Schießen im Wald?

Es gibt 40 Antworten in diesem Thema, welches 21.242 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (23. April 2004 um 00:52) ist von Astanase.

  • Eine Leitplanke dient der Straßenverkehrssicherheit und ist definitiv als Einfriedung im Sinne des Wortes ungeeignet. Schon gar, wenn die vorgesehene Nutzung des Grunstücks eben besondere Sicherheitsvorkehrungen und Maßnahmen vorraussetzt.

    Wenn der Eigentümer eines Grundstücks die Nutzungsrechte vertraglich an eine andere Person übergibt, dann ist der Pächter der "Hausherr".

    Man darf ja auch als Vermieter einer Wohnung nicht einfach die Wohnung des Mieters betreten, ohne dass besondere Gründe vorliegen. So nach dem Motto: " Ab jetzt werde ich die von Ihnen gemietete Wohnung hin- und wieder bei Bedarf mal als Gästezimmer nutzen, wenn wir Besuch haben..." :new16:

    Genauso wird sich der Jagdpächter "freuen", wenn der Vermieter ihn hin und wieder mittels FT-Events bei der Ausübung seiner zugesicherten Nutzung beieinträchtigt... :crazy2:

  • Soweit ich weiss darf man Wälder auch garnicht einzäunen. Zumindest nicht so das keiner mehr den Wald betreten darf. Da gibts irgenein Recht das besagt, das der Wald für die Allgemeinheit ist auch wen es sich um Privatbesitz handelt. Noch nicht einmal das umherlaufen abseits der Wege kann einem verboten werden. Hier in unserem Wald hat das Forstamt(?) versucht Spaziergänger durch abgelegtes Holz auf den Wegen vom betreten gewisser Teile abzuhalten. Die Lokalzeitung hatte dieses Thema dann aufgegriffen und die rechtliche Situation erläutert.

  • Danke mal für die Comments. Habe da aber noch verschiedenes anzumerken
    Lucky schrieb:

    Zitat

    Die Tatsache, dass ein Jäger mit einer viel gefährlicheren Waffe als ein LG dort nach eigenem Gutdünken schiessen kann und die Behörde andererseits das Schiessen mit LG blockiert, weil angeblich Geschosse in Richtung Parkplatz fliegen könnten, stimmt mich bedenklich.


    @ Lucky
    Gute Argumentation, das werd ich mal vorbringen. Allerdings darf der Jäger mit Jagdschein auch überall hinschießen wo er will. Selbst wenn Geschosse (z.B. Schrote) sein Jagdrevier beim Schießen verlassen ist das für den Jäger kein Problem da er ja eine Schießerlaubnis durch den Jagdschein hat. Wir sind im Gegensatz zum Jäger aber nicht in Besitz der Schießerlaubnis für die Öffentlichkeit. Von daher ist da doch etwas schwer zu argumentieren. Oder hast du noch ein paar Tipps auf Lager ? ???
    Ulrich Eichstädt schrieb:

    Zitat

    Daher unterliegen "begehbare" Schießstände mit unterschiedlichen Entfernungen zum Ziel deutlich strengeren Abnahmekriterien. Die Geschosse dürfen nämlich aus keiner legal erreichbaren Position das Grundstück verlassen können.


    In unserem Fall ist eine Schießstättengenehmigung ja nicht erforderlich da unter 7,5 J, befriedet und keine Geschosse verlassen das Gelände beim Schießen. Allerdings wurde uns einmal von einem unwissenden Polizisten der Schießbetrieb untersagt, da dieser meine, wenn man sich eben direkt an den Zaun der Grundstücksgrenze hinstellt (legal erreichbare Position) das dann nicht mehr gewährleistet ist, daß die Geschosse das Gelände nicht verlassen können wenn einer z.B. ausrutscht beim von "Außen-nach-Innen Schießen". Ich habe ihm aber daraufhin gesagt, daß die Waffe dort nur geführt wird im Außenbereich und nicht geschossen wird. Heißt das jetzt aber, daß die Cops uns den Schießbetrieb immer auf dieser Grundlage untersagen können ?
    Alternativ könnten wir natürlich innerhalb des Geländesnochmal eine Befriedung mit Trassierband machen, so daß wir eine Bufferzone von 150 metern haben. Platz hätten wir ja.

    gunimo schrieb:

    Zitat

    Wenn der Eigentümer eines Grundstücks die Nutzungsrechte vertraglich an eine andere Person übergibt, dann ist der Pächter der "Hausherr".


