Das "neue" WaffG und Schaukampf-Blankwaffen

Es gibt 13 Antworten in diesem Thema, welches 2.787 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (6. März 2008 um 17:12) ist von T-gnom.

  • Hallo werte Gemeinde,

    habe mal eine sehr spezifische Frage zur Novelle des WaffG in Bezug auf die Szene der Mittelalter-Darsteller.

    Ich weis nicht wer von Euch sich da auskennt, daher ein paar einleitende Worte.
    Ich bin in der sog. Mittelalterszene unterwegs, dort wird Darstellung aller Zeitalter von der Antike (Römer etc) über Früh-Mittelalter(Wikinger etc) bis hin zum Hoch-Mittelalter (Ritter etc) betrieben, was natürlich auch einen Teil an Blankwaffen beinhaltet.

    Zunächst einmal geht es mir hier absolut NICHT um scharfe Blankwaffen, sondern um sog. Schaukampfwaffen, also Schwerter, Dolche, Äxte etc mit einer Schlagkante von mindestens 2-3 mm - dies kann man ja getrost als stumpf bezeichnen. Aber naturgemäs sind diese Waffen eigentlich fast immer grösser als 12 cm!!!
    Jedoch werden diese überwiegend offen getragen - was ja bei einer Darstellung logisch ist.

    Meine Fragen hierzu: Gelten diese Blankwaffen als Waffen im Sinne des WaffG?
    Wie darf ich sie tragen in Bezug auf die aktive Darstellung einer historischen Figur (zu vergleichen mit Darsteller in einem Theatherstück???) ?
    Die Veranstaltungen sind öffentlich, was ist aber auf dem Weg von Auto zur VA?
    Was kann mir passieren, wenn mich die Herren im dunklen blau ansprechen?
    Wird sich durch die Novelle am 01.04 was ändern?

    Hoffe jemand von Euch hat ein paar Antworten...
    Danke im Voraus, an alle die sich die Mühe machen!

  • das weiß wohl (noch) keiner so genau...
    Nun ja, 2-3mm kann eigentlich beim schlimmsten willen nicht mehr als "klinge" bezeichnet werden, insofern wird die 12mm-regel hier wahrscheinlich nicht greifen.
    bleibt noch das allgemeine hieb- und stichwaffenverbot... stechen ist mit sowas stumpfen auch kaum drin... wenn du auf einen wirklich schlecht gelaunten polizisten triffst... evt. ne hiebwaffe? zuschlagen kann man damit ja noch...
    oder noch schlimmer: eine anscheinswaffe! erweckt immerhin den anschein scharf zu sein.

    hm... könnte evt. als brauchtumspflege durchgehen? eher nicht...
    hobby, ja... aber wies da mit dem transport aussieht... hm.. ja... keine ahnung... wahrscheinlich wird ein auge zugedrückt, solange du die volle montur anhast, aber... naja, verlass dich lieber nicht drauf, mit dem gesetz hat die polizei quasi nen freibrief erstmal so gut wie jeden, der nen stock in der hand hält festzuhalten...

    R.I.P. Sir Terry Pratchett

  • Im Vorraus sei gesagt (wie T-gnom schon festgestellt hat): Im Moment weiss es keiner genau!

    Variante A:
    Du läufst in voller Montur vom Auto zur Veranstalltung und die "Man in blue" die Dir über den Weg laufen, haben ihren gesunden Menschenverstand nicht mit den Zivilklamotten zu Hause gelassen und sind-, weil heute schönes Wetter ist und sie die Leute auf der Veranstalltung toll finden, total gut drauf. Somit ist auch für die völlig klar, dass Du zu der Veranstalltung gehörst und deine Hieb- und Stichwaffe (Schwert) nachvollziehbarer Weise für Deine Tätigkeit dort brauchst. Sie wünschen Dir viel Spaß und kümmern sich um ihre wichtigen Aufgaben.


