Beiträge von Dan

    Am Samstag den 27.10.04. ist das Spielfeld zum aller allerletzten Mal für dieses Jahr geöffnet. Zum besonderen Jahresausklang
    veranstalten wir als Vorgeschmack und als Debutprobe für 2005 erstmalig ein Mini Scenario Game mit Night Game mit 15 Minuten Re-Entries auf dem ganzen Gelände mit über 50.000 qm Spielfläche. Camo ausnahmsweise erlaubt. Jeder Spieler bekommt ein Charakter
    zugeordnet. Verschiedene spannende Aufgaben wie VIPS, Aktenkoffer finden, Überlaufen, Hügel stürmen müssen von den
    Mannschaften in kleinen Gruppen erfüllt werden. Das Spielgeschehen wird abgerundet durch Raucheffekte und Paintgranaten
    welche direkt vor Ort zum sofortigen Gebrauch gekauft werden können. Beim Nachtgame ab 18:00 Uhr kommen erstmals
    Leuchtpaintballs, Knicklichter und UV Lichter zum Einsatz die einen sensationellen Leuchtspureffekt erzeugen (VideoCam nicht vergessen!!).
    Spielgebühr 15 EUR mit BBQ, 70 EUR Kiste Winterpaint, 5 EUR HP/Co2.

    Die maximale Teilnehmerzahl ist 40 Personen

    Ich hab ne Paintballhalle und wäre es nicht so verdammt verzwickt hätt ich bereits längst ne behördliche Schießstättengenehmigung.

    Der Haken dabei ist jetzt, daß lt. einem Urteil des VG Regensburg Paintballspielfelder keine Schießstätten sind, da es keinen festen Schießstand und kein festen Zielpunkt gibt. Und deshalb kann ich keinen Schießstandsachverständigen kommen lassen, da es keinen Richtlinienkatalog für die Abnahme gibt, und er mit der DSB Schießstandordnung reichlich wenig anfangen kann.
    Das wäre etwa so blödsinnig unmöglich wie wenn der TÜV ein Fahrrad prüfen würde mit dem KFZ Richtlinienkatalog. Aber promillo sagte ja schon, daß die Juristen wegen der Altersbeschränkung wg. zuhause schießen ja momentan noch am grübeln sind wegen WaffR Kommentar. Also besteht noch Hoffnung in dieser Grauzone.

    Also ich bin Paintballspielfeldbetreiber und hab immer mal wieder Anfragen von Abschlussklassen und Berufschulkassen von denen einige Schüler eben noch nicht 18 sind. Deshalb kann ich solche Klassen nie zu meinem Kundenstamm zählen da dort gilt: Entweder die ganze Klasse oder gar nicht.
    Sach und Fachkundig bin ich, was die Behörde logischerweise bereits weiss. Kein einziges Geschoss kann im Spielfeld meine Halle verlassen. Haftplichtversicherung schließ ich von mir aus auch noch ab.

    Wo ist jetzt also das Problem wenn ich an nen 17jährigen ne Paintballwaffe auf meinem Indoorspielfeld verleihe, das mir vorher logischerweise seine Eltern noch schriftlich erlaubt haben? Meine Sicherheitsregeln sind doch mindestens genau so streng oder strenger wie bei einem 08/15 10meter LG Stand.

    Also das mit der Altersgrenze für Luftdruckwaffen interessiert mich jetzt dann doch auch etwas mehr.

    Soviel ich mir jetzt aufs erste zusammenreimen kann, sind auch ortsveränderliche Schießanlagen (Schießbuden) von einem Sachverständigen vorher abgenommen worden und haben dann eine Erlaubnis zum Betrieb eines Schießstands gem. WaffG bekommen.
    Die Abnahme von Schießbuden erfolgt glaube ich alle 3 Jahre.

    Sobald der Betreiber die Erlaubnis zum Betrieb der ortsveränderlichen Schießstätte (Schießbude) hat, darf er an Jugendliche ab 12 Jahren Luftdruckwaffen (auch WBK pflichtige über 7,5 J) überlassen zum Schießen an seinem Stand.

