was ist eine anscheinwaffe???

Es gibt 43 Antworten in diesem Thema, welches 4.284 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (3. Mai 2008 um 18:20) ist von Asassin.

  • 1.6
    Anscheinswaffen
    Anscheinswaffen sind
    1.6.1
    Schusswaffen, die ihrer äußeren Form nach im Gesamterscheinungsbild den Anschein von
    Feuerwaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.1) hervorrufen und bei denen
    zum Antrieb der Geschosse keine heißen Gase verwendet werden,
    1.6.2
    Nachbildungen von Schusswaffen mit dem Aussehen von Schusswaffen nach Nummer 1.6.1 oder
    1.6.3
    unbrauchbar gemachte Schusswaffen mit dem Aussehen von Schusswaffen nach Nummer 1.6.1.
    Ausgenommen sind solche Gegenstände, die erkennbar nach ihrem Gesamterscheinungsbild zum Spiel oder für Brauchtumsveranstaltungen bestimmt sind oder die Teil einer
    kulturhistorisch bedeutsamen Sammlung im Sinne des § 17 sind oder werden sollen oder Schusswaffen, für die gemäß § 10 Abs. 4 eine Erlaubnis zum Führen erforderlich ist. Erkennbar nach ihrem Gesamterscheinungsbild zum Spiel bestimmt sind insbesondere
    Gegenstände, deren Größe die einer entsprechenden Feuerwaffe um 50 Prozent über oder unterschreiten, neonfarbene Materialien enthalten oder keine Kennzeichnungen von Feuerwaffen aufweisen.

  • Zitat

    Original von harald446
    so und unter was fallen dann luftdruckwaffen ?????


    Die dürfen ohnehin nicht geführt werden, bzw. großer Waffenschein nötig. Der wird aber für Duckluftwaffen und ähnliches nicht ausgestellt.

  • Zitat

    Original von harald446
    so und unter was fallen dann luftdruckwaffen ?????


    Steht doch da. Wenn die Plempe aussieht wie eine Feuerwaffe (Schusswaffe, bei der ein Geschoss mittels heißer Gase durch einen oder aus einem Lauf getrieben wird), dann ist es eine Anscheinswaffe.

    €:
    "Ausgenommen sind ... [u.a.] ... Schusswaffen, für die gemäß § 10 Abs. 4 eine Erlaubnis zum Führen erforderlich ist..."

    2 Mal editiert, zuletzt von sunix (26. April 2008 um 00:01)

  • Zitat

    Original von Floppyk

    1.6.1
    Schusswaffen, die ihrer äußeren Form nach im Gesamterscheinungsbild den Anschein von
    Feuerwaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.1) hervorrufen und bei denen
    zum Antrieb der Geschosse keine heißen Gase verwendet werden,

    Ich denke damit sind Luftdruck- und Softairwaffen gemeint. Beides sind Schusswaffen, die keine heissen Gase verwenden.

    Da ändert sich aber garnix, weil zuvor für das Führen von "Ab 18" Luftdruck und Softairwaffen auch schon eine Erlaubnis notwendig war. Es ist lediglich so, dass man ab demnächst einen Waffenschein braucht, um eine 0,05 Joule Softair mit auf die Straße zu nehmen, WENN sie denn aussieht wie eine scharfe Waffe. Die "Mini" Softairs, oderdie bunt eingefärbten werden also weiterhin frei bleiben. Kaufen kannst du sie nach wie vor alle. Darfst damit nur nich draussen rumlaufen. Der Transport in einem Futteral, im ungeladenen Zustand ist aber kein führen. Somit erlaubt.

    Zusammengefasst: Alles was aussieht wie ne scharfe Waffe - oder dem ähnelt hat nix in der Öffentlichkeit verloren - ausser ungeladen in einem Koffer.

    Und darunter fallen auch Luftdruck- oder CO2 Waffen. Taten sie eh schon ewig.

    :W:enn der Klügere immer nachgibt, passiert immer nur das was die Medien wollen.

    4 Mal editiert, zuletzt von Asassin (25. April 2008 um 22:33)

  • Zitat

    Original von Asassin
    ... Es ist lediglich so, dass man ab demnächst einen Waffenschein braucht, um eine 0,05 Joule Softair mit auf die Straße zu nehmen, WENN sie denn aussieht wie eine scharfe Waffe...


    Das impliziert genauso wenig einen hypothetischen Waffenschein oder eine Waffenscheintauglichkeit, wie es für "unbrauchbar gemachte Schusswaffen mit dem Aussehen von Feuerwaffen" überhaupt einen Waffenschein geben kann.

    Fakt ist einfach, dass man darf die Dinger nicht führen darf.

  • So ist es. Aber der Gesetzesdschungel ist nunmal verwirrend und voller Grauzonen. Rein rechtlich wäre ein Waffenschein nötig - um "keine" Waffe zu führen - die aber aussieht wie eine Waffe.

    wenn der Satz "Du bist Deutschland" einen perfekten Addressaten braucht - dann ist es dieses Gesetz.

    :W:enn der Klügere immer nachgibt, passiert immer nur das was die Medien wollen.