    Variante B:
    Du läufst in voller Montur vom Auto zur Veranstalltung und die "Man in blue" die Dir über den Weg laufen, haben noch ein paar Zettel auszufüllen um ihre Quoten zu erfüllen und sind obendrein noch total mieß drauf. Dann kannst Du erstmal erklären, warum Du Deine Hieb- und Stichwaffe hier in der Öffentlichkeit führst, wo doch die Veranstalltung fünfhundert Meter weiter vorne statt findet. Dann werden sie Dir wahrscheinlich noch erklären, das es ohnehin nur ihrem "Augen zudrücken" zu verdanken ist, das auf der Veranstalltung Schwerter getragen werden dürfen, weil das mit dem neuen Waffengesetz ansich überhaupt nicht zu vereinbaren ist. Das Ende vom Lied: weil sie heute "gut" drauf sind, darfst Du nach 45 Minuten Diskusion und Belehrungen Dein Schwert zwar behalten, musst aber eine "freiwillige Spende" an die Staatskasse abdrücken.


    Du siehst, im Moment ist nichts klar was das Thema angeht. Und selbst wenn das neue WaffG raus und gültig ist, ist immer noch nichts klar!
    Denn dann werden die diversen Gerichte eine Flut an Klagen von Elektrikern, Pilzsammlern, Sportschützen, Fisch- und Fleischverkäufern, semi-professionellen-Freiluftholzschnitzern und Kartoffelfiletierweltmeistern haben, die durch die Staatsmacht beim "unerlaubten" führen eines Einhandmessers erwischt wurden aber ihre "Waffe" doch für Ihre Tätigkeit brauchen.
    Und erst dann, wenn einmal von Richtern ein paar Präzidenzurteile gefällt wurden, erst dann......
    ....wird ein Neues Waffengesetz verabschiedet!

    Einmal editiert, zuletzt von Broken-lizard (6. März 2008 um 10:53)

  • Also die Diskussion um Schaukampfwaffen bzw. MA-Reenactment hatten wir vor ein paar Tagen. Ich glaub der Thread wurde wegen anderer rechtlicher Bedenken geschlossen und gelöscht.
    Also nach meiner bescheiden Meinung erfüllt ein Schaukampfschwert zumindest die Kriterien einer Hieb/Schlagwaffe. Genau dafür wurde es gemacht...
    Die Tatsache, daß die Klinge nicht voll ausgeschliffen ist, ist unerheblich, da die Schwerter im MA auch nicht oder spätestens im Kampf nicht mehr lange ;) scharf waren.
    Brauchtumspflege? Naja Ritter sind heute wohl nimmer üblich...Brauchtumspflege scheidet damit aus.
    WICHTIGER NOCH: Das Tragen von Waffen zu öffentlichen Veranstaltungen ist verboten und war es schon immer! Definition kann ich bei Bedarf gerne nachliefern...

    Hier eine Seite die genau dieses Thema behandelt...


    http://www.star-tack.de/tuchundeysen/waffengesetz.htm

    Das Leben ist eine Krankheit,
    die mit der Geburt beginnt;
    durch Sex übertragen wird,
    und immer tödlich endet !

  • Nicht ganz! Du musst z.B. zwischen öffentlicher Versammlung und öffentlichem Vergnügen differenzieren. Nicht jede Öffentliche Veranstalltung ist auch eine Versammlung!
    Das gesetz verbot bislang nur sich mit Waffen zu VERSAMMELN...

    Wenn zwei oder mehr Leute zusammen kommen ist das für jeden ganz klar eine Versammlung. Nur nicht für den Juristen...

    Also muss das Führen von Schwertern auch nicht zwingend einen Verstoß darstellen (bis vor kurzen bzw. bis April zumindest).

    3 Mal editiert, zuletzt von Broken-lizard (6. März 2008 um 11:38)

  • Zitat

    Original von Broken-lizard
    Das schon, wobei Du zwischen öffentlicher Versammlung und öffentlichem Vergnügen differenzieren musst.