    Wenn ich also in meinem 13 meter langen Kellerflur ne Holzscheibe aufhänge und den Sachverständige kommen lasse, wird der mir wohl die Schießstättenerlaubnis ausstellen und ich darf dan ganz legal meine Nachbarskinder einladen und die in meinem Keller mit meinem LG unter meiner Aufsicht auf die Scheiben schießen lassen.

    Oder mus ich vor der Ausstellung der Schießssrättenerlaubnis dazu auch noch sachkundig sein und die gesetzlich vorgeschriebene Haftpflkichtversicherung von 2 Mio Deckungssumme abschließen oder noch schlimmer, muss ich dazu sogar nen Nutzungsänderungsantrag bei der Baubehörde auf Schießstand stellen, nur wenn ich dort im Monat 1-2 mal auf ne Scheibe schieße ? Soll doch rein privat sein.
    Oder soll ich nicht viel einfacher die Jugendlichen in meinem Keller unter meiner ständiger Obhut das Schießen mit meinem LG erlauben ?
    Kann mir ja strafrechtlich eh nix passieren. Polizei bräuchte ja erstmal nen Durchsuchungsbefehl und innerhalb on 2 Sekunden hätte ich die Waffe ja eh wieder an mich genommen so daß mir nix nachgewiesen werden kann.
    Was ist das einfachste ?

    So etwas ist mir auch schon passiert. Hier mal mein Polizeibericht.

    http://www.polizei.bayern.de/ppmfr/aktuell/maerz0504.htm

    Der ahnungslose junge Streifenpolizist hatte auch mal überhaupt gar keinen Plan und fragte mich dann so ob ich für den den Besitz (wohlgemerkt für den Besitz nicht fürs Führen) nen kleinen Waffenschein für meine Paintballwaffen dabeihabe, denn diesen würde ich ja seit 2003 brauchen bla bla bla. Ich fragte ihn dann erstmal auf welcher Polizeischule er denn diesen Mist beigebracht bekommen hat. Jedenfalls Waffen habe ich nach 1 Monat zum Teil kaputt wiederbekommen . Verfahren wurde dann auch ganz schnell klang und heimlich eingestellt. Ganz im krassen Gegensatz jedoch zu den tollen Polizeipressebereichten wo ich als krimineller Waffennarr usw. betitelt wurde und der Streifenpolizist stolz seinem Chef am nächsten Morgen die tolle "Beute der letzten Nacht" schleimend präsentiert hat. Gottseindank hat man für solche Sachen ne Rechtschutz mit Schadensersatzdeckung und so durfte der bayrische Freistaat im Rahmen der Amtshaftung für alles blechen. Tja hätte Beckstein das Geld lieber mal vernünftig in das Polizeibildungswesen investiert statt dort einzusparen.

    Ich habe ein Betriebsgelände von 2 Hektar größe auf dem ich alte Autos und Container lagere. Das Gelände ist zur einen Seite mit einer Bahnstrecke und zu der anderen Seite mit einem 10 meter breiten Fluß befriedet.
    Da ich nur einen Parcours für unter erlaubnisfreie Waffen unter 7,5 J aufbauen möchte und die Ziele schon gekauft habe, würde ich nun wissen ob ich noch eine seperate Schießerlaubnis, Waffenschein oder sonstiges Benötige wie z.B. Abnahme durch nen Schießstandsachverständigen

