Mal wieder was zum KWS (Abgleich der Unterlagen verschiedener Behörden)

Es gibt 8 Antworten in diesem Thema, welches 1.063 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (12. Dezember 2008 um 17:22) ist von Floppyk.

  • Hallo,

    es wurde schon viel zu diesem Thema gepostet, aber ich wollte nocheinmal ein paar Details zum Kleinen Waffenschein wissen
    (es geht um Baden-Württemberg bzw. speziell das Landratsamt Heidelberg/Rhein-Neckar-Kreis):

    1. Dass sie die Vorstrafen (Führungszeugnis) anfordern, ist klar.
    2. welche Ämter/Einrichtungen werden sonst noch abgefragt?
    Wird die lokale Polizeidienststelle beim KWS wirklich auch um eine Stellungnahme gebten?
    Oder das Amtsgericht?

    Bei den WBKs kann das Landratsamt sehr pingelich sein, aber wie ist das beim KWS?

    Vielen Dank schonmal für hilfreiche Antworten,

    MP5k


    PS:
    Bitte nur antworten, wer auch etwas zum Thema dieses Threads weiß, Post wie "natürlich machen die das, das ist ihre Pflicht (und ich hab keine Ahnung)" helfen auch nicht weiter.
    DANKE!

  • Wenn man den KWS dann hat, was passiert bei einer möglichen Kontrolle? Wenn das Dokument in jedem Landkreis und in jeder Stadt anders aussieht, wie kann dann ein Polizist oder Ordnungsbeamte wissen, ob das Ding, was man im Portmonee stecken hat, auch echt ist? Nimmt der das dann in der Regel mit und überprüft es vom Büro aus oder notiert der sich nur die Personendaten (Perso liegt ja ebenfalls vor, wenn man alles richtig macht)?

  • Der KWS ist eine waffenrechtliche Erlaubnis, wie andere auch. In Sachen Zuverlässigkeit und pers. Eigung wird die Art der Erlaubnis nicht weiter unterschieden. Daher ist es bei der Überprüfung egla, ob man "nur" den KWS oder eine WBK beantragt.
    Ein Blick ins WaffG reicht aus:

    § 5 Zuverlässigkeit
    ...
    5) 1Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:
    1.die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister;
    2.die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nr. 1 genannten Straftaten;
    3.die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nr. 4 ein.
    Die nach Satz 1 Nr. 2 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für den Zweck der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung verwendet werden.

  • Verstehe Deine Frage nicht so ganz.
    Wie in § 5 nachzulesen ist, werden 3 Anfragen gemacht. Das ist doch eindeutig.
    Was dort tunlichst nicht auf den Tisch kommen darf, ist in § 5 und 6 beschrieben. Zitat spare ich mir.