Rechtseinstufung von Vorderladern

Es gibt 23 Antworten in diesem Thema, welches 4.026 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (3. Oktober 2012 um 01:03) ist von Jeri Ryan Fan.

  • Zitat

    Original von LEP FAN
    Nach dem Waffengesetz darfst du wohl schon mit so einem Ding rumlaufen. Aber hat nicht das Sprengstoffgesetz was dagegen wenn ich die Ladung mit mir rumführe?


    Klares jein :))

    Denn zum einen kann ein Vorderladerbesitzer auch mit Pulverpresslingen schießen. Diese fallen als Munition zum WaffG. Zum Erwerb wird ein normaler Munitionserwerb benötigt, der ja über einen eingetragenen VL auf der grünen oder gelben WBK bekommen kann.

    Für dem Umgang (!) mit losem (und viel billigeres) Treibladungsmittel - hier Schwarzpulver - wird die Erlaubnis nach § 27 SprengG benötigt. Das ist der Pulverschein. Ein kleines grünes Heftchen.
    Kann jeder ab 21 bekommen.

    Für sich betrachtet gibt es kein Führen von Munition oder Treibladungsmittel (Pulver). Somit auch kein Straftatsbestand. Jedoch wird es vor Gericht mit Sicherheit eine Rolle spielen, ob eine geführte Waffe geladen war oder nicht.
    So macht es ja einen Unterschied, ob jemand bewusst eine geladene Waffe führt oder der Sportschütze, der das Schloss an dem Waffenfutteral vergessen hat und folglich auch geführt hat.

    Einmal editiert, zuletzt von Floppyk (16. April 2010 um 12:50)

  • Wäre nach dieser Definition ein Dreyse Zündnadelgewehr nicht eigentlich auch eine erlaubnisfreie Waffe?