    Das ist so nicht ganz richtig. Als Wald -und Wieseneigentümer bin ich automatisch Zwangsmitglied einer sogenannten Jagdgenossenschaft. z.B. ein Grundstück von 1 ha das sich inmitten von 100 ha Wald befindet lässt sich nicht aus dem Jagdbereich rausnehmen. Die Jagdgebiete werden im Jagdkataster vom Vermessungsamt jährlich festgelegt. Wenn z.B. eine Wiese im Außenbereich zum Industriegebiet erklärt wird, darf der Jäger dort nicht mehr Jagen. Durch den neuen Bebauungsplan wird das Jagdkataster geändert und das Jagdgebiet wird somit verkleinert. Jedoch muß dann der Jäger auch keine Pacht mehr für dieses Gelände bezahlen. Ich als Waldeigentümer habe jedoch meinen Wald und die Nutzungsrechte NICHT an den Jäger verpachtet. Das hat nur die Jagdgenossenschaft (Zusammenschluß von 2-3 Dutzend Waldeigentümern) in der ich Zwangsmitglied bin gemacht. Oder anders gesagt: Ich kann dem Jäger dort gar nicht verbieten zu jagen. Der Jäger zahlt dann seine Jagdpacht an die Jagdgenossenschaft wo irgendein Waldbesitzer dann Vorsteher ist räumt dem Jäger dann das Jagdrecht - eben auch in meinem Wald ein. Ich bekomme dann von der Jagdgenossenschaft jährlich eine anteilige Jagdpacht, je nachdem wie groß mein Wald ist. Du siehst also, daß ich als Waldbesitzer dort gar nichts machen kann, gegen den Jäger. Will ich ja auch nicht, aber ich denke er kann mir ebensowenig verbieten meinen Wald zu betreten und dort Bogenschießen, FT oder mal ganz krass gesagt nen Pornostreifen zu machen. :crazy2: Denke das ist soweit ja auch richtig oder ?

    @ gunimo und K.D.

    Zitat

    Eine Leitplanke grenzt die Straße ab und gehört zu der Straße. Sie befriedet nicht Dein Besitztum. Selbst wenn der Wald nur nach einer Seite offen ist, ist er zugänglich und damit ist das Schießen dort passé.

    Zitat

    Eine Leitplanke dient der Straßenverkehrssicherheit und ist definitiv als Einfriedung im Sinne des Wortes ungeeignet. Schon gar, wenn die vorgesehene Nutzung des Grunstücks eben besondere Sicherheitsvorkehrungen und Maßnahmen vorraussetzt.


    Ok das stimmt wohl. Jedoch gibt es eine gesetzliche Definition von einem befriedetem Besitztum was ich vorhin beim Suchen gefunden hab.

    [SIZE=10]DEFINTITION: Befriedetes Besitztum iSv § 123 I StGB
    [Befriedet ist ein Grundstück, wenn der Berechtigte dieses in äußerlich erkennbarer Weise mittels zusammenhängender Schutzwehren - zB Mauern, Zäune - gegen das beliebige Betreten durch andere gesichert hat (vgl. Amelung, NJW 1986, 2078).
    Befriedetes Besitztum
    Jeder Ort, der gegen das willkürliche Betreten durch Dritte gesichert ist.
    /SIZE]
    Also mein Wald ist zu 2 Seiten schonmal mit einem genehmigten Zaun umzäunt. Das ist logischerweise jedoch noch lange kein befriedetes Gebiet. Zu einer Seite grenzt der Zaun direkt an die 1 meter hohe Autobahnleitplanken.Wenn mein Nachbar einen Zaun baut in seinem Garten 1 m von unserer Grundstücksgrenze weg (wegen Hecken und so) dann baue ich logischerweise auch nicht 30cm daneben nochmal einen zweiten Zaun hin. Oder wenn meine Wiese hinter meinem Haus ringsrum von Pferdezäunen umgeben ist, die unmittelbar an mein Grundstück angrenzen ist das so denke ich auch ein befriedetes Besitztum auf dem ich meine Waffe dann führen und benutzen darf (bis zu dem Pferdezaun versteht sich). Somit behaupte ich jetzt einfach mal die Autobahnleitplanken gelten als Zaun obwohl dieser nicht mehr auf meinem Gelände ist. Und für die Vierte noch offene Seite habe ich eine naturschutzrechliche Genehmigung die es mir erlaubt in einem bestimmten Zeitraum (Samstags 10:00 - 18:00) den Wald für Waldbesucher abzusperren. Ich bin also momentan der Meinung, daß ich ein Befriedetes Besitztum habe, das gegen fremdes Betreten gesichert ist und wo kein Dritter (Spaziergänger) einfach so willkürlich reinlaufen kann.

