Grünes Licht für KWS?

Es gibt 29 Antworten in diesem Thema, welches 4.134 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (6. Februar 2009 um 13:25) ist von Tyrnaud.

  • Zitat

    Original von thomas magnum
    Man muss nicht persönlich erscheinen das geht auch "rein" auf dem Postweg, das haben hier zumindest schon einige berichtet.


    ...moin thomas......danke für die Antwort. Mal sehen ob das hier in Bremen klappt. Kann ja von Bundesland zu Bundesland verschieden sein.

    ...kole feut un norden wind, giv´n krusen Büddel un een lütten Pint... :))...Röhm Rg 88 zur Zeit Favorite...

  • Zitat

    Original von merkur75
    Nur richtig, wenn ein Drogenkonsument den KWS nicht bekommt.

    Dann aber bitte auch keine Konsumenten von legalen Drogen - bei 82 % aller Straftaten ist Alkohol im Spiel.

    Btw, schon mal daran gedacht, dass es auch Leute gibt, die eine angeborene Rechtschreibschwäche haben? Aber OK, Leute, die "ned" schreiben, habens nicht besser verdient.. ich hass das auch.

    2 Mal editiert, zuletzt von Marechal (5. Februar 2009 um 01:52)

  • Die staatliche Exikutive stellt sich selber vor *lol* ,wenn sie wissen will wer da nen KWS beantragt hat...war bei mir und auch ein paar anderen hier so.
    Soll heissen,die Herren Ordnungshüter machen mal nen Hausbesuch auf ein
    Schwätzchen mit dem Antragssteller!

    DROGEN,wenn ich das schon immer lese...welche denn,der über 200 in Deutschland als Droge definierten Substanzen?

    Echt - jedem seine Meinung - mir dann bitte auch, manchmal könnte mir echt der Kragen platzen.
    Das soll jetzt kein persönlicher Angriff sien...nun wirklich nicht...aber das ist ne veralgemeinerung,genau wie - alle Leute die Waffen besitzen sind potentiell kriminell und gefährlich und somit vom öffentlichen Leben auszuschliessen.

    Is doch mal schei... egal,wer mal was konsumiert hat...ist nämlich Vergangenheitsform!

    Und selbst wenn´s nicht Vergangenheit ist...es gibt sicherlich genung Menschen die irgendeine Art von Drogen konsumieren...ohne sich unter deren direkten Einfluss ans Lenkrad zu setzen,auf den Schießstand zu gehen...oder sonst was unverantwortliches zu machen...

    Unverantwortliche Menschen brauchen keine Drogen ,um unverantwortliche Dinge zu tun...!
    Nur weil jemand in der Vergangenheit mal wegen etwas aufgefallen ist,bedeutet das wohl nicht,das er den Rest seines Lebens dafür zu bestrafen / oder für unzuverlässig zu erklären ist!
    Es soll auch Menschen geben,die aus gemachten Fehlern lernen und sich weiter entwickeln...

    Ich denke maL ,das die meisten Menschen ihre "wilden Jahre" im Leben hatten...
    Wenns vorbei ist,ist´s doch gut!

    BTT ... Wenn der "Bekannte" des Themenstarters nicht Aktenkundig deswegen ist,dürfte es da wohl kein problem geben...und solange dieses Thema für Ihn heute kein Thema mehr ist,ist das auch richtig so!!!

    Und NEIN,ich konsumiere keine ilegalen Substanzen ,die unters "Btmg?" fallen und bin auch kein Fürsprecher der Drogenlobby...nur weil ich diese Meinung vertrete!

  • Zitat

    Original von hyperterminal
    Vorsicht: Versagte waffenrechtliche Erlaubnisse werden in euer Führungszeugnis aufgenommen! (§ 10 Abs. 1 Nr. 3a BZRG)

    Falsch, nur der Entzug einer zuvor erteilten Erlaubnisse wird vermerkt.

    Stell' Dir vor, es ist Krieg und keiner geht hin. Dann kommt der Krieg zu Dir. Willst Du jedoch Gutmensch sein, behalt' einfach die Hälfte ein.

  • Ich habe in der WaffVwV folgendes gefunden:
    Zu § 4: Voraussetzungen für eine Erlaubnis
    ...
    4.2 Die Versagung einer Waffenbesitzkarte, eines Munitionserwerbsscheins oder eines Waffenscheins wegen Unzuverlässigkeit oder fehlender persönlicher Eignung ist, sobald die Entscheidung vollziehbar oder nicht mehr anfechtbar ist, dem Bundeszentralregister mitzuteilen (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b in Verbindung mit § 20 Abs. 1 BZRG). Wird eine eingetragene
    vollziehbare Entscheidung unanfechtbar, so ist dies dem Bundeszentralregister ebenfalls mitzuteilen (§ 10 Abs. 3 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 BZRG).
    ...

