4mm M20 & Co. - wie gehts weiter?

Es gibt 89 Antworten in diesem Thema, welches 9.816 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (21. März 2008 um 15:35) ist von harryumpf.

  • Hallo.

    Auf meiner grünen WBK habe ich u.a. eine Norinco ex .45 ACP im neuen Kaliber 4mmM20 schon vor 4 Jahren eingetragen. Vorn auf der WBK steht: unbegrenzt gültig. Warum sollte das jetzt nicht mehr gelten?

    Ich bin schon der Ansicht, dass man die eingetragenen 4mmM20 Waffen nicht nachträglich "enteignen" oder nachträglich verschärfte Voraussetzungen für den Besitz fordern kann. Dann hätte man ja auch logischerweise die Luftgewehre ohne "F", die vor 1969 hergestellt wurden, nicht legalisieren dürfen.

    Gruß.

    sundog

    Einmal editiert, zuletzt von sundog (28. Februar 2008 um 13:18)

  • Zitat

    Original von Ritztec
    @Hyper.: Ja, so sehe ich das absolut auch ;) Dem ist nix zu ergänzen !

    Grüße, Patrick.

    @hyper...:

    Naja, ob das Eintragen meiner LEP-Sammlung in eine WBK so teuer wäre - mhm, das hat man 1976 quasi umsonst bekommen (Luftgewehre ohne "F" und die 4mm-Dingens, die bis dato auch nicht WBK-pflichtig waren) - denn warum sollte man für einen "Sch....", den man nicht selber verantworten muss, auch noch bezahlen?

    Mal abwarten.

    Aber was wohl mal auf einer WBK steht, gilt meiner Meinung nach auch, bis man keine WBK mehr hat :))

    Wisst ihr, wenn die selber wüssten, was hier reglementiert werden soll, dann hätten wir es einfacher und müssten hier nicht vermuten und vermuten.

    Ich nenne das "Rechtsunsicherheit" - dieses dürfte es in einem Rechtsstaat gar nicht geben. Gesetze müssen eindeutig sein und klar verständlich, dass auch die Omi von nebenan (oder ich :confused2:) mit diesen Gesetzen etwas anfangen kann.

    Auch ich kann aber das mit dem Bedürfnis für 4mmM20 O-Umbauten eigentlich nirgends finden - warum sollte es diese eigentlich nicht mehr geben - nach dem 01.04.08 (oder ich bin bereits durch das dauernde lesen des Krampfs abgestumpft???).

    :W: ir sind konservativ! :new11: http://www.zentralzuender.de

    VDB Fördermitglied, FWR & GRA Mitglied

    Mitglied im VdW und der FESAC

    Einmal editiert, zuletzt von harryumpf (28. Februar 2008 um 14:22)

  • Es wäre schön, wenn die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis auch für die "Ewigkeit" Bestand hätte und nur unter den Voraussetzungen des § 45 WaffG zurückgenommen oder widerrufen werden könnte.
    Allerdings bindet § 45 WaffG nur die das Gesetz ausführenden Behörden, die den Verwaltungsakt "Erlauniserteilung nach Waffengesetz" im Einzelfall schaffen.
    Wenn dem nicht so wäre, wäre der Handlungsspielraum des Gesetzgebers nicht nur durch die Verfassung, sondern bereits durch einfaches Gesetzesrecht beschränkt. Dies ist aber gerade nicht der Fall.
    Vielmehr kann einfaches Gesetzesrecht die Grundrechte des Bürger zwar verkürzen, im Zusammenhang mit waffenrechtlichen Erlaubnissen und Altbesitz könnte beispielsweise die Eigentumsgarantie berührt sein, jedoch bindet ausschließlich eine Grundrechtsposition den Gesetzgeber, wie man in Art. 1 Abs. 3 GG sehen kann.