    OUTLAW schrieb:

    Zitat

    Soweit ich weiss darf man Wälder auch garnicht einzäunen. Zumindest nicht so das keiner mehr den Wald betreten darf. Da gibts irgenein Recht das besagt, das der Wald für die Allgemeinheit ist auch wen es sich um Privatbesitz handelt. Noch nicht einmal das umherlaufen abseits der Wege kann einem verboten werden. Hier in unserem Wald hat das Forstamt(?) versucht Spaziergänger durch abgelegtes Holz auf den Wegen vom betreten gewisser Teile abzuhalten. Die Lokalzeitung hatte dieses Thema dann aufgegriffen und die rechtliche Situation erläutert.


    Das Bundeswaldgesetz lässt ein Absperren des Waldes unter verschiedenen Umständen zu. Dazu brauche ich aber dann als Waldbesitzer eine Erlaubnis der unteren Naturschutzbehörde (habe ich bereits bekommen). Hier mal die relevanten Passagen des
    Bundeswaldgesetzes

    § 13 Erholungswald
    (1) Wald kann zu Erholungswald erklärt werden, wenn es das Wohl der Allgemeinheit erfordert, Waldflächen für Zwecke der Erholung zu schützen, zu pflegen oder zu gestalten.
    (2) Das Nähere regeln die Länder. Sie können insbesondere Vorschriften erlassen über
    1.die Bewirtschaftung des Waldes nach Art und Umfang;
    2.die Beschränkung der Jagdausübung zum Schutz der Waldbesucher;
    3.die Verpflichtung der Waldbesitzer, den Bau, die Errichtung und die Unterhaltung von Wegen, Bänken, Schutzhütten und ähnlichen Anlagen oder Einrichtungen und die Beseitigung von störenden Anlagen oder Einrichtungen zu dulden;
    4.das Verhalten der Waldbesucher.
    § 14 Betreten des Waldes
    (1) Das Betreten des Waldes zum Zwecke der Erholung ist gestattet. Das Radfahren, das Fahren mit Krankenfahrstühlen und das Reiten im Walde ist nur auf Straßen und Wegen gestattet. Die Benutzung geschieht auf eigene Gefahr.
    (2) Die Länder regeln die Einzelheiten. Sie können das Betreten des Waldes aus wichtigem Grund, insbesondere des Forstschutzes, der Wald- oder Wildbewirtschaftung, zum Schutz der Waldbesucher oder zur Vermeidung erheblicher Schäden oder zur Wahrung anderer schutzwürdiger Interessen des Waldbesitzers, einschränken und andere Benutzungsarten ganz oder teilweise dem Betreten gleichstellen.

    So hoffe mal das war jetzt nicht alles zu viel auf Einmal.
    :new2: Aber wenn wir unsere FT Anlage tatsächlich durchbekommen, wäre dies die zweite legale Anlage Deutschlands mit 8 ha großem Gelände, Super geile Location für große FT Turniere :win: und :party: auf der Ihr dann alle bei Freibier eingeladen seid. Hoffe des wird dann ned zu viel :n12:*lol*

    Field Target macht Fun

  • Zitat

    Allerdings wurde uns einmal von einem unwissenden Polizisten der Schießbetrieb untersagt, da dieser meine, wenn man sich eben direkt an den Zaun der Grundstücksgrenze hinstellt (legal erreichbare Position) das dann nicht mehr gewährleistet ist, daß die Geschosse das Gelände nicht verlassen können wenn einer z.B. ausrutscht beim von "Außen-nach-Innen Schießen".

    Der gute Mann war nicht unwissend, denn er hat es korrekt geschildert.
    Vereinfachend gesagt darfst Du von der legalen Schiessposition kein Stück Himmel sehen (bei GK).
    Oder anders, egal in welche Richtung Du zielst, nie darf das Geschoß das befriedete Besitztum verlassen können.
    Bei GK und KK muß das mit teuren Verblendungen geschehen und bei freien Waffen und Trapp ist es einfacher das Gelände so zu erweitern, daß die max Reichweite der Geschosse überschritten wird.

