Danke mal für die Comments. Habe da aber noch verschiedenes anzumerken
Lucky schrieb:
Zitat
Die Tatsache, dass ein Jäger mit einer viel gefährlicheren Waffe als ein LG dort nach eigenem Gutdünken schiessen kann und die Behörde andererseits das Schiessen mit LG blockiert, weil angeblich Geschosse in Richtung Parkplatz fliegen könnten, stimmt mich bedenklich.
@ Lucky
Gute Argumentation, das werd ich mal vorbringen. Allerdings darf der Jäger mit Jagdschein auch überall hinschießen wo er will. Selbst wenn Geschosse (z.B. Schrote) sein Jagdrevier beim Schießen verlassen ist das für den Jäger kein Problem da er ja eine Schießerlaubnis durch den Jagdschein hat. Wir sind im Gegensatz zum Jäger aber nicht in Besitz der Schießerlaubnis für die Öffentlichkeit. Von daher ist da doch etwas schwer zu argumentieren. Oder hast du noch ein paar Tipps auf Lager ?
Ulrich Eichstädt schrieb:
Zitat
Daher unterliegen "begehbare" Schießstände mit unterschiedlichen Entfernungen zum Ziel deutlich strengeren Abnahmekriterien. Die Geschosse dürfen nämlich aus keiner legal erreichbaren Position das Grundstück verlassen können.
In unserem Fall ist eine Schießstättengenehmigung ja nicht erforderlich da unter 7,5 J, befriedet und keine Geschosse verlassen das Gelände beim Schießen. Allerdings wurde uns einmal von einem unwissenden Polizisten der Schießbetrieb untersagt, da dieser meine, wenn man sich eben direkt an den Zaun der Grundstücksgrenze hinstellt (legal erreichbare Position) das dann nicht mehr gewährleistet ist, daß die Geschosse das Gelände nicht verlassen können wenn einer z.B. ausrutscht beim von "Außen-nach-Innen Schießen". Ich habe ihm aber daraufhin gesagt, daß die Waffe dort nur geführt wird im Außenbereich und nicht geschossen wird. Heißt das jetzt aber, daß die Cops uns den Schießbetrieb immer auf dieser Grundlage untersagen können ?
Alternativ könnten wir natürlich innerhalb des Geländesnochmal eine Befriedung mit Trassierband machen, so daß wir eine Bufferzone von 150 metern haben. Platz hätten wir ja.
gunimo schrieb:
Zitat
Wenn der Eigentümer eines Grundstücks die Nutzungsrechte vertraglich an eine andere Person übergibt, dann ist der Pächter der "Hausherr".
Das ist so nicht ganz richtig. Als Wald -und Wieseneigentümer bin ich automatisch Zwangsmitglied einer sogenannten Jagdgenossenschaft. z.B. ein Grundstück von 1 ha das sich inmitten von 100 ha Wald befindet lässt sich nicht aus dem Jagdbereich rausnehmen. Die Jagdgebiete werden im Jagdkataster vom Vermessungsamt jährlich festgelegt. Wenn z.B. eine Wiese im Außenbereich zum Industriegebiet erklärt wird, darf der Jäger dort nicht mehr Jagen. Durch den neuen Bebauungsplan wird das Jagdkataster geändert und das Jagdgebiet wird somit verkleinert. Jedoch muß dann der Jäger auch keine Pacht mehr für dieses Gelände bezahlen. Ich als Waldeigentümer habe jedoch meinen Wald und die Nutzungsrechte NICHT an den Jäger verpachtet. Das hat nur die Jagdgenossenschaft (Zusammenschluß von 2-3 Dutzend Waldeigentümern) in der ich Zwangsmitglied bin gemacht. Oder anders gesagt: Ich kann dem Jäger dort gar nicht verbieten zu jagen. Der Jäger zahlt dann seine Jagdpacht an die Jagdgenossenschaft wo irgendein Waldbesitzer dann Vorsteher ist räumt dem Jäger dann das Jagdrecht - eben auch in meinem Wald ein. Ich bekomme dann von der Jagdgenossenschaft jährlich eine anteilige Jagdpacht, je nachdem wie groß mein Wald ist. Du siehst also, daß ich als Waldbesitzer dort gar nichts machen kann, gegen den Jäger. Will ich ja auch nicht, aber ich denke er kann mir ebensowenig verbieten meinen Wald zu betreten und dort Bogenschießen, FT oder mal ganz krass gesagt nen Pornostreifen zu machen. Denke das ist soweit ja auch richtig oder ?
@ gunimo und K.D.
Zitat
Eine Leitplanke grenzt die Straße ab und gehört zu der Straße. Sie befriedet nicht Dein Besitztum. Selbst wenn der Wald nur nach einer Seite offen ist, ist er zugänglich und damit ist das Schießen dort passé.
Zitat
Eine Leitplanke dient der Straßenverkehrssicherheit und ist definitiv als Einfriedung im Sinne des Wortes ungeeignet. Schon gar, wenn die vorgesehene Nutzung des Grunstücks eben besondere Sicherheitsvorkehrungen und Maßnahmen vorraussetzt.