    Hallo
    Wir haben nun endlich ein 4 ha großes Waldstück gepachtet und vom Eigentümer somit die Nutzungserlaubnis bekommen an Wochenenden Druckluftwaffen benutzen zu dürfen.
    Vor einigen Tagen haben wir den Wald nun mit mobilen Zäunen umfriedet.
    Nun macht der Jäger Stress ohne Ende. Hat uns angedroht jedesmal die Polizei zu rufen wenn wir Schießbetrieb machen. Außerdem will er uns anzeigen, da wir keine Schießerlaubnis haben. Jedoch haben unsere Gewehre unter 7,5 J Bewegungsenergie, sind somit WBK frei.
    Lt. Waffengesetz benötigt man für das Führen und Schießen mit o.g. Waffen keine extra Schießerlaubnis wenn gewährleistet ist, daß kein Geschoss das Befr. Besitztum verlassen kann. Das ist bei uns schonmal gewährleistet - denke ich jedenfalls :(
    Weiterhin beruht er auf seinem Jagdrecht und sagt,daß der Pachtvertrag mit dem Eigentümer nichtig sei, da er ja "Pächter" ist. Ich hab ihn aber darauf hingewiesen, daß er lediglich das Jagdrecht darauf hat - nicht mehr und nicht weniger. Das unser Pachtvertrag mit dem Eigentümer doch rechtens ist hat mir auch der Forstamtsleiter mündlich bestätigt welche gegen FT und Paintball nicht mal abgeneigt waren. Das will der Jäger doch nicht glauben und einsehen. Das Landratsamt gibt uns auch nichts schriftliches irgendwie.

    Was sollen wir machen ?
    Wollten am WE und auch zukünftig schießen, haben aber große Bedenken, daß der Typ dann wie er uns angedroht hat die Polizei ruft, und die unwissenden Beamten erstmal alle Waffen sicherstellen und den Betrieb einstellen werden.
    Ich (wir haben) wirklich keine Lust mit dem WaffG in Konflikt zu kommen
    und nachher wegen SChießen ohne SChießerlaubnis oder Führen angeklagt zu werden.
    Wer bestätigt mir eigentlich, daß es sich bei unserem umzäunten Wald auch wirklich um ein Befr. Besitztum im Sinne des WaffG handelt ?


    Brauche schnell Antwort

    Zitat

    Der Eigentümer des Waldes verpachtet nur das Jagdrecht. Wenn dieses Jagdrecht nicht ausgeübt werden kann, weil der Eigentümer auf seinem Grund und Boden Dinge erlaubt, die der Jagdausübung entgegen stehen, wird er Schadensersatzpflichtig bzw. die Pacht kann gemindert werden.

    Alles klar. Das ist soweit richtig.
    PACHTMINDERUNG: Da ja ich der Eigentümer des Waldes bin und die Jagdpacht des Jägers über die Jagdgenossenschaft von ihm bekomme, habe ich dem Jäger direkt schon angeboten daß er gar nix mehr zahlen muß aber dort trotzdem weiter jagen darf, wenn wir ihn ein bischen beieinträchtigen. Das ist aber für Ihn lachhaft denn er zahlt eh nur 50 € pro ha also 400 € pro Jahr. Die Jagdpacht ist gradezu lachhaft billig, also warum soll er sich weil er 400 € weniger zahlt dann auf einen kapitalen Bock verzichten, wenn wir ihn Samstags immer stören ?

    Wegen dem anderen "Definition eines befriedeten Besitztzums" denke ich ist es das beste mir schriftlich nach einem Ortstermin mit einem Schießstandsachverständigen geben zu lassen, daß es sich bei meinem Wald auch tatsächlich um ein Befriedetes Besitztum im Sinne des WaffG handelt. Denke bei der Gelegenheit kann der mir bestimmt auch noch schriftlich geben lassen, daß keine Geschosse das Gelände verlassen können. Oder was meint Ihr ? Gibt es da bereits Sachverständige die sich mit :F: FTS auskennen ?

    Zitat

    ]Original von K.D.
    Wenn Du Deinen Wald Samstags mal so eben einzäunen kannst, und Du bei einer max. Reichweite Deiner Waffe von sagen wir mal 250m ein Geländestück mit einem Kreisdurchmesser von 500m zur Verfügung hast, dann kannst Du Dich darin genau in die Mitte stellen und nach Herzenslust schießen. Das Geschoß kann dann Dein Grundstück in keine Richtung verlassen und durch den Zaun kann Dir auch keiner in die Schußlinie laufen - immer vorausgesetzt, der Jagdpächter hat Dir die Erlaubnis erteilt - denn der hat, wie ich glaube durch die Pacht auch das Nutzungsrecht.K.D.