    Eddi

    Ich brauch es nicht, so sprach der Rabe.
    Es ist nur schön wenn ich es habe.
    H. Peters (Peters Stahl)

  • @ Dan

    Zitat

    [SIZE=10]DEFINTITION: Befriedetes Besitztum iSv § 123 I StGB
    [Befriedet ist ein Grundstück, wenn der Berechtigte dieses in äußerlich erkennbarer Weise mittels zusammenhängender Schutzwehren - zB Mauern, Zäune - gegen das beliebige Betreten durch andere gesichert hat (vgl. Amelung, NJW 1986, 2078).
    Befriedetes Besitztum
    Jeder Ort, der gegen das willkürliche Betreten durch Dritte gesichert ist.
    /SIZE]
    Also mein Wald ist zu 2 Seiten schonmal mit einem genehmigten Zaun umzäunt. Das ist logischerweise jedoch noch lange kein befriedetes Gebiet. Zu einer Seite grenzt der Zaun direkt an die 1 meter hohe Autobahnleitplanken.Wenn mein Nachbar einen Zaun baut in seinem Garten 1 m von unserer Grundstücksgrenze weg (wegen Hecken und so) dann baue ich logischerweise auch nicht 30cm daneben nochmal einen zweiten Zaun hin. Oder wenn meine Wiese hinter meinem Haus ringsrum von Pferdezäunen umgeben ist, die unmittelbar an mein Grundstück angrenzen ist das so denke ich auch ein befriedetes Besitztum auf dem ich meine Waffe dann führen und benutzen darf (bis zu dem Pferdezaun versteht sich). Somit behaupte ich jetzt einfach mal die Autobahnleitplanken gelten als Zaun obwohl dieser nicht mehr auf meinem Gelände ist. Und für die Vierte noch offene Seite habe ich eine naturschutzrechliche Genehmigung die es mir erlaubt in einem bestimmten Zeitraum (Samstags 10:00 - 18:00) den Wald für Waldbesucher abzusperren. Ich bin also momentan der Meinung, daß ich ein Befriedetes Besitztum habe, das gegen fremdes Betreten gesichert ist und wo kein Dritter (Spaziergänger) einfach so willkürlich reinlaufen kann.

    So wie ich die hiesige Paragraphenreiterei einschätze, ist Dein Grundstück noch lange kein befriedetes Gelände, wenn Dein Nachbar einen Zaun baut. Da hierzulande ja sehr genau auf den Einzelheiten herumgeritten wird, gilt dann höchstens das Grundstück Deines Nachbarn als befiredetes Besitztum. Extremer noch ist es bei der Leitplanke. Die ist Eigentum der Kommune oder des Kreises oder sonstwem und ist niemals dafür vorgesehen gewesen, Deinen Wald einzugrenzen und ist auch nicht für diesen Zweck geeignet.
    (Beispielsweise darfst Du theoretisch auf einer für Kurzwaffen bis 1700 Joule zugelassenen Schießanlage noch nicht mal ein KK-Gewehr schießen. Aus dem einfachen Grunde, daß diese Anlage dafür nicht abgenommen wurde. Unsinnig aber wahr).

    Wenn Du Deinen Wald Samstags mal so eben einzäunen kannst, und Du bei einer max. Reichweite Deiner Waffe von sagen wir mal 250m ein Geländestück mit einem Kreisdurchmesser von 500m zur Verfügung hast, dann kannst Du Dich darin genau in die Mitte stellen und nach Herzenslust schießen. Das Geschoß kann dann Dein Grundstück in keine Richtung verlassen und durch den Zaun kann Dir auch keiner in die Schußlinie laufen - immer vorausgesetzt, der Jagdpächter hat Dir die Erlaubnis erteilt - denn der hat, wie ich glaube durch die Pacht auch das Nutzungsrecht.

    Gruß
    Klaus

    Man kann ja mal beide Augen zudrücken. Es müssen ja nicht die eigenen sein. ;)
    Exkommunizierte Member und Veteranen sind was besonderes :D

  • Zitat

    Original von Dan
    Lucky schrieb:


    @ Lucky
    Gute Argumentation, das werd ich mal vorbringen. Allerdings darf der Jäger mit Jagdschein auch überall hinschießen wo er will. Selbst wenn Geschosse (z.B. Schrote) sein Jagdrevier beim Schießen verlassen ist das für den Jäger kein Problem da er ja eine Schießerlaubnis durch den Jagdschein hat. Wir sind im Gegensatz zum Jäger aber nicht in Besitz der Schießerlaubnis für die Öffentlichkeit. Von daher ist da doch etwas schwer zu argumentieren. Oder hast du noch ein paar Tipps auf Lager ? ???

