Springmesser wieder erlaubt

Es gibt 15 Antworten in diesem Thema, welches 4.737 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (13. März 2010 um 11:57) ist von DarkSide89.

  • Ich erhielt heute Abend den Newsletter von SWS, darin wurde behauptet:

    Zitat

    Springmesser wieder erlaubt

    Die Reglung des Verbotes von einigen Springmessern die sich seitlich öffnen lassen, ist gekippt worden.

    Somit sind wieder einige Springmesser in unserem Sortiment hinzugekommen.

    Klick

    Der Link verweist auf Messer wie diese:

    Habe ich was verpasst?

    01. April ist doch erst in zwei Wochen... ???

    Fördermitglied des VDB.

  • Wieso gekippt?
    Springer mit bis zu 8,5cm Klingenlänge waren doch nicht verboten.

    Hab die Mail auch bekommen, und mich eh schon gewundert.

    Das gezeigte Italo-Stilett hat nicht mal 8cm, also völlig legal....
    Was daran neu sein soll, keine Ahnung.

  • Zitat

    Original von Thehunt
    Springer mit bis zu 8,5cm Klingenlänge waren doch nicht verboten.


    ... sofern die Klinge seitlich hervorkommt und nicht doppelseitig geschliffen ist.

    Genau:
    Verboten sind
    1.4.1
    Spring- und Fallmesser nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 2.1.1 und 2.1.2. Hiervon ausgenommen sind Springmesser, wenn die Klinge seitlich aus dem Griff herausspringt und der aus dem Griff herausragende Teil der Klinge
    -höchstens 8,5 cm lang ist und
    -nicht zweiseitig geschliffen ist;

  • Stimmt, war mir aber grade zu lang ;)

    Da seh ich nichts Neues, hab auch nirgendwo gelesen, das es eine Änderung gegeben hätte.


    Ich unterstelle Schneider nichts Böses (da kam die Mail her), aber das klingt für mich eher nach Marketing, zumal die verlinkten Sachen eher mäßiger Qualität sind...

  • Ich wüsste auch nicht, dass die bekannte Regelung geändert wurde.
    Sofern die Klinge im oberen Beispiel kleiner als 8,5 cm ist, dürfte es legal sein auch ohne die angebliche neue Änderung.

    Einmal editiert, zuletzt von Floppyk (12. März 2010 um 23:45)

  • Natürlich sind das Einhandmesser und sind auch vom Führverbot betroffen. Das hat aber nicht mit der Fragestellung des Verbot zu tun.

    Führen ein ein Teil des Umgangs. Ist jedoch der Umgang wie bei verbotenen Gegenständen komplett verboten, bedeutet das:

    (3) Umgang mit einer Waffe oder Munition hat, wer diese erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, damit schießt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt.

    Einmal editiert, zuletzt von Floppyk (13. März 2010 um 00:01)

  • Genau, deswegen sind die meisten legalen Springmesser leider nicht führbar, da die Klinge einhändig zu öffnen ist und verriegelt.
    Es gibt aber auch führbare Springmesser, z.B. die ,,Curting" Version des Böker Speedlock. Die Klinge verriegelt dabei nicht, sondern wird durch die Feder offen gehalten

  • Die 20% Regelung ist bei der neuen Novelle rausgefallen, deswegen sind diese klassischen italienischen Springer wieder erlaubt. Allerdings sind die meisten immernoch Billigklump.
    Black

    o
    L_
    OL <----This is Schäuble. Copy Schäuble into your signature to help him on his way to Überwachungsstaat.

  • Hahaha,
    der Newsletter war ja mal ein schlechter Witz.. :

    Röhm von Umarex gekauft

    Springmesser wieder erlaubt

    Herstellungsprobleme bei Softairwaffen aus China

    Öh...das sind News die veraltet sind.

    Solid, fantastic, aerodynamic, safe, honest, sometimes evil. Attractive to have, bloody when you don't have her.
    When she talks, she talks about death. My Azra saves non-life imagination. We love you Azra, because you are evil.

  • Ich versuchs...

    Also:

    Ein Springmesser, bei dem die Klinge aus der Seite rauskommt, ist dann ok, also erwerbar, wenn es:
    1. eine Klinge hat, die nicht länger als 8,5cm ist
    2. nicht beidseitig geschliffen ist.

    Führbar ist es dann, wenn es in ausgeklapptem Zustand nicht verriegelt.
    Man denke an das Curting von Böker...


    Verboten sind weiterhin OTF-Springer, also Messer bei denen die Klinge parallel zum Griff aus diesem hervortritt, also Microtech HALO oder die alten "Nato"-Springer zum Beispiel.

    Etwas klarer?

  • Ich versuche es mit meinen Worten auch mal:

    Was WaffG kennt im wesentlichen
    1. erlaubnispflichtige Gegenstände,
    2. nicht erlaubnispflichtige Gegenstände
    3. und verbotene Gegenstände.

    Für 1 braucht man eine Berechtigung, wie WBK, Jagdschein, MES ect.
    Für 2 sind meist freie Waffen gemeint, für dessen Erwerb Volljährigkeit ausreicht. Das sind in erster Linie SSW und :F:-Waffen. Ist es keine Waffe, so ist der Erwerb völlig frei, wie das auf Messer zutrifft. Ausnahme das Messer ist als Waffe eingestuft (Dolche, Kampfmesser, Degen...).
    Für 3 ist er gesamte Umgang komplett verboten. Alles außer angucken ist eine Straftat. Die komplette Liste der verbotenen Gegenstände findet sich in der Anlage 2 WaffG.
    http://bundesrecht.juris.de/waffg_2002/anlage_2_82.html

    Somit darf man nur Gegenstände nach 1 und 2 besitzen und ggf. Führen.

    Weiterhin hat das WaffG das Führen - das ist mal einfach ausgedrückt das "bei-sich-tragen", reglementiert. So braucht man für Schusswaffen generell eine Erlaubnis zum Führen (JS, WS, bzw. KWS). Anscheinwaffen (Airsoft, Deko...) darf man überhaupt nicht führen. Bei Messer unterscheidet man die Art des Messers. Ist das Messer einhändig zu öffnen und zu arretieren, so nennt man das Einhandmesser. Dieses und Messer mit einer festen Klinge von mehr als 12 cm unterliegen ebenfalls dem Führverbot. Das gilt jedoch nicht, wenn man das Führen begründen kann.
    Will man ein Messer ohne speziellem Grund einfach in der Hosentasche (am Gürtel) haben, so darf es kein Einhandmesser und kein festes 12 cm Messer sein. Somit ist ein einfaches Taschenmesser oder "kurzes" Fahrtenmesser immer führbar.