    Um auf die waffenrechtliche Erlaubnis zum Umgang mit Waffen und Munition gemäß § 1 Abs. 3 i.V.m. § 2 WaffG zurück zu kommen, bringt ihre Erteilung nur zum Ausdruck, dass der Inhaber alle gesetzlichen Voraussetzungen des zu dem Zeitpunkt der Erteilung geltenen Gesetzes, erfüllt und ihm damit der Umgang mit Waffen und Munition, solange das Gesetz besteht, erlaubt ist. Deshalb musste man auch § 58 WaffG im Waffengesetz aufnehmen.

    Eine bereits erteilte Erlaubnis bringt keine Sicherheit vor Gesetzesänderungen!!!

    Zu der Frage, ob die Einführung ein Bedürfnis für Umbauten von Feuerwaffen auf Kaliber 4mm M20&Co erforderlich ist, würde ich ja sagen, wenn der Gesetzesbeschluss des Bundestages so durch den Bundesrat kommt. Mit der hier mehrfach erwähnten Änderung in der 2 Anlage zum Waffengesetz bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck die Erlaubnispflicht für Umbauten von Feuerwaffen der der ursprünglichen Waffe gleichzustellen.
    Erlaubnispflichtigen Umgang haben natürlich auch die Altbesitzer von 4mm M20& Co Waffen [siehe § 1 III in Verbindung mit § 2 WaffG (auch Beschluss BT), Besitz von Waffen und Munition gemäß Anlage 2]. Hierzu bedarf es einer Erlaubnis, deren Voraussetzungen mit § 4 WaffG auch ein Bedürfnis erfassen. Deshalb muss ein Bedürfnis auch nach der Erteilung weiter bestehen. Die Privilegierung einzelner Feuerwaffen gemäß Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 gilt nur noch für im Kaliber 4mm M20 & Co gebaute Waffen.

    Deshalb sehe ich für den Altbesitz von 4mm M20& Co Waffen (Umbauten) ohne Bedürfnis schwarz. Zu Ausnahmen siehe § 58 Abs. 1 WaffG (auch BeschlussBT). Wenn der Bundesrat das nicht noch ändert. :huldige:

    3 Mal editiert, zuletzt von valmet (29. Februar 2008 um 01:16)

  • valmet: Deine Sichtweise missfällt mir (natürlich) sehr, ist aber deswegen nicht minder
    schlüssig und regt zu weiterem Nachdenken an. ;)

    Gruß,
    hyperdeath

    FWR #30425
    4mmM20 Kurzwaffen - die braucht der Mensch :nuts:

  • Zitat

    Original von hyperdeath
    valmet: Deine Sichtweise missfällt mir (natürlich) sehr, ist aber deswegen nicht minder
    schlüssig und regt zu weiterem Nachdenken an. ;)

    Gruß,
    hyperdeath

    Ich sag nur: :schluchz: und :kotz:

  • Zitat

    Original von valmet
    Eine bereits erteilte Erlaubnis bringt keine Sicherheit vor Gesetzesänderungen!!!

    [BLOCK]Das ist korrekt, aber es gibt auch noch eine gesetzlich verankerte Besitzstandswahrung. Wenn man für Alteintragungen für 4mm M20 & Co. plötzlich 6 Monate nach Inkrafttreten des neuen WaffG ein Bedürfnis nachweisen muß, daß man defakto nicht bekommt, weil´s keine entsprechenden Disziplinen für diese Waffen gibt, dann wäre das eine Enteignung durch die Hintertüre ![/BLOCK]

  • Mal eine andere Frage, inwieweit ist denn die Waffenbehörde verpflichtet, bei einer
    waffenrechtlichen Anfrage Auskunft zu geben? Kann sie sozusgen die Anfrage in den Mülleiner werfen,
    muss sie sich, wie auch immer, äußern, kann sie die Antwort wg. "Überlastung" ewig
    hinauszögern oder oder oder ...?