    Nee, das war nur so als Gedanke aufgekommen. Jäger sind sehr priviligiert, die dürfen sogar ihre Waffen im Gelände einschiessen !

    Eine :F:-Waffe darfst Du im Wald nur führen, wenn Du behördlicherseits abgesichert bist. Aber so wie ich den Fall sehe, handelt es sich definitv nicht um ein befriedetes Besitztum. Somit wäre der Jäger im Recht, wenn er Dich anzeigen würde. Ausserdem stellt eine Nutzung des Waldes als Schiessstätte für die Jagd sicher eine unzumutbare Beeinträchtigung dar (Wild wird vergrault etc.). Ich fürchte damit kommt ihr so nicht durch...

    Lucky

    "Eins von tausend! Ich habe schon viel davon gehört, aber das ist die erste die ich sehe." (aus Winchester '73)

  • Zitat

    ]Original von K.D.
    Wenn Du Deinen Wald Samstags mal so eben einzäunen kannst, und Du bei einer max. Reichweite Deiner Waffe von sagen wir mal 250m ein Geländestück mit einem Kreisdurchmesser von 500m zur Verfügung hast, dann kannst Du Dich darin genau in die Mitte stellen und nach Herzenslust schießen. Das Geschoß kann dann Dein Grundstück in keine Richtung verlassen und durch den Zaun kann Dir auch keiner in die Schußlinie laufen - immer vorausgesetzt, der Jagdpächter hat Dir die Erlaubnis erteilt - denn der hat, wie ich glaube durch die Pacht auch das Nutzungsrecht.K.D.


    Genau so wollte ich das auch machen. Aber warum muß mir dann der Jagdpächter eine Erlaubnis erteilen für etwas das ich in meinem Wald machen will ? Ich könnte ja auch auf Bäume klettern,Krach machen, Holz machen oder MTB fahren. Ich frage mich gerade ob der Jäger dann auch das Recht hat einen Hochsitz in meinen Wald reinzubauen von meinem Holz das auf dem Boden liegt oder den Wald selber abzusperren ? Wenn ich Bäume ummache und dadurch Waldspaziergänger gefärdet werden können, müsste ich für einige Stunden auch den Wald absperren sofern ich dann wieder ne Ausnahmegenehmigung von der Naturschutzbehörde bekomme. In dieser Zeit dürfte dann der Jäger auch nicht in den abgesperrten Bereich laufen, da die Genehmigung der Behörde ja dann sein Betretungsrecht ausschließen würde für einen bestimmten Zeitraum. Ich muß aber selber gerade zugeben: Schwieriger Fall :cry:

    Zitat

    Original von Lucky
    Nee, das war nur so als Gedanke aufgekommen. Jäger sind sehr priviligiert, die dürfen sogar ihre Waffen im Gelände einschiessen !

    Eine :F:-Waffe darfst Du im Wald nur führen, wenn Du behördlicherseits abgesichert bist. Aber so wie ich den Fall sehe, handelt es sich definitv nicht um ein befriedetes Besitztum. Somit wäre der Jäger im Recht, wenn er Dich anzeigen würde. Ausserdem stellt eine Nutzung des Waldes als Schiessstätte für die Jagd sicher eine unzumutbare Beeinträchtigung dar (Wild wird vergrault etc.). Ich fürchte damit kommt ihr so nicht durch...