    Genau so wollte ich das auch machen. Aber warum muß mir dann der Jagdpächter eine Erlaubnis erteilen für etwas das ich in meinem Wald machen will ? Ich könnte ja auch auf Bäume klettern,Krach machen, Holz machen oder MTB fahren. Ich frage mich gerade ob der Jäger dann auch das Recht hat einen Hochsitz in meinen Wald reinzubauen von meinem Holz das auf dem Boden liegt oder den Wald selber abzusperren ? Wenn ich Bäume ummache und dadurch Waldspaziergänger gefärdet werden können, müsste ich für einige Stunden auch den Wald absperren sofern ich dann wieder ne Ausnahmegenehmigung von der Naturschutzbehörde bekomme. In dieser Zeit dürfte dann der Jäger auch nicht in den abgesperrten Bereich laufen, da die Genehmigung der Behörde ja dann sein Betretungsrecht ausschließen würde für einen bestimmten Zeitraum. Ich muß aber selber gerade zugeben: Schwieriger Fall :cry:

    Zitat

    Original von Lucky
    Nee, das war nur so als Gedanke aufgekommen. Jäger sind sehr priviligiert, die dürfen sogar ihre Waffen im Gelände einschiessen !

    Eine :F:-Waffe darfst Du im Wald nur führen, wenn Du behördlicherseits abgesichert bist. Aber so wie ich den Fall sehe, handelt es sich definitv nicht um ein befriedetes Besitztum. Somit wäre der Jäger im Recht, wenn er Dich anzeigen würde. Ausserdem stellt eine Nutzung des Waldes als Schiessstätte für die Jagd sicher eine unzumutbare Beeinträchtigung dar (Wild wird vergrault etc.). Ich fürchte damit kommt ihr so nicht durch...

    Lucky

    Bist du jetzt auf meiner Seite oder auf die vom Jäger ? :evil:
    Ok warum ist es deiner Meinung nach NOCH kein befriedetes Besitztum ? 2/3 der Fläche sind ja bereits durch meinen eigenen Zaun eingefriedet bleibt nur noch die Frage ob das restliche Stück an der Autobahn auch als Zaun gilt. Ich kenne den Heidelberg Rod & Gun Club . Die Trap Range ist etwa 120 lang und dann kommt ein 2m Zaun. Außerhalb des Zauns hat der Club nochmal zusätzlich einen Streifen von 100 m länge vom staatlichen Forstamt angepachtet als Bufferzone für die Schrote. Das zusätzliche Waldstück (bufferzone) vom Maschendrahtzaun bis 100 m endet dann mitten im Wald mit einem 70 cm hohen gelben Seil als Befriedung und zusätzlich alle 20 m Schilder die 1 m im Durchmesser haben und draufsteht: Achtung. Betreten Lebensgefahr!!. Durch die Anpachtung des zusätzlichen Waldstücks als Bufferzone ist also erstmal gewährleistet daß die Schrote die Bufferzone nicht mehr verlassen können. Die Bufferzone außerhalb des Maschendrahtzauns gehört aber genauso zum Jagdrevier des Jägers. Sprich: Der Jäger und logischerweise dann auch die Waldspaziergänger dürfen die Bufferzone auf Eigene Gefahr betreten, da der Club ja keine naturschutzrechtliche Genehmigung zum Apsperren des Walds hat mit dem er dann berechtigt wäre einen Besucher oder Jäger von der Bufferzone polizeilich entfernen zu lassen, falls er sich weigert das Gelände nicht freiwillig zu verlassen. Wäre diese Genehmigung vorhanden würde dann auf den Schildern auch nicht stehen:
    BETRETEN LEBENSGEFAHR AUF EIGENE GEFAHR sondern
    BETRETEN VERBOTEN. ZUWIDERHANDLUNGEN WERDEN .....