    Damit das nicht zu sehr OT wird, eine kurze Antwort reicht schon ;)

    Gruß,
    hyperdeath

    FWR #30425
    4mmM20 Kurzwaffen - die braucht der Mensch :nuts:

  • Zitat

    Original von hyperdeath
    Mal eine andere Frage, inwieweit ist denn die Waffenbehörde verpflichtet, bei einer
    waffenrechtlichen Anfrage Auskunft zu geben? Kann sie sozusgen die Anfrage in den Mülleiner werfen,
    muss sie sich, wie auch immer, äußern, kann sie die Antwort wg. "Überlastung" ewig
    hinauszögern oder oder oder ...?

    Damit das nicht zu sehr OT wird, eine kurze Antwort reicht schon ;)

    Gruß,
    hyperdeath

    Eine Behörde MUß immer eine Anfrage, etc. bearbeiten. Macht sie das nicht, kann man eine Untätigkeitsanzeige machen...

  • Zitat

    Original von sundog
    ..Dann hätte man ja auch logischerweise die Luftgewehre ohne "F", die vor 1969 hergestellt wurden, nicht legalisieren dürfen.

    Ich glaube das lag eher daran, dass damals noch Leute mit Verstand und Bodenhaftung da dran gearbeitet haben und die wussten was passiert, nämlich die Kriminalisierung von einfachen Bürgern, wenn sie das anders regeln. Aber damit kann man heute nicht mehr rechnen bei denen da oben.

    "Was unterscheidet letztendlich den freien Menschen vom Sklaven? Geld? Macht? Nein! Der freie Mensch hat die Wahl, der Sklave gehorcht!"
    -Wenn du im Sarg liegst, haben sie dich das letzte Mal reingelegt!-

  • Zitat

    Original von germi

    Ich glaube das lag eher daran, dass damals noch Leute mit Verstand und Bodenhaftung da dran gearbeitet haben und die wussten was passiert, nämlich die Kriminalisierung von einfachen Bürgern, wenn sie das anders regeln. Aber damit kann man heute nicht mehr rechnen bei denen da oben.

    ...welch waren Worte !!! Das denke ich heute allerdings immer öfter, bei fast allem, was sich so abspielt z.Z. :wogaga: :wogaga: :wogaga:

    Grüße, Patrick. ;)

  • Zitat

    Deshalb sehe ich für den Altbesitz von 4mm M20& Co Waffen (Umbauten) ohne Bedürfnis schwarz.


    Ich habe Anfang der Woche eine neue grüne WBK beantragt mit sechs Voreinträgen für 4mm Waffen.
    Bei der Gelegenheit habe ich meinen SB auch zum Thema Altbesitz gefragt, noch können sie es nicht genau sagen, im Gesetz muss das garnicht unbedingt drin stehen, einiges wird später noch auf Landesebene über Verwaltungsvorschriften geregelt (quasi die Vorschriften wie die Sachbearbeiter das neue Waffg. umzusetzen haben).
    Ein Problem was "uns" aufgefallen ist, war:
    Wie soll "jeder" (privat Leute, der Sachbearbeiter usw.) denn eigentlich genau wissen was ein "scharfer Umbau" ist, und was eine "normale" 4mm Waffe ist.
    Der Voreintrag wird wohl immer noch z.b. Pistole 4mm M20 heißen, nur muss dann evtl. noch ein Text (wie der mit dem :F: z.b.) mit eingetragen werden, das nur eine Original 4mm Waffe gekauft werden darf (ohne Bedürfnisbestätigung).

    Ich mag die Stille nach dem Knall..

    Waffensachverständiger im VWG

  • Zitat

    Original von thomas magnum


    Ich habe Anfang der Woche eine neue grüne WBK beantragt mit sechs Voreinträgen für 4mm Waffen.
    Bei der Gelegenheit habe ich meinen SB auch zum Thema Altbesitz gefragt, noch können sie es nicht genau sagen, im Gesetz muss das garnicht unbedingt drin stehen, einiges wird später noch auf Landesebene über Verwaltungsvorschriften geregelt (quasi die Vorschriften wie die Sachbearbeiter das neue Waffg. umzusetzen haben).
    Ein Problem was "uns" aufgefallen ist, war:
    Wie soll "jeder" (privat Leute, der Sachbearbeiter usw.) denn eigentlich genau wissen was ein "scharfer Umbau" ist, und was eine "normale" 4mm Waffe ist.
    Der Voreintrag wird wohl immer noch z.b. Pistole 4mm M20 heißen, nur muss dann evtl. noch ein Text (wie der mit dem :F: z.b.) mit eingetragen werden, das nur eine Original 4mm Waffe gekauft werden darf (ohne Bedürfnisbestätigung).