    Lucky

    Bist du jetzt auf meiner Seite oder auf die vom Jäger ? :evil:
    Ok warum ist es deiner Meinung nach NOCH kein befriedetes Besitztum ? 2/3 der Fläche sind ja bereits durch meinen eigenen Zaun eingefriedet bleibt nur noch die Frage ob das restliche Stück an der Autobahn auch als Zaun gilt. Ich kenne den Heidelberg Rod & Gun Club . Die Trap Range ist etwa 120 lang und dann kommt ein 2m Zaun. Außerhalb des Zauns hat der Club nochmal zusätzlich einen Streifen von 100 m länge vom staatlichen Forstamt angepachtet als Bufferzone für die Schrote. Das zusätzliche Waldstück (bufferzone) vom Maschendrahtzaun bis 100 m endet dann mitten im Wald mit einem 70 cm hohen gelben Seil als Befriedung und zusätzlich alle 20 m Schilder die 1 m im Durchmesser haben und draufsteht: Achtung. Betreten Lebensgefahr!!. Durch die Anpachtung des zusätzlichen Waldstücks als Bufferzone ist also erstmal gewährleistet daß die Schrote die Bufferzone nicht mehr verlassen können. Die Bufferzone außerhalb des Maschendrahtzauns gehört aber genauso zum Jagdrevier des Jägers. Sprich: Der Jäger und logischerweise dann auch die Waldspaziergänger dürfen die Bufferzone auf Eigene Gefahr betreten, da der Club ja keine naturschutzrechtliche Genehmigung zum Apsperren des Walds hat mit dem er dann berechtigt wäre einen Besucher oder Jäger von der Bufferzone polizeilich entfernen zu lassen, falls er sich weigert das Gelände nicht freiwillig zu verlassen. Wäre diese Genehmigung vorhanden würde dann auf den Schildern auch nicht stehen:
    BETRETEN LEBENSGEFAHR AUF EIGENE GEFAHR sondern
    BETRETEN VERBOTEN. ZUWIDERHANDLUNGEN WERDEN .....

    Also fassen wir nochmal zusammen. Der Club als Pächter des Walds hat um seinen Wald einfach ein Seil gezogen und sagt sich dann "das ist jetzt mein befriedetes Besitztum". Das Waldbegehungsrecht gilt trotzdem weiter. Für Unfälle beim Schießen wenn ein Spaziergänger von einem Schrot angeschossen wird, weil er die Schilder nicht beachtet hat, haftet dann die Haftpflichtversicherung des Clubs - richtig ?
    Ich könnte jetzt noch ein paar Tatsachenbeispiele aufzählen. Wie verhält es sich mit der Befriedung z.B. zu einem bereits vorhandenen natürlichen Erdwall, einem See oder Bach als Befriedung oder einer undurchdringbaren natürlich gewachsenen Dornenhecke ? Das müsste doch eigentlich auch als Befriedung ausreichen um dann ohne Waffenschein die Waffe führen und schießen zu können ?

    Field Target macht Fun

  • Befriedetes Besitztum i.S.d. § 123 StGB (Hausfriedensbruch) ist ein gegen unbefugtes Betreten durch zusammenhängende, nicht notwendig ganz lückenlose, Schutzwehren gesichertes bebautes oder unbebautes Grundstück.

    Zweite Definition:
    Befriedet ist ein Grundstück, wenn der Berechtigte dieses in äußerlich erkennbarer Weise mittels zusammenhängender Schutzwehren - z. B. Mauern, Zäune - gegen das beliebige Betreten durch andere gesichert hat.
    -----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
    Der Eigentümer des Waldes verpachtet nur das Jagdrecht. Wenn dieses Jagdrecht nicht ausgeübt werden kann, weil der Eigentümer auf seinem Grund und Boden Dinge erlaubt, die der Jagdausübung entgegen stehen, wird er Schadensersatzpflichtig bzw. die Pacht kann gemindert werden.

  • Zitat

    Der Eigentümer des Waldes verpachtet nur das Jagdrecht. Wenn dieses Jagdrecht nicht ausgeübt werden kann, weil der Eigentümer auf seinem Grund und Boden Dinge erlaubt, die der Jagdausübung entgegen stehen, wird er Schadensersatzpflichtig bzw. die Pacht kann gemindert werden.

    Alles klar. Das ist soweit richtig.
    PACHTMINDERUNG: Da ja ich der Eigentümer des Waldes bin und die Jagdpacht des Jägers über die Jagdgenossenschaft von ihm bekomme, habe ich dem Jäger direkt schon angeboten daß er gar nix mehr zahlen muß aber dort trotzdem weiter jagen darf, wenn wir ihn ein bischen beieinträchtigen. Das ist aber für Ihn lachhaft denn er zahlt eh nur 50 € pro ha also 400 € pro Jahr. Die Jagdpacht ist gradezu lachhaft billig, also warum soll er sich weil er 400 € weniger zahlt dann auf einen kapitalen Bock verzichten, wenn wir ihn Samstags immer stören ?