    Wenn zwei oder mehr Leute zusammen kommen ist das für jeden ganz klar eine Versammlung.

    Also das Führen von Schwertern, muss auch nicht zwingend einen Verstoß darstellen (bis vor kurzen bzw. bis April).


    Also...eine öffentliche Versammlung kommt aus dem Versammlungs/Demonstrationsrecht.
    Ich meine öffentliche Veranstaltung.... § 39, I WaffG.... öffentliche Vergnügung ist als juristischer Begriff nicht existent...

    Also das Mitführen auf einer öffentliche Veranstaltung ist ohne Ausnahmegenehmigung nie erlaubt... wenn sich 3 Personen mit Schwertern zufällig auf der Straße treffen ist es natürlich erlaubt.


    Edit... : Das Problem liegt bei der öffentlichen Veranstaltung, ein Mitführen ist bis April auf der Straße weiterhin möglich....da geb ich dir Recht.

    Edit2..: WaffG § 39 (1): "Wer an öffentlichen Veranstaltungen, insbesondere an Volksfesten und öffentlichen Vergnügungen teilnimmt, darf keine Schußwaffen, Hieb- oder Stoßwaffen führen."

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    die mit der Geburt beginnt;
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    2 Mal editiert, zuletzt von DunklerWanderer (6. März 2008 um 11:46)

  • Ich möchte mich halb entschuldigen, es ist durchaus möglich das es das bei Euch im Saarland nicht gibt, bei uns in Bayern schon (steht im Gesetz über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
    (Landesstraf- und Verordnungsgesetz - LStVG):

    Zitat

    Art. 19
    Veranstaltung von Vergnügungen

    (1) 1 Wer eine öffentliche Vergnügung veranstalten will, hat das der Gemeinde unter Angabe der Art, des Orts und der Zeit der Veranstaltung und der Zahl der zuzulassenden Teilnehmer spätestens eine Woche vorher schriftlich anzuzeigen. 2 Für regelmäßig wiederkehrende, gleichartige öffentliche Vergnügungen genügt eine einmalige Anzeige.

    Und bei uns wird da auch im Regelfall von der Exekutive (Polizei) unterschieden.
    Im der Regel wird bei uns eine Zusammenkunft von mehr als zwei Personen als Versammlung bezeichnet, wenn diese Versammlung eine politische Motivation hat.

    So wird das zumindest in der Praxis gehandhabt...


    Edit:

    Natürlich kommst Du auch bei uns nicht groß raus, wenn Du auf die Wiesn mit Deiner Knarre und/oder deinem Bowie marschierst...

    Einmal editiert, zuletzt von Broken-lizard (6. März 2008 um 11:53)

  • :huldige: Schon wieder ein Stück schlauer.

    Ich nehme alles zurück und behaupte das Gegenteil... (:)

    Aber ich glaube wir reden auch aneinander vorbei.
    Diese öffentliche Vergnügungen und Volksfeste sind doch explizit als Beispiele für öffentliche Veranstaltungen in § 39, I WaffG genannt. Und dieser § besagt doch, daß das Mitführen von "Schußwaffen, Hieb- oder Stoßwaffen" nicht erlaubt ist. Dabei handelt es sich um das bisher gültige WaffG. Somit stellt das Mitführen eines Schwertes auf z.B. die Wiesn eindeutig ein Verstoß gegen das WaffG dar?!

    Bei öffentlichen Versammlungen und Demonstrationen geb ich dir ja auch Recht.

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  • Du hast in der Tat Recht, das steht im Waffengesetz auch so drin...

    Es wird bei uns nur etwas "weniger strikt" gehandhabt, denn sonst könnte der z. b. Huber Schorsch oder der Maier Toni seinen Hirschfänger (feststehendes Trachtenmesser) nicht mehr in die dazugehörige Tasche seiner Lederhose stecken, was bei uns wiederum im direkten Gegensatz zum Brauchtum steht.
    Ähnlich ist das auch mit den ganzen "Mittelaltermarktgeschichten"...