    10.15 Waffenschein (§ 10 Abs. 4 Satz 1)
    ...
    10.15.2 Eine Erteilung kommt nur in Betracht, wenn das Bedürfnis des Waffenscheininhabers,
    das sich in der Regel aus § 19 und/oder § 28 ergibt, darauf
    gerichtet ist, die Waffe auch außerhalb des befriedeten Besitztums
    schussbereit und zugriffsbereit bei sich zu haben. Die Versagung des Waffenscheins wegen Unzuverlässigkeit oder fehlender persönlicher Eignung ist, sobald die Entscheidung vollziehbar und nicht mehr anfechtbar ist, nach Nummer 4.2 dem Bundeszentralregister mitzuteilen (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 BZRG).
    ...

    Das dürfte die Sache eindeutig klären.

  • Von http://www.juris.de:

    § 6 Persönliche Eignung
    (1) Die erforderliche persönliche Eignung besitzen Personen nicht, wenn Tatsachen die
    Annahme rechtfertigen, dass sie
    1. geschäftsunfähig sind,
    2. abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil
    sind oder
    3. auf Grund in der Person liegender Umstände mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig
    oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren können oder
    dass die konkrete Gefahr einer Fremd- oder Selbstgefährdung besteht.
    Die erforderliche persönliche Eignung besitzen in der Regel Personen nicht,
    wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in ihrer Geschäftsfähigkeit
    beschränkt sind. Die zuständige Behörde soll die Stellungnahme der örtlichen
    Polizeidienststelle einholen. Der persönlichen Eignung können auch im
    Erziehungsregister eingetragene Entscheidungen oder Anordnungen nach § 60 Abs. 1 Nr. 1
    bis 7 des Bundeszentralregistergesetzes entgegenstehen.
    (2) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die persönliche Eignung nach Absatz
    1 begründen, oder bestehen begründete Zweifel an vom Antragsteller beigebrachten
    Bescheinigungen, so hat die zuständige Behörde dem Betroffenen auf seine Kosten die
    Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die
    geistige oder körperliche Eignung aufzugeben.


    'Tatsachen die Annahme rechtfertigen' bedeutet, es muß nicht unbedingt eine Verurteilung vorliegen um eine waffenrechtliche Erlaubnis zu versagt zu bekommen. Es wird auch nicht nur das BZR abgefragt sondern auch das zuständige Gesundheitsamt, die örtliche Polizei etc.
    Unter Umständen kommen dann in dem eingangs geschilderten Fall so noch weitere Verdachtsmomente zusammen. - Ich würde es einfach probieren und den Antrag stellen.

    Unabhängig von obiger Empfehlung passen Genuß von Rauschmitteln und Führen von Waffen keinesfalls zusammen, nicht mal an Silvester!

    Gruß
    weisserzwerg

  • Das Führen von Waffen (egal welcher Art) passt natürlich nicht mit dem vorhergehenden Konsum von Rauschmitteln jeglicher Art zusammen...

    Das würde ich nie in Frage stellen und handhabe es selber so...

  • Zitat

    Original von thefinestbecks
    Hier in Berlin ist das so:
    Im Falle einer Ablehnung (KWS) bekommt man etwas zwischen 10 und 15 € (die genaue Summe weiß ich leider nicht mehr) wieder zurück.
    Den Rest behalten die wegen dem Aufwand (der Informationssammlung).
    So war der Stand Okt. 2007 vllt. hat sich ja was geändert, dass man bei Ablehnung den gesamten Betrag wiederbekommt.

    Also in HAmburg ist es so, dass du den KWS erstmal beantragst und entwerder du gehst ihn abholen (dan Bezahlst du 50€ bar auf die Kralle), oder er wird dir zugeschickt (dann musst du das Geld bis zu einem gewissen Datum überwiesen haben). Sprich solange du den KWS nicht bekommst, wirst du auch nichts zahlen.

    [Softair] HK P8 :F:, HK USP .45 :F:,
    [SSW] Colt 1911 (Silverballers), Colt Detective Special, HK P30, Reck "Победа" Makarov, RG96, Walther P22, Walther P99, Walther PK380, Walther PPK,
    [Sonstiges] Walther
    BlackTac, Walther MTL 300,

  • Hallo weisserzwerg...

    ...hatte mich auch nur animiert gefühlt,es auch noch mal ganz algemein verlauten zu lassen,das ich das halt auch so sehe und handhabe.
    In meinem leichten "Kragenplatzer" weiter oben habe ich das vergessen *lol* !

    Gruß,M.