Hallo,
ich habe mir nunmehr den ganzen Entwurf durchgelesen, und habe insbesondere eine Frage zur Seite 16 Nr. 31 (10)
Hier lautete es :
„(10) Die Erlaubnispflicht für Schusswaffen im Sinne der Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1, 2. Absatz, gilt nur für Schusswaffen, die ab dem [einsetzen: Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes] erworben wurden.
Auf Seite 55 der letzten beiden Abschnitte ist dies u. a. die Definition für LEP-Waffen.
Somit frage ich mich ob dann nach diesem Entwurf der Altbesitz nach wie vor frei ist und man diese Waffen ganz legal weiter besitzen darf?