Springmesser Stilleto wieder erlaubt ????

Es gibt 23 Antworten in diesem Thema, welches 4.938 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (27. August 2009 um 23:43) ist von Motorbiker.

  • Hallo Leute, hab bei egun ein Angebot gesehen für ein it. Springmesser in Stilettform
    Klingenlänge 8,5cm, hab den Verkäufer angeschrieben weil soviel ich weiß die teile seit 2003 verboten sind . Antwort des Verkäufers, die Messer sind laut BKA wieder erlaubt.... weiß jemand von euch ob das der Wahrheit entspricht ...... Grus Jörg

  • Da weiß ich nichts von und ich würde mich auch nicht darauf verlassen, denn eigentlich gilt die Ausnahme nur für seitlich "springende" Messerchen:

    1.4.1 Spring- und Fallmesser nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 2.1.1 und 2.1.2. Hiervon ausgenommen sind Springmesser, wenn die Klinge seitlich aus dem Griff herausspringt und der aus dem Griff herausragende Teil der Klinge
    - höchstens 8,5 cm lang ist und
    - nicht zweiseitig geschliffen ist;

    Ich glaube ehrlich gesagt nicht daß das BKA für ein Stilett, wenn es denn eines ist, da eine Ausnahmegenehmigung erteilt.

  • Vom WaffG her ist es wieder erlaubt die Messer zu besitzen. Das führen ist allerdings, wenn das Messer verriegelt, verboten.


    Joachim

    Edit: Die Rahmenbedingungen die Xiphogonium aufführt müssen natürlich ebenfalls erfüllt sein

    Disclaimer :
    Ich distanziere mich ausdrücklich von allen Aussagen die ich gestern oder gar vor einer Stunde gemacht habe.
    Jedwede Ähnlichkeit mit der Realität wäre rein zufällig und unbeabsichtigt.

    Fotos von mir auf Flickr: http://www.flickr.com/photos/joey_s/

    2 Mal editiert, zuletzt von pupsnase (27. August 2009 um 08:56)

  • Es geht darum das früher grundsätzlich Messer in Stilettform verboten ware, unabhängig der Klingenlänge. Dieser Passus ist aus dem WaffG entfernt worden.


    Joachim

    Disclaimer :
    Ich distanziere mich ausdrücklich von allen Aussagen die ich gestern oder gar vor einer Stunde gemacht habe.
    Jedwede Ähnlichkeit mit der Realität wäre rein zufällig und unbeabsichtigt.

    Fotos von mir auf Flickr: http://www.flickr.com/photos/joey_s/

  • Das mag sein, aber hier geht es ja um durch Federdruck hervorgebrachte und nicht um originär feststehende Klingen. Selbst einseitig geschliffene Klingen, deren über den Griff herausragende Länge größer ist als 8,5 cm, gelten als verbotene Gegenstände, wenn ich das recht sehe. Ein Stilett, so es eins ist, in Verbindung mit der Federautomatik, erfüllt die im von mir zitierten Gesetzestext die Ausnahme nicht und dürfte daher ein verbotener Gegenstand sein, bei dem schon der Besitz strafbewehrt ist. Aber ich lasse mich gerne vom Gegenteil überzeugen.

  • Abschnitt 1:
    Verbotene Waffen
    Der Umgang mit folgenden Waffen und Munition ist verboten:
    ...
    1.4.1
    Spring- und Fallmesser nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 2.1.1 und 2.1.2. Hiervon ausgenommen sind Springmesser, wenn die Klinge seitlich aus dem Griff herausspringt und der aus dem Griff herausragende Teil der Klinge
    -höchstens 8,5 cm lang ist und
    -nicht zweiseitig geschliffen ist;

    D.h. Springmesser mit Klingenlängen über 8,5 cm oder beidseitigem Schliff bleiben verboten.

  • Zitat

    Original von Floppyk
    D.h. Springmesser mit Klingenlängen über 8,5 cm oder beidseitigem Schliff bleiben verboten.

    ... und wenn die klinge nach vorne rausspringt.

  • Es ging ja um die Ausnahme bestimmter Springmesser - Stilettos.

    Aber um Irretationen zu vermeiden, hier nun vollständig:
    Verbotene Waffen
    Der Umgang mit folgenden Waffen und Munition ist verboten:
    ...
    1.4.1
    Spring- und Fallmesser nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 2.1.1 und 2.1.2. Hiervon ausgenommen sind Springmesser, wenn die Klinge seitlich aus dem Griff herausspringt und der aus dem Griff herausragende Teil der Klinge
    -höchstens 8,5 cm lang ist und
    -nicht zweiseitig geschliffen ist;

    Zusätzlich verboten sind:
    1.4.2
    Faustmesser nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 2.1.3,
    1.4.3
    Butterflymesser nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 2.1.4,


    2.1.1
    deren Klingen auf Knopf- oder Hebeldruck hervorschnellen und hierdurch oder beim Loslassen der Sperrvorrichtung festgestellt werden können (Springmesser),
    2.1.2
    deren Klingen beim Lösen einer Sperrvorrichtung durch ihre Schwerkraft oder durch eine Schleuderbewegung aus dem Griff hervorschnellen und selbsttätig oder beim Loslassen der Sperrvorrichtung festgestellt werden (Fallmesser),

    Man könnte auch sagen, dass alle Messer verboten sind, mit Ausnahme * feste Messer mit geraden Griff
    * Einhandmesser
    * Springmesser mit ausschließlich seitlich ausklappbarer Klinge, die max. 8,5 cm und nicht doppelseitig geschliffen ist.

