedürfnis nachweisen.....

    Aufbewahrung im Waffenschrank ist grundsätzlich möglich. Ich würde es aber nicht tun und mir lieber einen separaten verschließbaren Pulverschrank irgendwo hindübeln. Wichtig sind auch die maximalen Aufbewahrungsmengen. Bei Mitlagerung von SP ist das nicht sonderlich viel....

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  • Zitat

    Wer in der einjährigen Vereinszugehörigkeit gerade mal die verpflichteten 12 Einträge im Schießbuch hat, der hat beim Beantragen der WBK schon mal sehr schlechte Karten.


    Hallo, danke für eure Antworten.
    Ob das jetzt 12 oder 18 sind ist eigentlich zweitrangig für mich.
    Das Jahr hat 52 Wochen und von daher werde ich auch ohne Probleme auf die geforderten Eintragungen kommen. :D
    Was mich grad stutzig macht ist die "Mindestkaufmenge" an Pulver um den Schein zu rechtfertigen.
    Wie hoch sollte denn dabei der Mindestverbrauch sein? Ich meine wenn ich nur 1-2mal im Monat meinen Vorderlader schiese brauch ich das Zeug ja nicht gerade Kiloweise.

    Grüßle
    Ersma

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  • Wenn in den 5 Jahren zumindest von jeder genehmigten Pulverart (je nach Prüfung und Bedürfnis: SP, NC, Böller) 1-2 mal etwas gekauft wurde, habe ich bisher noch von keinem Ärger gehört. Problematisch wird's erst, wenn in der gesamten Laufzeit gar nichts gekauft wurde. Wenn Du z.B. alle 2 Jahre eine Dose SP gekauft hast, aber die ganzen 5 Jahre kein NC, dann gibt's zumindest eine Diskussion über Dein Bedürfnis bez. NC und wenn das ganz schlecht läuft, dann wird Dir Dein SB in diesem Fall den Schein nur noch für SP verlängern.

    Wenn es wirklich mal eng werden sollte, würde ich einfach unter den Schützenkollegen rumfragen, wer etwas braucht. Gerade die Hardcore-Wiederlader sind ab und zu ganz froh, wenn Sie noch mal eben kurz ein Kilo NC über einen anderen Schein kaufen können und so eine Wiederlade-Session mit einem Hardcore-WL, um das Kilo gleich zu verladen, kann auch etwas feines sein.

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  • Hier kannste mal sehen wie soeine Pappe aussieht. Das sind die wesentlichen Seiten. Dazwischen sind nur die Gesetze nochmal.

    http://img841.imageshack.us/img841/61/scan1010090001.jpg
    http://img28.imageshack.us/img28/6062/scan1010090002.jpg
    http://img715.imageshack.us/img715/7533/scan1010090003.jpg

    Edit: IMG Tags entfernt, da sonst drei Riesenbilder in teilweise 2500x1800px zwangsweise geladen werden, was bei 5,1MB Gesamtgröße dann selbst mit einem DSL 6000 einige Sekunden geht... bitte auch etwas Rücksicht auf User mit langsamerer Verbindung legen. Gruß Lt. Columbo ;)

    Einmal editiert, zuletzt von Lt. Columbo (12. Oktober 2010 um 12:36) aus folgendem Grund: Bilder zu groß ( 5,1MB ) um per IMG Tag zwangsweise laden zu lassen.

  • Wie sieht es eigentlich gesetzlich aus mit der Aufbewahrung von Schießpulver?

    Persönlich würde ich es lieber unter dem Bett aufbewahren als im Waffenschrank. Bei Feuer kann sich de Waffenschrank zu einer gigantischen Bombe entwickeln.

    Obba Gerrit

  • GPB: Sehe ich genauso, Gerrit. Allerdings muss es hierzulande zumindest mit einem Schwenkriegelschloß (= Briefkastenschloß) gesichert sein. Einen guten Überblick über die Aufbewahrung gibt dieses Merkblatt .

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  • Zitat

    Wie sieht es eigentlich gesetzlich aus mit der Aufbewahrung von Schießpulver?

    Persönlich würde ich es lieber unter dem Bett aufbewahren als im Waffenschrank. Bei Feuer kann sich de Waffenschrank zu einer gigantischen Bombe entwickeln.

    Obba Gerrit

    Das ist ja nichtmal die beste Vorschirft ^^
    Wenn du mehr als 3 KG ( oder warens 5 KG?,- egal , eins von beiden wars) Schwarzpulver kaufen willst musste es in einen besonderen ( besonders weil bedruckt mit Gefahrenhinweisen) Karton packen und dass noch mit Gewebeband umwickeln ^^
    Jeder der mal Gewebeband um einen Knaller tat weiß, dass das das Pulver erstrecht gut knallen lässt.
    Tja auch verrückte Gesetze müssen sein.

  • Hallo Flens,
    danke für das Merkblatt.
    Ich persönlich finde das da schon mal alles ganz gut erklärt ist.
    Gilt das jetzt deutschlandweit oder ist das von Landkreis zu Landkreis unterschiedlich?
    Die Frage kommt da als Ansprechpartner der Landrat aufgeführt ist.

    Grüßle
    Ersma

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  • Schwarzpulver ist auch ein guter Blumendünger!


    Da hast was verwechselt. NC darf in die Blumenerde eingearbeitet werden oder in Linie angesteckt werden, SP muss in den Abfluss gespült werden. Ob der in SP enthaltene Schwefel in Blumenerde unbedingt gut ist, wage ich mal zu bezweifeln.

  • Wenn du mehr als 3 KG ( oder warens 5 KG?,- egal , eins von beiden wars)


    In unbewohnten Räumen 3 Kg NC oder 1 KG SP. Zusammen nicht mehr als 1 KG.
    In unbewohnten Gebäuden 5 KG NC oder 3 KG SP. Zusammen nicht mehr als 3 KG.

    Das Behältnis darf ein Metallschrank wie zur Lagerung von Munition sein oder eine Holzkiste, die besonders ausgeführt ist. In der Regel bekommt man darüber ein Merkblatt bei Aushändigung der Erlaubnis dabei.