    Also fassen wir nochmal zusammen. Der Club als Pächter des Walds hat um seinen Wald einfach ein Seil gezogen und sagt sich dann "das ist jetzt mein befriedetes Besitztum". Das Waldbegehungsrecht gilt trotzdem weiter. Für Unfälle beim Schießen wenn ein Spaziergänger von einem Schrot angeschossen wird, weil er die Schilder nicht beachtet hat, haftet dann die Haftpflichtversicherung des Clubs - richtig ?
    Ich könnte jetzt noch ein paar Tatsachenbeispiele aufzählen. Wie verhält es sich mit der Befriedung z.B. zu einem bereits vorhandenen natürlichen Erdwall, einem See oder Bach als Befriedung oder einer undurchdringbaren natürlich gewachsenen Dornenhecke ? Das müsste doch eigentlich auch als Befriedung ausreichen um dann ohne Waffenschein die Waffe führen und schießen zu können ?

    Danke mal für die Comments. Habe da aber noch verschiedenes anzumerken
    Lucky schrieb:

    Zitat

    Die Tatsache, dass ein Jäger mit einer viel gefährlicheren Waffe als ein LG dort nach eigenem Gutdünken schiessen kann und die Behörde andererseits das Schiessen mit LG blockiert, weil angeblich Geschosse in Richtung Parkplatz fliegen könnten, stimmt mich bedenklich.


    @ Lucky
    Gute Argumentation, das werd ich mal vorbringen. Allerdings darf der Jäger mit Jagdschein auch überall hinschießen wo er will. Selbst wenn Geschosse (z.B. Schrote) sein Jagdrevier beim Schießen verlassen ist das für den Jäger kein Problem da er ja eine Schießerlaubnis durch den Jagdschein hat. Wir sind im Gegensatz zum Jäger aber nicht in Besitz der Schießerlaubnis für die Öffentlichkeit. Von daher ist da doch etwas schwer zu argumentieren. Oder hast du noch ein paar Tipps auf Lager ? ???
    Ulrich Eichstädt schrieb:

    Zitat

    Daher unterliegen "begehbare" Schießstände mit unterschiedlichen Entfernungen zum Ziel deutlich strengeren Abnahmekriterien. Die Geschosse dürfen nämlich aus keiner legal erreichbaren Position das Grundstück verlassen können.


    In unserem Fall ist eine Schießstättengenehmigung ja nicht erforderlich da unter 7,5 J, befriedet und keine Geschosse verlassen das Gelände beim Schießen. Allerdings wurde uns einmal von einem unwissenden Polizisten der Schießbetrieb untersagt, da dieser meine, wenn man sich eben direkt an den Zaun der Grundstücksgrenze hinstellt (legal erreichbare Position) das dann nicht mehr gewährleistet ist, daß die Geschosse das Gelände nicht verlassen können wenn einer z.B. ausrutscht beim von "Außen-nach-Innen Schießen". Ich habe ihm aber daraufhin gesagt, daß die Waffe dort nur geführt wird im Außenbereich und nicht geschossen wird. Heißt das jetzt aber, daß die Cops uns den Schießbetrieb immer auf dieser Grundlage untersagen können ?
    Alternativ könnten wir natürlich innerhalb des Geländesnochmal eine Befriedung mit Trassierband machen, so daß wir eine Bufferzone von 150 metern haben. Platz hätten wir ja.

    gunimo schrieb:

    Zitat

    Wenn der Eigentümer eines Grundstücks die Nutzungsrechte vertraglich an eine andere Person übergibt, dann ist der Pächter der "Hausherr".