    Dennoch haben einige erlaubte Messer ein Führverbot nach § 42a WaffG.

    Der Umgang (d.h. auch Besitz) für Faustmessser ist der pelzverarbeitenden Industrie und dem Jäger ohne weitere Genehmigung erlaubt.

    Einmal editiert, zuletzt von Floppyk (27. August 2009 um 12:42)

  • Zitat

    Original von Xiphogonium
    Das mag sein, aber hier geht es ja um durch Federdruck hervorgebrachte und nicht um originär feststehende Klingen. Selbst einseitig geschliffene Klingen, deren über den Griff herausragende Länge größer ist als 8,5 cm, gelten als verbotene Gegenstände, wenn ich das recht sehe. Ein Stilett, so es eins ist, in Verbindung mit der Federautomatik, erfüllt die im von mir zitierten Gesetzestext die Ausnahme nicht und dürfte daher ein verbotener Gegenstand sein, bei dem schon der Besitz strafbewehrt ist. Aber ich lasse mich gerne vom Gegenteil überzeugen.

    Es gibt diese Springmesser in Stilletform ( eine im vergleich zur Klingenlänge schmale Klinge) sehr wohl in Klingenlängen unter 8,5 cm. Und dann ist der Besitz erlaubt aber das führen verboten.
    Wie gesagt es ging hier nur um die Klingenform.

    Joachim

    Edit: Die ganzen Gesetzestexte die hier Zitiert wurden gelten nur wenn die Klinge Feststellbar ist.

    Disclaimer :
    Ich distanziere mich ausdrücklich von allen Aussagen die ich gestern oder gar vor einer Stunde gemacht habe.
    Jedwede Ähnlichkeit mit der Realität wäre rein zufällig und unbeabsichtigt.

    Fotos von mir auf Flickr: http://www.flickr.com/photos/joey_s/

    Einmal editiert, zuletzt von pupsnase (27. August 2009 um 13:01)

  • Das stimmt nicht, denn die entsprechende Bestimmung ist eine UND-Bestimmung, keine ODER-Bestimmung! Sobald es zweiseitig geschliffen ist und springt ist es ein verbotener Gegenstand.

    Das ist meiner Meinung nach ganz eindeutig:

    Über 8,5 cm und springt = verboten
    Bis 8,5 cm und springt und einseitig geschliffen = erlaubt
    Bis 8,5 cm und springt, aber NICHT einseitig geschliffen (ergo zweiseitig geschliffen) = verboten

  • Zitat

    Original von pupsnase
    ??
    Die Stilleto´s die ich kenne sind nur einseitig geschliffen.
    Joachim


    Das heißt aber nicht zwangsläufig, dass es sie nicht gibt oder nachträglich (vom Besitzer) abgeändert werden.
    Auch wenn eine beidseitig geschliffene Klinge bei einem seitlichen Springmesser reichlich unsinnig ist.

  • Dann ist es nicht wirklich ein Stilett bzw. seine verkleinerte Form. Dann ist es ein schlichtes Springmesser das falsch bezeichnet ist. Das Stilett war eine reine Stichwaffe, mitunter sogar mit drei- oder sogar vierseitiger Klinge.

    EDIT: Vielleicht sollte man sich das Bild mal ansehen, bevor wir weiter darüber reden ob es überhaupt das ist was es vorgibt zu sein.

  • Zitat

    Original von Xiphogonium
    Das stimmt nicht, denn die entsprechende Bestimmung ist eine UND-Bestimmung, keine ODER-Bestimmung! Sobald es zweiseitig geschliffen ist und springt ist es ein verbotener Gegenstand.


    Hast Recht. Da habe ich mich unglücklich ausgedrückt.
    Es muss natürlich heißen: Sobald ein Springmesser doppelseitig geschliffen ist, ist es völlig unabhängig seiner Klingenlänge grundsätzlich ein verbotener Gegenstand.
    Das zur Klarstellung.

  • Zitat

    Original von Xiphogonium
    Dann ist es nicht wirklich ein Stilett bzw. seine verkleinerte Form. Dann ist es ein schlichtes Springmesser das falsch bezeichnet ist. Das Stilett war eine reine Stichwaffe, mitunter sogar mit drei- oder sogar vierseitiger Klinge.


    Ich habe ein Stielett als sehr schlankes Springmesser in Erinnerung.
    Letztlich sind die Ausführungen und dessen Bezeichnungen fließend. Siehe Kampfmesser.
    Letztlich geht es ja um die rechtliche Einstufung und möglicher Verbotsmerkmale. Und dafür ist die Ausführung oder Eigenschaft maßgeblich und nicht der Name oder Bezeichnung.

  • Wenn es das ist, ists ein ganz normales Springmesser ...... und damit die ganze Diskussion überflüssig! *lol*

    Von dieser Art hatte ich sogar vor vielen, vielen Jahren (man wird alt) die große Version mit fast 15 cm Klingenlänge, gekauft in einem US-Shop in Siegen. <g>