    ...eben, genau so und nicht anders ;)
    Und auch:
    Aus meiner Erfahrung, die ich ja nun seit etlichen Jahren besitze, kann ich nur sagen, das jeeedeeer SB anders handelt. Ich kenne welche, die fragten die Antragsteller: "...ich weiß nicht, wie das aussieht mit dem WaffG für 4mm/6mm, aber laß mal sehen, aaahhhjaaa, du hast schon viele Jahre WBK´s, dann komm mal her, ich stelle Dir eine neue aus für 4/6mm; wieviele brauchst du denn ??? Habe da keine ahnung, aber Du bist ja der Fachmann...". :confused2:
    Oder auch andere SB: "... Mensch, hier geht es um 4/6mm; was soll das denn ??? Hier geht es ja nicht um GK; komm, welche Einträge willst du denn ??? ...wieviele ??? Pistole oder Revolver oder Gewehr 4/6mm...?" :confused2:
    Oder: "... Mannomann; was geht hier in der Politik denn ab ??? Du hast jetzt schon ewig WBK´s für 4/6mm, warum soll es da auf einmal ein "Aus" geben, für Umbauten etc. ???.." :confused2:

    ...könnte jetzt ewig fortfahren, aus eigener Erfahrung, oder aus Rückmeldungen von meiner HP... ;D

    Resümee: Viele SB sehen das alles nicht sooo "Schlimm", einfach mal abwarten, denn viele Gesetze, Verwaltungsvorschriften etc. sind auch z.T. sehr, sehr Auslegungssache... :))

    Grüße, Patrick.

  • Ja ich weiß noch als ich damals meinen ersten 6mm Flobert Revolver eintragen lassen wollte, da wurde ich auch gefragt gibt es "so einen Revolver überhaupt" wie sieht der aus ???
    Können sie "den" mal mit bringen wenn sie ihn haben, den würde ich gern mal sehen (natürlich ging es "auch um das :F: auf der Waffe).

    Ich mag die Stille nach dem Knall..

    Waffensachverständiger im VWG

  • Jooo, da habe ich auch schon einiges erlebt... ;D
    Manches kann ich hier aber nicht schreiben... :crazy3:
    Jedenfalls kann ich mich nicht über meine SB´s beschweren; die sind absolut korrekt, menschlich, ...und hoffe, das es die noch lange gibt :huldige:
    Die haben sich sogar vor einigen Jahren für MICH in´s Zeug gelegt, nur weil jemand von der ADD glaubte zu wissen, 6mmFl.Rz. sind generell nicht mehr bedürfnisfrei... :rot:
    Die haben an höchste Stelle geschrieben, um sich abzusichern, das sie (SB´s) und ich doch Recht haben :n17:.
    Tja, solche SB´s gibt´s auch noch :))
    ...

  • hyperdeath
    Glaub´ mir, ich möchte auch nicht meine 4mm M20 verlieren, weil einige Politiker nicht weit genug denken!
    Zur Frage nach der Verpflichtung zur Auskunfterteilung einer Behörde. So etwas gibt im Verwaltungsverfahren. Allerding muß das Verwaltungsverfahren bereits ,beispielsweise durch einen Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis, in Gang gesetzt worden sein. Momentan besteht kein Auskunftsanspruch zum "neuen Waffengesetz". Das ist ja noch nicht mal in Kraft. Und Sterndeuterei kann man von seinem Sachbearbeiter wohl nicht verlangen!