    Wegen dem anderen "Definition eines befriedeten Besitztzums" denke ich ist es das beste mir schriftlich nach einem Ortstermin mit einem Schießstandsachverständigen geben zu lassen, daß es sich bei meinem Wald auch tatsächlich um ein Befriedetes Besitztum im Sinne des WaffG handelt. Denke bei der Gelegenheit kann der mir bestimmt auch noch schriftlich geben lassen, daß keine Geschosse das Gelände verlassen können. Oder was meint Ihr ? Gibt es da bereits Sachverständige die sich mit :F: FTS auskennen ?

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  • Zitat

    Original von Dan
    ... Gibt es da bereits Sachverständige die sich mit :F: FTS auskennen ?

    Ich glaube nicht, das sich der Schießstandsachverständige unbedingt in deinem Fall mit FT auskennen muss. Da es sich um :F:-LGs handelt, sollte es reichen das er sich relativ allgemein mit der Thematik auskennt und das wird er können.

    Mal ein vorsichtiger Einwand meinerseits:
    Du willst die Erlaubnispflichten welche in § 10 WaffG verlangt werden, genauer die Erlaubnis schiessen zu dürfen, umschiffen.
    Dies natürlich aufgrund des § 12 WaffG, welcher beinhaltet, das

    "Das Schießen außerhalb von Schießstätten ist darüber hinaus ohne Schießerlaubnis nur zulässig

    1. durch den Inhaber des Hausrechts oder mit dessen Zustimmung im befriedeten Besitztum

    a) mit Schusswaffen, deren Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule (J) erteilt wird oder deren Bauart nach § 7 des Beschussgesetzes zugelassen ist, sofern die Geschosse das Besitztum nicht verlassen können,..."

    Wie gesagt, bezieht sich das oben zitierte ausschliesslich auf NICHT-Schießstätten. Das "... sofern die Geschosse das Besitztum nicht verlassen können.." wird wahrscheinlich der Schwerpunkt überhaupt sein, welchen Privatleute wohl nur in einem Gebäude (was kein Problem darstellen würde) oder auf einem weitläufigen Gelände zur Zufriedenheit erfüllen können.

    Wenn du aber aus deinem privaten Ding eine offene Schießstätte nach § 27 WaffG machen willst, wirst du dies so wie ich es z. Z. einschätze nicht hinbekommen, da u. a. auch mit dem Bundesimmisionsgesetz zu kämpfen ist. In deinem Wald kann ich mir auch als Lai kaum vorstellen, das in dieser Richtung etwas von Seiten der Gesetzgebung machbar ist. Inwiefern da auch noch das BJG oder was auch immer Probleme bereiten könnte, weiss ich auch nicht.
    Du kannst dich eigentlich nur noch rechtlich beraten lassen und das kann hier keiner.

  • Leitplanke als Einfriedung
    Die Leitplanke ist eine Leitplanke und begrenzt lediglich die Fahrbahn. Angenommen ein Kfz. bleibt auf der Straße leigen und der Fahrer denkt sich, er könnte quer durch den Wald schneller ein Telefon erreichen, wird er die Leitplanke nur als Leitplanke betrachten und sicherlich nicht an "vielleicht ist das ja auch die Eingrenzung einer Schießanlage - da muss ich vorsichtig sein." denken.
    Insofern sollte man auch diese Seite des Geländes noch einmal einzäunen.
    Das zusätzliche Aufstellen von Warn-Schildern (wenn auch nur temporär) an allen Seiten des Schießgeländes ist sciherlich hilfreich und für den schlimmsten Fall dass... sicherlich auch versicherungstechnisch wichtig.


    Jagdrecht = Vetorecht?
    Was den Jäger angeht, kann man mit ihm vielleicht reden und ggf. gegen Entschädigung/ Minderung seiner Pacht sprechen. Wenn er den Schießbetrieb anderer jedoch ablehnt, dann hat man Pech gehabt.
    Im Idealfall kann einem der Jäger sogar noch bei der Auswahl der Bahnen helfen (um mögliche Schäden für Flora und Fauna so klein wie möglich zu halten).
    Im schlimmsten Falle muss man warten, bis die Pacht ausläuft, kündigen oder dergleichen (kann man bei einer (Jagd-)Pacht 'Eigenbedarf' anmelden und durchsetzen?).


    Lucky:
    Jäger dürfen ein, zwei Probeschüsse abgeben; aber ein richtiges Einschießen (z.B. eines neu montierten ZFs) ist auch denen nicht gestattet.

    Fördermitglied des VDB.