    Das ist so nicht ganz richtig. Als Wald -und Wieseneigentümer bin ich automatisch Zwangsmitglied einer sogenannten Jagdgenossenschaft. z.B. ein Grundstück von 1 ha das sich inmitten von 100 ha Wald befindet lässt sich nicht aus dem Jagdbereich rausnehmen. Die Jagdgebiete werden im Jagdkataster vom Vermessungsamt jährlich festgelegt. Wenn z.B. eine Wiese im Außenbereich zum Industriegebiet erklärt wird, darf der Jäger dort nicht mehr Jagen. Durch den neuen Bebauungsplan wird das Jagdkataster geändert und das Jagdgebiet wird somit verkleinert. Jedoch muß dann der Jäger auch keine Pacht mehr für dieses Gelände bezahlen. Ich als Waldeigentümer habe jedoch meinen Wald und die Nutzungsrechte NICHT an den Jäger verpachtet. Das hat nur die Jagdgenossenschaft (Zusammenschluß von 2-3 Dutzend Waldeigentümern) in der ich Zwangsmitglied bin gemacht. Oder anders gesagt: Ich kann dem Jäger dort gar nicht verbieten zu jagen. Der Jäger zahlt dann seine Jagdpacht an die Jagdgenossenschaft wo irgendein Waldbesitzer dann Vorsteher ist räumt dem Jäger dann das Jagdrecht - eben auch in meinem Wald ein. Ich bekomme dann von der Jagdgenossenschaft jährlich eine anteilige Jagdpacht, je nachdem wie groß mein Wald ist. Du siehst also, daß ich als Waldbesitzer dort gar nichts machen kann, gegen den Jäger. Will ich ja auch nicht, aber ich denke er kann mir ebensowenig verbieten meinen Wald zu betreten und dort Bogenschießen, FT oder mal ganz krass gesagt nen Pornostreifen zu machen. :crazy2: Denke das ist soweit ja auch richtig oder ?

    @ gunimo und K.D.

    Zitat

    Eine Leitplanke grenzt die Straße ab und gehört zu der Straße. Sie befriedet nicht Dein Besitztum. Selbst wenn der Wald nur nach einer Seite offen ist, ist er zugänglich und damit ist das Schießen dort passé.

    Zitat

    Eine Leitplanke dient der Straßenverkehrssicherheit und ist definitiv als Einfriedung im Sinne des Wortes ungeeignet. Schon gar, wenn die vorgesehene Nutzung des Grunstücks eben besondere Sicherheitsvorkehrungen und Maßnahmen vorraussetzt.


    Ok das stimmt wohl. Jedoch gibt es eine gesetzliche Definition von einem befriedetem Besitztum was ich vorhin beim Suchen gefunden hab.

    [SIZE=10]DEFINTITION: Befriedetes Besitztum iSv § 123 I StGB
    [Befriedet ist ein Grundstück, wenn der Berechtigte dieses in äußerlich erkennbarer Weise mittels zusammenhängender Schutzwehren - zB Mauern, Zäune - gegen das beliebige Betreten durch andere gesichert hat (vgl. Amelung, NJW 1986, 2078).
    Befriedetes Besitztum
    Jeder Ort, der gegen das willkürliche Betreten durch Dritte gesichert ist.
    /SIZE]
    Also mein Wald ist zu 2 Seiten schonmal mit einem genehmigten Zaun umzäunt. Das ist logischerweise jedoch noch lange kein befriedetes Gebiet. Zu einer Seite grenzt der Zaun direkt an die 1 meter hohe Autobahnleitplanken.Wenn mein Nachbar einen Zaun baut in seinem Garten 1 m von unserer Grundstücksgrenze weg (wegen Hecken und so) dann baue ich logischerweise auch nicht 30cm daneben nochmal einen zweiten Zaun hin. Oder wenn meine Wiese hinter meinem Haus ringsrum von Pferdezäunen umgeben ist, die unmittelbar an mein Grundstück angrenzen ist das so denke ich auch ein befriedetes Besitztum auf dem ich meine Waffe dann führen und benutzen darf (bis zu dem Pferdezaun versteht sich). Somit behaupte ich jetzt einfach mal die Autobahnleitplanken gelten als Zaun obwohl dieser nicht mehr auf meinem Gelände ist. Und für die Vierte noch offene Seite habe ich eine naturschutzrechliche Genehmigung die es mir erlaubt in einem bestimmten Zeitraum (Samstags 10:00 - 18:00) den Wald für Waldbesucher abzusperren. Ich bin also momentan der Meinung, daß ich ein Befriedetes Besitztum habe, das gegen fremdes Betreten gesichert ist und wo kein Dritter (Spaziergänger) einfach so willkürlich reinlaufen kann.