    Ich habe halt die Erfahrung gemacht, das der Polizei in Bayern ein großzügiger Ermessensspielraum seitens des Innenministeriums (des bayerischen natürlich) eingeräumt wird (ob nun offiziell oder nicht lassen wir mal dahin gestellt sein), den die Polizisten auch ausnützen.

    Wenn natürlich der Mehmet mit dem Butterfly kommt, wird er abgeschoben... ;)


    Edit(h) *lol*;

    Diese Tasche ist NUR für das Messer, an dieser Lederhose...


    Edith die 2.:

    Rechtlich gesehen hast Du natürlich voll und ganz Recht (bis auf das natürlich, dass es keine öffentlichen Vergnügungen gibt *lol*), die Praxis sieht halt aber immer etwas unterschiedlich aus.

  • Nach allem was ich nun gehört habe und nachdem ich das WaffG gelesen habe (mehrfach) bin ich verwirrter denn je.

    Dannach ist auch ein Besenstiel eine Waffe in Sinne des WaffG, denn richtig eingesetzt erfüllt der die Kritierien des §1 Abs. 2 a) und b)

    Gleiches gilt für tausend Alltagsgegenstände, ja sogar für den Schlüsselbund, den ich als Stichwaffe einsetzen kann....

    :n17: :n17: :n17: :n17: :n17: :n17: :n17: :n17: :n17: :n17: :n17:

  • Genau die gleiche Frage kam bei uns gestern auch auf. Wir sind auch gespannt, wie das in Zukunft gehandhabt wird, wir haben einen Mittelaltermarkt im September (in Soest).
    Bei letzten Mal hat die Polizei nur bei meinen Wurfäxten gezuckt, der restliche Schaukampfkram war kein Problem. Auch die Äxte wurden letztendlich zugelassen.

    Wir werden sehen, was kommt.

    dagger

    malum pro malo

  • Das gleiche Problem (ich hatte es ja in einem anderen Treath schon geschildert) habe ich, wenn ich am Freitag oder Samstag in voller "Cowboy"-Montur ins Clubhaus unseres Western-Clubs gehe.
    Nahezu alle Männer und ca. 50% der Damen die unser Clubhaus besuchen haben ein Messer am Gürtel. Bei den meisten handelt es sich um Bowie-Messer (bzw. um Messer die eine Bowie änliche Klinge haben) und Stilett-Messer die fast alle über 15 cm bis teilweise 32 cm Klingenlänge haben.

    Sollen die (im Durchschnitt) 40 Besucher unseres Western-Clubs in Zukunft wirklich erst vor dem Clubhaus (also bereits im befriedetem Grundstück) den Gürtel auf machen, das Messer aus einem abschliesbarem Koffer hohlen, fast die Hose verlieren (der Gürtel ist ja offen) um dann die Scheide mit dem Messerchen dranpfriemeln zu können? ???

    Da ich nicht durch eine größee Stadt fahren muss, die Gefahr von den Ordnungshütern aufgehalten zu werden ist also recht gering,um ins Clubhaus zu kommen werde ich es in Zukunft riskieren und mein Messer wie gewohnt schon Daheim anlegen.

    9 Tugenden :
    Ehre - Treue - Mut - Wahrheit - Gastfreundschaft - Selbständigkeit - Disziplin - Fleiß - Ausdauer

    Einmal editiert, zuletzt von Stefan A. (6. März 2008 um 15:12)

  • n vorhängeschloss an die scheide, und erst im clubhaus das schloss in der tasche verschwinden lassen?
    auch i-wie mist, wie sieht das denn aus mit nem schloss am gürtel...aber zugriffsbereit wärs definitiv nicht mehr.

    R.I.P. Sir Terry Pratchett