Schießen im Wald?

Es gibt 40 Antworten in diesem Thema, welches 21.241 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (23. April 2004 um 00:52) ist von Astanase.

  • Mal ein Auszug aus dem Landesforstgesetz
    für das Land Nordrhein-Westfalen:

    § 2 (Fn 33)
    Betreten des Waldes
    (Zu § 14 Bundeswaldgesetz)
    (3) Wer den Wald betritt, hat sich so zu verhalten, daß die Lebensgemeinschaft Wald und die Bewirtschaftung des Waldes nicht gestört, der Wald nicht gefährdet, beschädigt oder verunreinigt sowie andere schutzwürdige Interessen der Waldbesitzer und die Erholung anderer nicht unzumutbar beeinträchtigt werden.

    (4) Organisierte Veranstaltungen im Wald sind der Forstbehörde vor Beginn der beabsichtigten Maßnahme rechtzeitig anzuzeigen, sofern sie nicht mit geringer Teilnehmerzahl zum Zwecke der Umweltbildung durchgeführt werden. Die Forstbehörde kann die Veranstaltung von bestimmten Auflagen abhängig machen oder verbieten, wenn zu erwarten ist, dass durch die Veranstaltung eine Gefahr für den Wald, seine Funktionen oder die dem Wald und seinen Funktionen dienenden Einrichtungen besteht.


    § 4 (Fn 4)
    Sperren von Waldflächen
    (Zu § 14 Bundeswaldgesetz)
    (1) Der Waldbesitzer kann den Zutritt zu bestimmten Waldflächen tatsächlich ausschließen, untersagen oder zeitlich beschränken (Sperren von Waldflächen). Er bedarf hierzu der vorherigen Genehmigung durch die Forstbehörde.

    (2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Waldfläche nur für eine bestimmte Frist gesperrt werden soll und die Sperrung aus wichtigen Gründen des Forstschutzes, der Waldbewirtschaftung, der Wildhege oder der Jagdausübung erforderlich ist. Die Genehmigung kann widerrufen oder eingeschränkt werden, soweit ihre Voraussetzungen entfallen sind.

    Mein Fazit (muss ja nicht stimmen): Kaum eine Chance.
    Somit, wenn überhaupt, ab zum Juristen.