    @ Derringer
    Genau das ist das Folgeproblem. Du hast eine der betroffenen Waffen erworben, Geld investiert und bist jetzt stolzer Eigentümer eines Gegenstandes, dessen technische Umsetzung oder Entstehungsgeschichte Dich fasziniert.
    Dann kommen irgendwelche Leute die nur "Waffe" sehen. Was man mit Waffen machen kann sieht man in den Hollywood-Streifen oder in Berichten aus Kriegsgebieten. Was schreibt man sich dann auf die politischen Fahnen, "so wenig Waffen wie möglich ins Volk". Es folgen Verbote. Man kann es jetzt wieder sehen.
    Sollte der Gesetzesbeschluss des BT Gesetz werden führen die besprochenen Änderungen zu einer Verkürzung des Schutzbereiches der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG. Von dem Gleichbehandlungsgrundsatz ganz zu schweigen. Ob dies zulässig ist, darüber entscheiden die Gerichte. In letzter Konsequenz das Bundesverfassungsgericht. Nur bis darüber entschieden ist, ist die 6-Monatsfrist bestimmt längst abgelaufen, die betroffenen Waffen längst unbrauchbar gemacht. Aber vielleicht werden wir ja entschädigt. Damit ist keinem wirklich geholfen.
    Am 14. März berät der Bundesrat über den Gesetzesbeschluss des Bundestags. Dort kann man das Gesetzgebungsverfahren noch beeinflussen. Hier anzusetzen könnte etwas bringen.

    thomas magnum
    Zum Thema Verwaltungsvorschrift. Eine Regelung zum Altbesitz müßte zwingend im Waffengesetz verankert werden. Die Verwaltungsvorschrift ist nur eine Art "Bedienungsanleitung für die Verwaltung". Für die Gerichte beispielsweise sind die nicht bindend. Sie haben keinen Rechtscharakter. Anders sieht es bei Verordnungen aus. Sie besitzen Rechtscharakter. Allerdings braucht es für den Erlass einer Verordnung einer Ermächtigung im Gesetz. Die gibt es im Waffengesetz. Deshalb auch die Allgemeine Verordnung zum Waffengesetz. Allerdings gibt es keine Ermächtigung zum Erlass von "Altbesitzregelungen" auf dem Verordnungswege.

    Zur Kenntnis davon, ob eine Waffe jetzt umgebaut ist oder nicht. Der Dumme ist hier der Besitzer einer umgebauten Waffe. Wenn heraus kommt, dass die Waffe umgebaut ist und ohne Bedürfnis besessen wird, gibt es auf die Finger!

    3 Mal editiert, zuletzt von valmet (29. Februar 2008 um 14:07)

  • Zitat

    Original von Ritztec

    Eine Behörde MUß immer eine Anfrage, etc. bearbeiten. Macht sie das nicht, kann man eine Untätigkeitsanzeige machen...

    Immer nur dann, wenn bereits ein Verwaltungsakt, z.B. Beantragung einer Waffenbesitzkarte bereits begonnen hat (z.B. wenn Du einen Antrag auf Erteilung einer WBK abgegeben hast und sie meldet sich einfach nicht mehr...).

    Eine ganz normale Anfrage, wie z.B. "Was ist wenn....", oder "Wie sieht das Zukünftig aus...." kann sie beantworten, muß sie aber nicht !

    Einmal editiert, zuletzt von Derringer (29. Februar 2008 um 08:15)

  • Zitat

    Original von Ritztec
    Derringer: ...wenn ich eine schriftliche Anfrage an einen "Staatsdiener" richte, der diese aber ungeachtet nicht bearbeitet, dann kann ich ihn auch theoretisch verklagen wg. o.g. Grund...
    Grüße, Patrick ;-).

    Nein, eben nicht. Erst wenn es um die Entscheidung eines bereits in Gang gebrachten Verwaltungsaktes geht und eine Behörde DANN nicht, oder in nicht angemessener Zeit reagiert. Erklärung siehe oben oder hier:

    § 75 VwGO
    Untätigkeitsklage
    [BLOCK]Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, dass über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.[/BLOCK]

    2 Mal editiert, zuletzt von Derringer (29. Februar 2008 um 17:20)