Ok das stimmt wohl. Jedoch gibt es eine gesetzliche Definition von einem befriedetem Besitztum was ich vorhin beim Suchen gefunden hab.
[SIZE=10]DEFINTITION: Befriedetes Besitztum iSv § 123 I StGB
[Befriedet ist ein Grundstück, wenn der Berechtigte dieses in äußerlich erkennbarer Weise mittels zusammenhängender Schutzwehren - zB Mauern, Zäune - gegen das beliebige Betreten durch andere gesichert hat (vgl. Amelung, NJW 1986, 2078).
Befriedetes Besitztum
Jeder Ort, der gegen das willkürliche Betreten durch Dritte gesichert ist.
/SIZE]
Also mein Wald ist zu 2 Seiten schonmal mit einem genehmigten Zaun umzäunt. Das ist logischerweise jedoch noch lange kein befriedetes Gebiet. Zu einer Seite grenzt der Zaun direkt an die 1 meter hohe Autobahnleitplanken.Wenn mein Nachbar einen Zaun baut in seinem Garten 1 m von unserer Grundstücksgrenze weg (wegen Hecken und so) dann baue ich logischerweise auch nicht 30cm daneben nochmal einen zweiten Zaun hin. Oder wenn meine Wiese hinter meinem Haus ringsrum von Pferdezäunen umgeben ist, die unmittelbar an mein Grundstück angrenzen ist das so denke ich auch ein befriedetes Besitztum auf dem ich meine Waffe dann führen und benutzen darf (bis zu dem Pferdezaun versteht sich). Somit behaupte ich jetzt einfach mal die Autobahnleitplanken gelten als Zaun obwohl dieser nicht mehr auf meinem Gelände ist. Und für die Vierte noch offene Seite habe ich eine naturschutzrechliche Genehmigung die es mir erlaubt in einem bestimmten Zeitraum (Samstags 10:00 - 18:00) den Wald für Waldbesucher abzusperren. Ich bin also momentan der Meinung, daß ich ein Befriedetes Besitztum habe, das gegen fremdes Betreten gesichert ist und wo kein Dritter (Spaziergänger) einfach so willkürlich reinlaufen kann.
OUTLAW schrieb:
Zitat
Soweit ich weiss darf man Wälder auch garnicht einzäunen. Zumindest nicht so das keiner mehr den Wald betreten darf. Da gibts irgenein Recht das besagt, das der Wald für die Allgemeinheit ist auch wen es sich um Privatbesitz handelt. Noch nicht einmal das umherlaufen abseits der Wege kann einem verboten werden. Hier in unserem Wald hat das Forstamt(?) versucht Spaziergänger durch abgelegtes Holz auf den Wegen vom betreten gewisser Teile abzuhalten. Die Lokalzeitung hatte dieses Thema dann aufgegriffen und die rechtliche Situation erläutert.
Das Bundeswaldgesetz lässt ein Absperren des Waldes unter verschiedenen Umständen zu. Dazu brauche ich aber dann als Waldbesitzer eine Erlaubnis der unteren Naturschutzbehörde (habe ich bereits bekommen). Hier mal die relevanten Passagen des
Bundeswaldgesetzes
§ 13 Erholungswald
(1) Wald kann zu Erholungswald erklärt werden, wenn es das Wohl der Allgemeinheit erfordert, Waldflächen für Zwecke der Erholung zu schützen, zu pflegen oder zu gestalten.
(2) Das Nähere regeln die Länder. Sie können insbesondere Vorschriften erlassen über
1.die Bewirtschaftung des Waldes nach Art und Umfang;
2.die Beschränkung der Jagdausübung zum Schutz der Waldbesucher;
3.die Verpflichtung der Waldbesitzer, den Bau, die Errichtung und die Unterhaltung von Wegen, Bänken, Schutzhütten und ähnlichen Anlagen oder Einrichtungen und die Beseitigung von störenden Anlagen oder Einrichtungen zu dulden;
4.das Verhalten der Waldbesucher.
§ 14 Betreten des Waldes
(1) Das Betreten des Waldes zum Zwecke der Erholung ist gestattet. Das Radfahren, das Fahren mit Krankenfahrstühlen und das Reiten im Walde ist nur auf Straßen und Wegen gestattet. Die Benutzung geschieht auf eigene Gefahr.
(2) Die Länder regeln die Einzelheiten. Sie können das Betreten des Waldes aus wichtigem Grund, insbesondere des Forstschutzes, der Wald- oder Wildbewirtschaftung, zum Schutz der Waldbesucher oder zur Vermeidung erheblicher Schäden oder zur Wahrung anderer schutzwürdiger Interessen des Waldbesitzers, einschränken und andere Benutzungsarten ganz oder teilweise dem Betreten gleichstellen.
So hoffe mal das war jetzt nicht alles zu viel auf Einmal.
Aber wenn wir unsere FT Anlage tatsächlich durchbekommen, wäre dies die zweite legale Anlage Deutschlands mit 8 ha großem Gelände, Super geile Location für große FT Turniere und auf der Ihr dann alle bei Freibier eingeladen seid. Hoffe des wird dann ned zu viel