    Einmal editiert, zuletzt von Asassin (25. April 2008 um 22:37)

  • Zitat

    Original von Asassin
    Rein rechtlich wäre ein Waffenschein nötig - um "keine" Waffe zu führen - die aber aussieht wie eine Waffe.


    Nein, man bräuchte eine Ausnahmegenhmigung, denn Gegenstände, die keine Waffen sind, sind einfach nicht waffenscheinfähig.

    Ich will damit lediglich aufzeigen, wie handwerklich Schlecht das Waffengesetz hier gestrickt ist (weil es sich hier auf Dinge bezieht, die eigentlich außerhalb des originären Einzugsbereichs des WaffG liegen). Man sollte im Grunde nicht länger drüber sinnieren, um seine mentale Gesundheit zu bewahren.

  • ok jetzt weis ich bescheid aber der besitz ist ja doch wohl erlaubt oder?
    weil die cops haben zu mir heute gesagt das es seit dem 1.4.2008 verboten sei so etwas zu besitzen und haben mein komplettes arsenal beschlagnahmt und wollen es jetzt zum beschussamt geben.....

  • Besitzen darfst Du sie, nur nicht führen.
    Wie kam es eigentlich dazu, dass die Polizei eine Beschlagnahmung durchgeführt hat?

  • Ähm, wenn du über 18 bist kannst du so viele Luftpistolen besitzen wie du willst. Aber darf ich fragen wie die grünen Mountys auf die Idee kommen dir deine Sammlung abzunehmen ? Vielleicht findet man da ja Anhaltspunkte.

    :W:enn der Klügere immer nachgibt, passiert immer nur das was die Medien wollen.

  • Rein rechtlich sind sogenannte Anscheinswaffen echten scharfen Waffen beim Führen gleichgestellt - heißt, ohne Waffenschein dürfen sie nicht geführt werden.

    Bei scharfen, WBK-pflichtigen Waffen gibt es den Waffenschein bei ausreichender Begründung ( wenn auch meist nur befristet ) und bei SSW gibt es den kleinen Waffenschein ( unbefristet ).
    Allen anderen Waffen und Gegenstände, die wie eine scharfe Waffe aussehen, benötigen auch einen Waffenschein, man bekommt aber keinen! Daher - ohne Waffenschein = Führungsverbot!

  • Zitat

    Original von Vogelspinne
    Rein rechtlich sind sogenannte Anscheinswaffen echten scharfen Waffen beim Führen gleichgestellt ...


    Und wo genau liest Du das aus dem WaffG heraus?

  • Zitat

    Original von Asassin
    [...]Der Transport in einem Futteral, im ungeladenen Zustand ist aber kein führen. Somit erlaubt.[...]

    Tut mir leid wenn ich leicht vom Thema abweiche aber ists mitlerweile nicht sogar so weit gekommen, dass am Futteral ein Schloss, welches zumindest den reissverschluss vor unbefugtem Öffnen schützt, angebracht sein muss?

    Seit dem 1.4.08 heissts beim Verbringen ja nun nicht mehr "...im geschlossenen Behältnis..." sondern "...im verschlossenem Behältnis...".

    Heartstopper Unit

    Alpha Team

  • Nunja - Ist alles verständlich. Bis auf die eine Sache:

    Warum fallen Gegenstände die keine Waffen sind, nun unter das Waffengesetz ? Weil sie aussehen wie eine Waffe werden sie auch als solche behandelt ? Sind aber trotzdem nicht Waffenscheinfähig ? Gegenstände aufgrund ihrer Gefährlichkeit waffenrechtlich von der Öffentlichkeit auszuschließen, obwohl keine Gefahr von ihnen ausgeht, und es keine Waffen sind - sondern Spielzeug. Gehts noch ?

    War da wieder ein Reporter am falschen Ort und hat sich aufgrund seiner warmherzigen und nah am Wasser gebauten Psyche - ich will nicht sagen leicht schwuchtelig - von einer Spielzeugwumme bedroht gefühlt, und hat eine reisen Welle in den Medien draus gemacht ?

    "Deutschlands kinder sind schwer bewaffnet und werden zu Terroristen ausgebildet !" ?!?!?!?

    Ach herrje - ich glaub ich ruf bei der Bild an und kündige nen Amoklauf mit Plastikgabeln an - mal sehn wie lange es dauert bis das führen von "Besteck mit außergewöhnlich hohem Bedrohpotential" als weiterer Verbotsparagraph im WaffG auftaucht.

    Wo kommen wir denn da hin - Eine Regierung voller ............, inkompetenten Volltheoretikern und einer anscheinend ständig besoffenen Legislative - sonst würden die sowas nich abzeichnen.

    EDIT by Paramags

    :W:enn der Klügere immer nachgibt, passiert immer nur das was die Medien wollen.

    4 Mal editiert, zuletzt von Paramags (28. April 2008 um 14:51)

  • Zitat

    Original von Kahuna
    ... ists mitlerweile nicht sogar so weit gekommen, dass am Futteral ein Schloss, welches zumindest den reissverschluss vor unbefugtem Öffnen schützt, angebracht sein muss?


