Beiträge von valmet

    Habe ich gerade getan. Also hat sich der Ausschuss für innere Angelegenheiten des Bundesrats bereits entschieden. :(
    Dann ist es wohl jetzt fraglich, ob es noch Sinn macht die Bundesratsmitglieder auf "Fehler" im Änderungsgesetz hinzuweisen. Oder sollte man es doch noch versuchen?!?!
    Auch auf die Gefahr hin, dass man unsere Befürchtungen nicht zur Kenntnis nimmt.
    Hilft die vielbeschworene Waffenlobby Gehör zu finden?
    Man kann echt verzweifeln, an der "großen Politik"!!!

    hyperdeath
    Glaub´ mir, ich möchte auch nicht meine 4mm M20 verlieren, weil einige Politiker nicht weit genug denken!
    Zur Frage nach der Verpflichtung zur Auskunfterteilung einer Behörde. So etwas gibt im Verwaltungsverfahren. Allerding muß das Verwaltungsverfahren bereits ,beispielsweise durch einen Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis, in Gang gesetzt worden sein. Momentan besteht kein Auskunftsanspruch zum "neuen Waffengesetz". Das ist ja noch nicht mal in Kraft. Und Sterndeuterei kann man von seinem Sachbearbeiter wohl nicht verlangen!

    @ Derringer
    Genau das ist das Folgeproblem. Du hast eine der betroffenen Waffen erworben, Geld investiert und bist jetzt stolzer Eigentümer eines Gegenstandes, dessen technische Umsetzung oder Entstehungsgeschichte Dich fasziniert.
    Dann kommen irgendwelche Leute die nur "Waffe" sehen. Was man mit Waffen machen kann sieht man in den Hollywood-Streifen oder in Berichten aus Kriegsgebieten. Was schreibt man sich dann auf die politischen Fahnen, "so wenig Waffen wie möglich ins Volk". Es folgen Verbote. Man kann es jetzt wieder sehen.
    Sollte der Gesetzesbeschluss des BT Gesetz werden führen die besprochenen Änderungen zu einer Verkürzung des Schutzbereiches der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG. Von dem Gleichbehandlungsgrundsatz ganz zu schweigen. Ob dies zulässig ist, darüber entscheiden die Gerichte. In letzter Konsequenz das Bundesverfassungsgericht. Nur bis darüber entschieden ist, ist die 6-Monatsfrist bestimmt längst abgelaufen, die betroffenen Waffen längst unbrauchbar gemacht. Aber vielleicht werden wir ja entschädigt. Damit ist keinem wirklich geholfen.
    Am 14. März berät der Bundesrat über den Gesetzesbeschluss des Bundestags. Dort kann man das Gesetzgebungsverfahren noch beeinflussen. Hier anzusetzen könnte etwas bringen.

    thomas magnum
    Zum Thema Verwaltungsvorschrift. Eine Regelung zum Altbesitz müßte zwingend im Waffengesetz verankert werden. Die Verwaltungsvorschrift ist nur eine Art "Bedienungsanleitung für die Verwaltung". Für die Gerichte beispielsweise sind die nicht bindend. Sie haben keinen Rechtscharakter. Anders sieht es bei Verordnungen aus. Sie besitzen Rechtscharakter. Allerdings braucht es für den Erlass einer Verordnung einer Ermächtigung im Gesetz. Die gibt es im Waffengesetz. Deshalb auch die Allgemeine Verordnung zum Waffengesetz. Allerdings gibt es keine Ermächtigung zum Erlass von "Altbesitzregelungen" auf dem Verordnungswege.

    Zur Kenntnis davon, ob eine Waffe jetzt umgebaut ist oder nicht. Der Dumme ist hier der Besitzer einer umgebauten Waffe. Wenn heraus kommt, dass die Waffe umgebaut ist und ohne Bedürfnis besessen wird, gibt es auf die Finger!

    Es wäre schön, wenn die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis auch für die "Ewigkeit" Bestand hätte und nur unter den Voraussetzungen des § 45 WaffG zurückgenommen oder widerrufen werden könnte.
    Allerdings bindet § 45 WaffG nur die das Gesetz ausführenden Behörden, die den Verwaltungsakt "Erlauniserteilung nach Waffengesetz" im Einzelfall schaffen.
    Wenn dem nicht so wäre, wäre der Handlungsspielraum des Gesetzgebers nicht nur durch die Verfassung, sondern bereits durch einfaches Gesetzesrecht beschränkt. Dies ist aber gerade nicht der Fall.
    Vielmehr kann einfaches Gesetzesrecht die Grundrechte des Bürger zwar verkürzen, im Zusammenhang mit waffenrechtlichen Erlaubnissen und Altbesitz könnte beispielsweise die Eigentumsgarantie berührt sein, jedoch bindet ausschließlich eine Grundrechtsposition den Gesetzgeber, wie man in Art. 1 Abs. 3 GG sehen kann.