  • Tach,
    "nur" 50 ¬ pro Hektar ist nicht wirklich lachhaft billig, wenn man bedenkt daß ein gemeinschaftlicher Jagdbezirk laut BJG mindestens 150 Hektar groß sein muß.

    Gruß

  • Gibt es denn überhaupt schon FTS Abnahmerichtlinien die vom Bundesverwaltungsamt anerkannt wurden ?

    Field Target macht Fun

  • Hallo
    Wir haben nun endlich ein 4 ha großes Waldstück gepachtet und vom Eigentümer somit die Nutzungserlaubnis bekommen an Wochenenden Druckluftwaffen benutzen zu dürfen.
    Vor einigen Tagen haben wir den Wald nun mit mobilen Zäunen umfriedet.
    Nun macht der Jäger Stress ohne Ende. Hat uns angedroht jedesmal die Polizei zu rufen wenn wir Schießbetrieb machen. Außerdem will er uns anzeigen, da wir keine Schießerlaubnis haben. Jedoch haben unsere Gewehre unter 7,5 J Bewegungsenergie, sind somit WBK frei.
    Lt. Waffengesetz benötigt man für das Führen und Schießen mit o.g. Waffen keine extra Schießerlaubnis wenn gewährleistet ist, daß kein Geschoss das Befr. Besitztum verlassen kann. Das ist bei uns schonmal gewährleistet - denke ich jedenfalls :(
    Weiterhin beruht er auf seinem Jagdrecht und sagt,daß der Pachtvertrag mit dem Eigentümer nichtig sei, da er ja "Pächter" ist. Ich hab ihn aber darauf hingewiesen, daß er lediglich das Jagdrecht darauf hat - nicht mehr und nicht weniger. Das unser Pachtvertrag mit dem Eigentümer doch rechtens ist hat mir auch der Forstamtsleiter mündlich bestätigt welche gegen FT und Paintball nicht mal abgeneigt waren. Das will der Jäger doch nicht glauben und einsehen. Das Landratsamt gibt uns auch nichts schriftliches irgendwie.

    Was sollen wir machen ?
    Wollten am WE und auch zukünftig schießen, haben aber große Bedenken, daß der Typ dann wie er uns angedroht hat die Polizei ruft, und die unwissenden Beamten erstmal alle Waffen sicherstellen und den Betrieb einstellen werden.
    Ich (wir haben) wirklich keine Lust mit dem WaffG in Konflikt zu kommen
    und nachher wegen SChießen ohne SChießerlaubnis oder Führen angeklagt zu werden.
    Wer bestätigt mir eigentlich, daß es sich bei unserem umzäunten Wald auch wirklich um ein Befr. Besitztum im Sinne des WaffG handelt ?


    Brauche schnell Antwort

    Field Target macht Fun

  • Tach,
    nur weil ihr ein paar mobile Zäune aufstellt, ist es kein befriedeter Bezirk, er ist und bleibt Bestandteil des Jagdbezirks und das Schiessen mit Luftdruckwaffen somit illegal, solange ihr nicht Jagdpächter seid und eure Waffen nur anschiessen wollt. Solltet ihr trotzdem mit Schußwaffen im Wald herumspazieren, kann euch nach geltendem Gesetz auch Wilderei vorgeworfen werden, völlig unabhängig davon auf was ihr wirklich schiessen wollt.
    Was das Führen von :F:Wffen betrifft : Eine WBK brauchst Du nicht, aber einen Waffenschein.

    Gruß

  • Dan:
    Mir erscheint es, als würdet ihr zu weit vorpreschen.
    Es handelt sich hier um ein Revier welches kaum als befriedetes Grundstück einzustufen sein wird. Demnach ist der Jäger nach wie vor berechtigt seine Jagd dort auszuüben. Wenn er dies nun am besagten Trainingstag macht, dürftet ihr bestimmt mit Problemen rechnen.

    Da wir hier alles Laien sind, nochmal mein Rat: lasst euch vorher juristisch beraten(!) und sorgt dann für schriftiche Aussagen, Bestätigungen von der / den ausschlaggebenden Stellen.

  • ..sehe ich genau wie Astanase. Ihr bewegt Euch auf mächtig dünnem Eis, eine falsche Bewegung und ihr brecht ein! Information ist gefragt, und zwar VORAB und von sachkundiger und entscheidender Stelle.
    Nach meiner Überzeugung wird das nicht abgesegnet, was ihr da treibt...

    gunimo