Es gibt 9 Antworten in diesem Thema, welches 2.103 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (28. Juli 2008 um 07:12) ist von pupsnase.

  • Hi erstmal,

    ich möchte mir das ein oder andere neue Messer zulegen, und zwar eins von diesen beiden (oder beide):

    http://www.asmc.de/de/Messer-Werk…fe-CQB-I-p.html

    http://www.asmc.de/de/Messer-Werk…Underdog-p.html

    Jetzt meine Frage: Taugen die was, oder ist das eher typischer Mist, wie man ihn in der Preisklasse öfter findet? Leider hat die Suche mir nicht geholfen, vielleicht hat ja einer von euch eins davon schonmal in der Hand gehabt....

    black

    o
    L_
    OL <----This is Schäuble. Copy Schäuble into your signature to help him on his way to Überwachungsstaat.

  • 420er Stahl taugt nur zum ansehen.
    440 C ist ok.

    Was will man ausser sammeln sowieso mit solchen Messern?

    molon labe FWR-Mitglied #2xxxx
    4mm-Kurzwaffen mit :F:, auf WBK.
    Manchmal verliert man, manchmal gewinnen die Anderen. :nod:

  • Ich will die nicht führen, sie liegen in der Schublade oder im Regal, werden ab und zu herausgenommen, angeschaut, gestreichelt und zurückgelegt...Ich hab einen Haufen solcher Messer die keiner braucht, wenn er nicht Rambo heißt...
    Allerdings hab ich eben auch solche, die es sich anzuschauen nicht lohnt, weil die "Teflonbeschichtung" so eine Art getrocknete und gepresste Affenkacke ist. Da hab ich vor einiger Zeit ins Klo gegriffen. Deswegen fragte ich. An den beiden Besagten ist ja nichts "Führenswertes", sollen nur zum Haben sein und um zu wissen das sie da sind...

    Black

    P.S.: Wie ists eigentlich seit der Gesetzänderung mit Springmessern? Darf man die noch Führen, oder fallen die unter Einhandmesser? Ich meine solche Springmesser wie das Böker Speedlock z.B. Die durften ja vorher geführt werden, wenn Klinge nicht...und breiter als...blablubb usw?

    Thanks

    o
    L_
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  • Springmesser über 8,5 cm oder zweiseitig geschliffen sind weiterhin verboten.
    Wenn das Springmesser arretiert ist das führen immer verboten.

    Zitat

    (1) Es ist verboten
    1. Anscheinswaffen,
    2. Hieb- und Stoßwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 oder
    3. Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm zu führen.


    Joachim

    Disclaimer :
    Ich distanziere mich ausdrücklich von allen Aussagen die ich gestern oder gar vor einer Stunde gemacht habe.
    Jedwede Ähnlichkeit mit der Realität wäre rein zufällig und unbeabsichtigt.

    Fotos von mir auf Flickr: http://www.flickr.com/photos/joey_s/

  • Zitat

    Wenn das Springmesser arretiert ist das führen immer verboten.


    Nonsense, erlaubte Springer fallen unter Punkt 2: Hieb- und Stoßwaffen. Also ist der Besitz frei, das Führen aber verboten.

    DAS ist die Begründung. :direx:

  • is das nich n Faltmesser? dann wäre es gänzlich verboten... bei uns.:confused2:

    ohne arretierung wäre ein springmesser ja schon n bissl ungünstig.....
    :direx:
    Wenn ihr mich fragt is diese ganze messer gesetztemacherei eh humbug. wer sich nich dran haltenw ill tut es eh nicht. die gelackten sind WIR die sich damit derart viel beschäftigen das es schon nich mehr schön is...

    wieso macht man Gesetze die jedem Probleme bereiten der n Messer hat?! Man muss doch eh erst ne Straftat damit begehen bis einer vom Amt merkt das ich eins hatte. Alles andere ist wieder nur unnötiges wegnehmen.

    Klar auf ner Messe im Flugzeug... da solls mir rechts ein das man kein Messer dabei haben soll. Aber da hat es auch keier, weil es Kontrolliert wird!


    Ach egal. mich hat ja keiner gefragt. Könn wir nich ma was dagegen tun?:cry:

    bissl musik?? schaut mal rein würd mich freuen

    Einmal editiert, zuletzt von maltomat (27. Juli 2008 um 23:13)

  • Das ist ein "Paratroopermesser" diese sind zweihändig zu bedienen und somit sogar legal zu führen.

    Gruß BbB

    "Und ob ich schon wanderte im finsteren Tal, fürchte ich kein Unglück, denn ich bin die absolut gemeinste Drecksau in diesem verdammten Tal!!!"

  • @ Snakebit
    Sieh mal hier :

    Zitat

    2. Tragbare Gegenstände im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b sind
    2.1 Messer,
    2.1.1 deren Klingen auf Knopf- oder Hebeldruck hervorschnellen und hierdurch oder beim Loslassen der Sperrvorrichtung festgestellt werden können (Springmesser),

    Nix Hieb und Stoßwaffe.
    Tragbarer Gegenstand

    Und da im § 42a Springmesser nicht aufgeführt sind dürfen sie bei maximal 8,5 cm Klingenlänge auch geführt werden, sofern sie nicht zweiseitig geschliffen sind.


    @Bierbauch_Bär
    Wieso ? Das ist doch kein feststehendendes Messer und damit , bei 9,4 cm Klingenlänge, zu groß um noch geführt zur werden.
    Wenn man den Gesetzestext sehr genau auslegt könnte es tatsächlich ein Faltmesser sein und damit verboten.


    Es ist in DE echt zum Mäusemelken das man nur um kein falsche Messer zu kaufen Stundenlang die Gesetze wälzen muß

    Joachim

    Disclaimer :
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    Jedwede Ähnlichkeit mit der Realität wäre rein zufällig und unbeabsichtigt.

    Fotos von mir auf Flickr: http://www.flickr.com/photos/joey_s/

    3 Mal editiert, zuletzt von pupsnase (28. Juli 2008 um 07:37)