    Dazu kann Dir derzeit noch niemand Genaues sagen...

    In der Angelegenheit „Verschlossen“ habe ich mich neulich kurz mit meiner Anwältin unterhalten.
    Es hat zwar nur für einen kurzen Plausch gereicht, aber ein paar zusätzliche Erkenntnisse auf meiner Seite konnte ich gewinnen.

    In der Jurisprudenz arbeitet man insbesondere im § 243 I Nr. 2 StGB schon länger mit dem Begriff des „verschlossenen Behältnisses“. Hier geht es um einen „besonders schweren Fall des Diebstahls“, nämlich um jenen, in dem eine Sache gestohlen wird, „die durch ein verschlossenes Behältnis oder eine andere Schutzvorrichtung gegen Wegnahme besonders gesichert ist.“

    Ich muss allerdings nochmals betonen, dass es derzeit unklar ist, ob diese Regelungen 1:1 auf das Waffenrecht anzuwenden sind, da der Kontext (Diebstahl versus Zugriffsbereitschaft) doch unterschiedlich zu sehen ist und insbesondere der Zusatz „oder [durch] eine andere Schutzvorrichtung gegen Wegnahme besonders gesichert“ vorhanden ist.

    Nichtsdesto trotz ist innerhalb dieser Rechtsvorschrift das Konstrukt des „verschlossenen Behältnisses“ schon länger juristische (oder auch konzeptionelle) Realität.

    Zunächst zum Behältnisbegriff: Ein Behältnis ist ein zur Aufnahme von Sachen dienendes und sie umschließendes Raumgebilde, das (im Unterschied zu „Räumlichkeiten“) nicht dazu bestimmt ist, von Menschen betreten zu werden.

    Illustration: Bei Schränken, Schreibtischen, Tresoren, Kassetten, Koffern, Truhen U.ä. handelt es sich um derartige Behältnisse, auch beim Motor- und Kofferraum eines Autos, nicht aber bei Briefumschlägen und - zugeknöpften - Hosentaschen.

    Ein verschließbares Behältnis hat ein Schloss oder eine diesem vergleichbare Sicherungsvorrichtung aufzuweisen.

    Das Behältnis muss zum Tatzeitpunkt verschlossen sein. Ob dies mittels einer technischen Vorrichtung (elektronisches oder mechanisches Schloss) oder auf andere Weise erreicht wird, ist unerheblich. Allerdings muss daraus eine tatsächliche Erschwernis für den Täter erwachsen. Daran fehlt es, wenn ein Behältnis zwar abgeschlossen ist, aber mit einem steckenden Schlüssel mühelos geöffnet werden kann oder der Täter einen Schlüssel verwendet, den er befugtermaßen in Besitz hat.

    Dementsprechend ist auch eine geschlossene, jedoch mit einer Drehkurbel leicht, insbesondere ohne Klingelzeichen zu öffnende Registrierkasse nicht verschlossen. Anders verhält es sich bei einer mit einer derartigen Klingel ausgestatteten Kasse selbst dann, wenn das Signal mit einem versteckt angebrachten Notöffnungshebel oder einer nicht offensichtlich erkennbaren Schnellöffnungstaste umgangen werden kann.

    Schwierig ist insbesondere die im Weiteren nach herrschender Meinung aufgestellte Forderung, dass die Schließvorrichtung den Hauptzweck einer gesonderten Sicherung erfüllen muss und nicht nur ein Nebenprodukt sein darf. Das ist durchaus happig und hier geht es wiederum in Richtung absperren/abschließen. Als Beispiel ist die Verriegelung der Tür eines Hasenstalls angeführt, die nicht der geforderten Sicherung entspricht, da sie primär nur das Entweichen der Tiere verhindern soll.

    Wie man sieht ist ein extrapolieren auf waffenrechtliche Belange so leicht nicht, wie es zunächst für manchen scheinen mag. Ich persönlich tendiere in meiner Erwartungshaltung (nicht in meinem Wunschdenken, sondern im Angesicht der Fakten) momentan wieder eher zu der Meinung, das abgesperrt/abgeschlossen (also mit Schloss) werden muss – insbesondere auch deshalb, da die „anderen Vorrichtungen“ wie akustische oder sonstige Alarmmelder bei mobilen Behältnissen wohl nicht relevant sein dürften und es bei allem anderen schwierig ist, die Erschwernis des Zugriffs (oder auch der Wegnahme) als eindeutigen Hauptzweck darzustellen. Ein Reißverschluss oder ein Clip mag zwar ein Heraus- bzw. Herunterfallen sowie ein versehentliches Verlieren verhindern hat aber wohl kaum den Hauptzweck eine Wegnahme oder eine Zugriffsbereitschaft zu verhindern.

    Genaueres werden wir erfahren.

  • Äusserst ausführlich und trotzdem durchaus zu verstehen :)

    Hätte jetzt nicht gedacht, dass es bei einem so "brisantem" Thema noch eine solch enorme "Grauzone" gibt. Da bleib ich lieber auf Nummer sicher und verbringe meine Waffen im abgeschlossenem Koffer ;)

    Danke für die Antwort.

    Heartstopper Unit

    Alpha Team