    OUTLAW schrieb:

    Zitat

    Soweit ich weiss darf man Wälder auch garnicht einzäunen. Zumindest nicht so das keiner mehr den Wald betreten darf. Da gibts irgenein Recht das besagt, das der Wald für die Allgemeinheit ist auch wen es sich um Privatbesitz handelt. Noch nicht einmal das umherlaufen abseits der Wege kann einem verboten werden. Hier in unserem Wald hat das Forstamt(?) versucht Spaziergänger durch abgelegtes Holz auf den Wegen vom betreten gewisser Teile abzuhalten. Die Lokalzeitung hatte dieses Thema dann aufgegriffen und die rechtliche Situation erläutert.


    Das Bundeswaldgesetz lässt ein Absperren des Waldes unter verschiedenen Umständen zu. Dazu brauche ich aber dann als Waldbesitzer eine Erlaubnis der unteren Naturschutzbehörde (habe ich bereits bekommen). Hier mal die relevanten Passagen des
    Bundeswaldgesetzes

    § 13 Erholungswald
    (1) Wald kann zu Erholungswald erklärt werden, wenn es das Wohl der Allgemeinheit erfordert, Waldflächen für Zwecke der Erholung zu schützen, zu pflegen oder zu gestalten.
    (2) Das Nähere regeln die Länder. Sie können insbesondere Vorschriften erlassen über
    1.die Bewirtschaftung des Waldes nach Art und Umfang;
    2.die Beschränkung der Jagdausübung zum Schutz der Waldbesucher;
    3.die Verpflichtung der Waldbesitzer, den Bau, die Errichtung und die Unterhaltung von Wegen, Bänken, Schutzhütten und ähnlichen Anlagen oder Einrichtungen und die Beseitigung von störenden Anlagen oder Einrichtungen zu dulden;
    4.das Verhalten der Waldbesucher.
    § 14 Betreten des Waldes
    (1) Das Betreten des Waldes zum Zwecke der Erholung ist gestattet. Das Radfahren, das Fahren mit Krankenfahrstühlen und das Reiten im Walde ist nur auf Straßen und Wegen gestattet. Die Benutzung geschieht auf eigene Gefahr.
    (2) Die Länder regeln die Einzelheiten. Sie können das Betreten des Waldes aus wichtigem Grund, insbesondere des Forstschutzes, der Wald- oder Wildbewirtschaftung, zum Schutz der Waldbesucher oder zur Vermeidung erheblicher Schäden oder zur Wahrung anderer schutzwürdiger Interessen des Waldbesitzers, einschränken und andere Benutzungsarten ganz oder teilweise dem Betreten gleichstellen.

    So hoffe mal das war jetzt nicht alles zu viel auf Einmal.
    :new2: Aber wenn wir unsere FT Anlage tatsächlich durchbekommen, wäre dies die zweite legale Anlage Deutschlands mit 8 ha großem Gelände, Super geile Location für große FT Turniere :win: und :party: auf der Ihr dann alle bei Freibier eingeladen seid. Hoffe des wird dann ned zu viel :n12:*lol*

    Ich habe einen 8 ha großen Wald. Er ist zur einen Längsseite durch eine Autobahn (Autobahnleitplanken) befriedet und zur linken und oberen Seite durch einen 1,50 hohen Maschendrahtzaun. Der Zaun hört jedoch auf der rechten Seite auf.
    Wir möchten dort bald Field Target machen mit WBF freien Gewehren. Geschossen wird immer von außen nach innen. Es ist auf jeden Fall gewährleistet daß die Geschosse das Gelände nicht verlassen.