    Um auf die waffenrechtliche Erlaubnis zum Umgang mit Waffen und Munition gemäß § 1 Abs. 3 i.V.m. § 2 WaffG zurück zu kommen, bringt ihre Erteilung nur zum Ausdruck, dass der Inhaber alle gesetzlichen Voraussetzungen des zu dem Zeitpunkt der Erteilung geltenen Gesetzes, erfüllt und ihm damit der Umgang mit Waffen und Munition, solange das Gesetz besteht, erlaubt ist. Deshalb musste man auch § 58 WaffG im Waffengesetz aufnehmen.

    Eine bereits erteilte Erlaubnis bringt keine Sicherheit vor Gesetzesänderungen!!!

    Zu der Frage, ob die Einführung ein Bedürfnis für Umbauten von Feuerwaffen auf Kaliber 4mm M20&Co erforderlich ist, würde ich ja sagen, wenn der Gesetzesbeschluss des Bundestages so durch den Bundesrat kommt. Mit der hier mehrfach erwähnten Änderung in der 2 Anlage zum Waffengesetz bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck die Erlaubnispflicht für Umbauten von Feuerwaffen der der ursprünglichen Waffe gleichzustellen.
    Erlaubnispflichtigen Umgang haben natürlich auch die Altbesitzer von 4mm M20& Co Waffen [siehe § 1 III in Verbindung mit § 2 WaffG (auch Beschluss BT), Besitz von Waffen und Munition gemäß Anlage 2]. Hierzu bedarf es einer Erlaubnis, deren Voraussetzungen mit § 4 WaffG auch ein Bedürfnis erfassen. Deshalb muss ein Bedürfnis auch nach der Erteilung weiter bestehen. Die Privilegierung einzelner Feuerwaffen gemäß Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 gilt nur noch für im Kaliber 4mm M20 & Co gebaute Waffen.

    Deshalb sehe ich für den Altbesitz von 4mm M20& Co Waffen (Umbauten) ohne Bedürfnis schwarz. Zu Ausnahmen siehe § 58 Abs. 1 WaffG (auch BeschlussBT). Wenn der Bundesrat das nicht noch ändert. :huldige:

    Stimmt! Der Absatz 10 des § 58 WaffG in der Fassung vom 22. Februar wurde wohl durch die Stellungnahme des Bundesrates "ins Spiel" gebracht.

    Vielleicht sollte man die von Old_Surehand genannten Abgeordneten im Innenausschuss auch noch mal anschreiben. Ich bin mir allerdings sicher, dass diese bereits auf der nächsten Baustelle des Politikeralltags "arbeiten". Schließlich hat das Bundesverfassungsgericht heute ja den Rahmen für Online-Durchsuchungen präzisiert.
    Allerdings würde etwas Gehör bei den Mitgliedern des Bundesrates nicht schaden. Diese beschäftigen sich nämlich am 14. März mit dem Gesetzesbeschluss des Bundestages. Man kann nur hoffen, dass sie dann von ihrem Einspruchsrecht Gebrauch machen und so vorab eine Nachbesserung des Gesetzes ermöglichen. Man soll sich ja nicht entmutigen lassen, trotz besagter Stellungnahme des Bundesrates.

    Es ist noch nicht zu spät!!!

    Ritztec
    Es würde mich freuen, wenn die Gutachter und Sachverständige, von denen Du schreibst, recht hätten.
    Möchte meine Waffe auch gerne im jetzigen Zustand zu behalten!

    Ich habe mir mal die Mühe gemacht und die BT-Drs 16/7717 und 16/8224 in das bisher geltende Waffenrecht einzuarbeiten, um so eine lesbare Fassung des "zukünftigen Waffenrechts" zu erhalten. Wobei man beachten muss, dass das Gesetzgebungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist. Das Gesetz muss auch durch den Bundesrat. Vielleicht wird dort ja noch etwas geändert, handelt es sich bei dem Waffenrecht doch um ein Einspruchsgesetz.

    Der Entwurf zur Waffengesetzänderung der Bundesregierung (7717) sieht in § 58 WaffG die Einführung folgenden Abs. 10 vor:
    "Die Erlaubnispflicht für Schusswaffen im Sinne der Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 2. Absatz , gilt nur für Schusswaffen, die ab dem [einsetzen: Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes] erworben wurden."
    Die Fomulierung ist in sofern unsinnig, als sie einen erlaubnisfreien Erwerb nach dem Inkrafttreten des Gesetzes nennt. Sie stellt jedoch heraus, dass ursprünglich ein Bestandsschutz für bereits erworbene Waffen gelten sollte.
    Genau dies ist aber mit der durch den Bundestag verabschiedeten Stellungnahme des Innenausschusses (8224) geändert worden. Hier ist eine neue Fassung des Abs. 10 des § 58 zu lesen. Sie lautet:
    "Die Erlaubnispflicht für Schusswaffen im Sinne der Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 2. Absatz, gilt für Schusswaffen, die vor dem [einsetzen: Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes] erworben wurden, erst ab dem [einsetzen: erster Tag des sechsten auf Inkrafttreten dieses Gesetzes folgenden Monats]."
    Aus dem Besitzstandsschutz wurde dadurch eine Sechsmonatsfrist, damit nicht mit Inkrafttreten des Gesetzes alle Altbesitzer einer umgebauten Waffe gemäß oben genannter Norm, diese unerlaubt besitzen. Man will also bewußt keinen dauernden Bestandsschutz wie in der Fassung (7717).
    Einen Bestandsschutz in der durch den BT verabschiedeten Fassung kann man nur in § 58 Abs. 1 WaffG sehen, der waffenrechtliche Erlaubnisse nach dem WaffG bis zum 31. März 2003 für weiterhin gültig erklärt.
    Damit ist aber auch nur den Besitzern von 4mm M20 & Co-Waffen geholfen.

    Natürlich wäre diese Regelung angreifbar, beispielsweise als Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Denn es ist nicht objektiv nachvollziehbar, warum Inhaber einer WBK, die nach ab dem 01. April 2003 erteilt wurden schlechter gestellt werden als die anderen Besitzer von 4mm M20 & Co Waffen.

    Ich finde diesen Gesetzesentwurf ziemlich unausgereift.

    Gruß
    Valmet

    Hallo Leute!

    Nachdem ich hier schon länger mitlese, möchte ich mich auch mal zu Wort melden.
    In der Form wie das WaffG am 22. Februar im Bundestag verabschiedet wurde ist der bedüfrnisfreie Erwerb und Besitz von Feuerwaffen, deren Geschosse eine Energie von weniger als 7,5 J erteilt wird, wohl weiterhin möglich, sofern sie ursprünglich als solche Waffe gebaut wurden. In Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 in o.g. Fassung ist von erlaubnispflichtigen Feuerwaffen, die umgearbeitet wurden, die rede.
    Sobald die Fassung in Kraft tritt, wird der Erwerb und Besitz von umgebauten Feuerwaffen weiterhin möglich sein, allerdings ohne das erleichterte oder wegfallende Erlaubnisvoraussetzungen greifen. Demnach sind LEPs und 4mm Waffen erlaubnispflichtig mit der Konsequenz, dass Erlaubnisse nur bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 4 WaffG erteilt werden.
    Ob anerkannte Schießsportverbände für solche Waffen ihre Sportordnungen ändern und neue Disziplinen einführen bezweifel ich, leider! Ein Bedürfnis als Sammler wird wohl auch nicht anerkannt. Von wegen kulturhistorische Bedeutung. Da könnte man ja auch nicht-umgebaute Feuerwaffen sammeln.

    Für den Altbesitz, bin selber Besitzer einer 4mm Kurzwaffe, sehe ich auch schwarz. Der Altbesitz ist ja in § 58 WaffG geregelt. Der neu eingefügte Absatz 10 der Norm bestimmt, dass die Erlaubnispflicht umgebauter Waffen im Sinne von Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1, die bereits erworben worden und nun besessen werden, erst 6 Monate nach Inkrafttreten des neuen Waffengesetzes beginnt. Allerdings muß man hier noch nach dem Zeitpunkt der Erlaubniserteilung entscheiden. Nach § 58 Abs. 1 WaffG gelten Erlaubnisse, die auf Grundlage des alten WaffG, hier vor April 2003 erteilt wurden, weiterhin fort. Sonst würde § 58 Abs. 10 dem ersten Absatz widersprechen. Erlaubnisse, die nach dem 01. April 2003 erteilt wurden gelten demnach nur noch 6 Monate nach Inkrafttreten des "Gesetzes vom 22.02.08" weiter. Danach ergibt sich die oben genannte Erlaubnispflicht ohne Priviligierung der Umbauten von Schusswaffen zu LEPs oder "4mm-Waffen". Mit der Konsequenz, dass eine Erlaubnis spätestens wegen fehlemden Bedürfnis, siehe oben, nicht erteilt werden kann. Ergo müsste die Waffe unbrauchbar gemacht oder einem Berechtigten überlassen werden.

    Darüber, ob unbrauchbarmachen durch Umbau zur Dekowaffe möglich bleibt, denke ich jetzt nicht weiter drüber nach, sonst werde ich noch :evil:.

    Die Regelung in Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 2. Absatz gilt nämlich grundsätzlich auch für Dekowaffen. Einzige erwähnte Ausnahme sind wohl Salutwaffen.

    Übrigens messe ich dem Und in der Formulierung "erleichterte und wegfallende Erlaubnisvoraussetzung" keine besondere Bedeutung zu. Das beides vorliegt ist zwar logisch nicht möglich, aber es wird sich bestimmt jemand finden, der darin ein redaktionelles Versehen sieht und die Regelung trotzdem für anwendbar hält.

    Das Waffengesetz wird immer absurder! Ich habe noch nichts von Verbrechen mit LEPs oder 4mm Waffen gehört.