    Nun haben wir folgende Probleme bekommen:

    1. Behörde teilte uns mit, daß NICHT gewährleistet ist, daß die Geschosse das Gelände verlassen, da sich ja ein Schütze von uns vom Wald aus wenn er direkt an den Zaun steht rausschießen könnte und dann Besucher des Parkplatz treffen könnte, wenn er wollte.

    Ok hat der zwar nicht so direkt geschrieben aber, das ist doch echt voll der Blödsinn. Wenn ich will kann ich auch auf dem Schießstand rausschießen.
    2. Jagdpächter macht Stress, da er uns als Wilderer beschimpft und uns anzeigen will sobald wir eine Waffe dort führen.

    Meine Frage ist jetzt: Ist das Gelände so ausreichend befriedet mit Leitplanken der Autobahn und Zaun um als befriedetes besitztum im Sinne des WaffG zu gelten ?

    @ Kid Silencer

    Es geht hier aber nicht darum, wie alt man gerne sein sollte oder sein
    möchte um mit nem LG zu schießen.
    Es geht hier darum, ob ich nachher 10 000 EUR zahlen muß wenn
    ich Kids mit einer Druckluftwaffe rumballern lasse (in meinem Konkreten
    Fall ein Paintballmarkierer) oder ob das ganz straffrei ist, und ich das so mal nach Lust und Laune machen kann.
    Mein zuständiger Staatsanwalt lacht sich nacher sicher vom Hocker wenn ich ihm sage "Die bösen User vom CO2 Forum sind an allem Schuld" :lol:*lol*

    Laut WaffG ist das Ausüben der tatsächlichen Gewalt über eine
    Waffe nur Personen ab 18 Jahren gestattet.

    Minderjährige dürfen die tatsächliche Gewalt nur an einer
    Schießstätte im Sinne des WaffG ausüben, dachte ich immer
    wie in§ 27 Abs. 3

    Dabei unterscheidet das Gesetz nochmals zwischen Kindern und
    Jugendlichen

    Kinder Alter 0-13 Jahre
    Jugendliche Alter 14- 18 Jahre

    Im § 53. Bußgeldvorschriften heißt es ja auch extra:

    (1.) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
    - Satz 16 entgegen § 34 Abs1. Satz 1 eine nicht erlaubnispflichtige
    Waffe einem Nichtberechtigten überlässt.
    (2.) Die Ordnungswirdrigkeit kann mit einer Gelbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

    Bin zwar kein Jurist, aber ich würde jetzt mal sagen, daß das Schießen oder das führen eines LGs durch einen Minderjährigen in der eigenen Wohnung trotzdem eine Ordnungswidrigkeit wäre.
    Denn wenn ein Jugendlicher in seiner Wohnung legal ein LG führen dürfte und auch damit schießen dürfte, dann müsste er theoretisch ja auch solche in jedem Waffengeschäft frei kaufen dürfen ohne Altersnachweis.:crazy2:

    Hätte da auch so ein paar Fragebeispiele bezüglich des Themas.

    Wie sieht es aus wenn ich eine :F: Waffe in meinem Wohnwagen
    repariere und reinige und evntl. Trockenschießübungen durchführe?
    In einem Auto darf das ja nicht ohne Waffenschein gemacht werden.
    Aber ist der Wohnwagen oder das Wohnmobil dann eine Wohnung im Sinne des WaffG in der ich berechtigt bin die Waffe zu führen ohne Waffenschein ?
    Desweiteren sollte noch unterschieden werden zwischen dem
    Standort meines Wohnwagens:

    1. auf dem öffentlichen Rastplatz
    2. in meinem eigenen Hof
    3. auf meinem eigenen aber NICHT befriedeten Besitzums (meines eigenen Wohnwagenstandplatzes mitten auf em Land draußen)