Rechtsfrage

Es gibt 46 Antworten in diesem Thema, welches 7.802 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (27. September 2007 um 22:22) ist von Dr.König.

  • Ich hab da mal ne rechtsfrage:
    Wenn jetzt ein über 18 Jähriger ein:F: LG hat , darf er dan ein 14 bis 16Jährigen Unter seiner Aufsicht auf Privatgelände damit Schiesen lassen???
    Ich möchte nähmlich ab und zu ein paar verwante in unserer Garage schiesen lassen. Und wie is das eigentlich in Österreich?
    Einige werden Sagen ich soll unter Waffenrecht nachschauen, aber ich werd daraus nicht schlau:laugh:

    Ich weiß nicht, was ich hier schreiben soll, also mach ich nur ne Laolawelle. :laola:

  • Hallo,

    wenn Du selbst auf Deinem Privatgelände das Hausrecht hast, dürfen auch 14-16 jährige dort schießen, solange die Waffen nicht nach außen gelangen. Ist ja im Schützenverein auch nicht anders, auch dort dürfen Minderjährige innerhalb des Vereinsgeländes unter der Obhut Erwachsener schießen.

    Ob das in Austria anders ist, glaube ich nicht.

    Gruß
    Panthergun

    Airpower for ever

  • Zitat

    Original von Panthergun13
    Hallo,

    wenn Du selbst auf Deinem Privatgelände das Hausrecht hast, dürfen auch 14-16 jährige dort schießen, solange die Waffen nicht nach außen gelangen. Ist ja im Schützenverein auch nicht anders, auch dort dürfen Minderjährige innerhalb des Vereinsgeländes unter der Obhut Erwachsener schießen.


    Gruß
    Panthergun

    Ich bin der Meinung das es nicht legal ist die Waffe auf Privatgrundstück einem minderjährigen, unter Aufsicht zu überlassen. Im Schützenverein sieht das anders aus
    dort übernimmt dann ein ein Jugendwart die Aufsicht !

    MfG Andreas

    Yoda: Die andere Seite dunkel ist, sehr dunkel!
    Obiwan: Mecker nicht, sondern iss endlich deinen Toast!

    Einmal editiert, zuletzt von Kinjite (14. September 2007 um 17:03)

  • Zitat

    Original von Panthergun13
    Hallo,

    wenn Du selbst auf Deinem Privatgelände das Hausrecht hast, dürfen auch 14-16 jährige dort schießen, solange die Waffen nicht nach außen gelangen. Ist ja im Schützenverein auch nicht anders, auch dort dürfen Minderjährige innerhalb des Vereinsgeländes unter der Obhut Erwachsener schießen.

    Ob das in Austria anders ist, glaube ich nicht.

    Gruß
    Panthergun

    Das ist leider grottenfalsch!

    Umgang (also auch ungeladen rumspielen etc.) mit Waffen erst ab 18.

  • Ich meine auch, mich zu errinnern, dass Jugendliche ab 12 Jahren unter fachlicher aufsicht schießen dürfen.

    So, mal nachgeguckt, hier der Abschnitt aus dem WaffG

    Zitat


    (3) Unter Obhut verantwortlicher und zur Kinder- und Jugendarbeit für das Schießen geeigneter Aufsichtspersonen darf

    1. Kindern, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben und noch nicht 14 Jahre alt sind, das Schießen in Schießstätten mit Druckluft-, Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase verwendet werden (Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 und 1.2),

    2. Jugendlichen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben und noch nicht 16 Jahre alt sind, auch das Schießen mit sonstigen Schusswaffen gestattet werden, wenn der Sorgeberechtigte schriftlich sein Einverständnis erklärt hat oder beim Schießen anwesend ist. Die verantwortlichen Aufsichtspersonen haben die schriftlichen Einverständniserklärungen der Sorgeberechtigten vor der Aufnahme des Schießens entgegenzunehmen und während des Schießens aufzubewahren. Sie sind der zuständigen Behörde oder deren Beauftragten auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Die verantwortliche Aufsichtsperson hat die Geeignetheit zur Kinder- und Jugendarbeit glaubhaft zu machen. Der in Satz 1 genannten besonderen Obhut bedarf es nicht beim Schießen durch Jugendliche mit Waffen nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 und 1.2 und nicht beim Schießen mit sonstigen Schusswaffen durch Jugendliche, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.

  • Außerhalb von zugelassenen Schießstätten mit dafür ausgebildeten Personal ( z.B. Jugendwart ) ist Minderjährigen jeglicher Umgang mit Waffen, welche ab 18 Jahre erworben werden können, verboten. Wer einem Minderjährigen eine Waffe überlasst, und sei es nur einmal in die Hand nehmen, macht sich strafbar!
    Das gilt auch zu Hause, im Keller oder sonstwo außerhalb von zugelassenen Schießstätten mit "Fachpersonal".

    Aber diese Anfrage in ähnlicher Form hatten wir in letzter Zeit schon öfters - einfach mal "Suchen" :confused2:.

  • Sehe ich auch so. Genehmigte Schießstätte dürfen Kinder und Jugendliche nur dann schießen lassen, wenn die Einverständnis der Personensorgeberechtigte schriftlich sein Einverständnis und der Schießstandbetreiber einen zur Jugendarbeit befähigte Person hat. Das sind die dafür ausgebildeten Jugendwarte.
    Siehe auch §27 WaffG. Ein Zitat spare ich mir jetzt.

  • Vogelspinne hat es richtig gesagt.

    Minderjährige und Druckluftwaffen >0,5 J: Minderjährige dürfen keine Waffen erwerben oder besitzen. Besitzen bedeutet, dass man die tatsächliche Gewalt über die Waffe ausübt (Umgang). Daher ist das Überlassen einer Waffe an Minderjährige durch eine erwachsene (volljährige) Person nicht erlaubt, auch wenn diese den minderjährigen Schützen während des Umgangs mit der Waffe beaufsichtigt.

    WaffG:

    § 2

    Grundsätze des Umgangs mit Waffen oder Munition, Waffenliste

    Der Umgang mit Waffen oder Munition ist nur Personen gestattet, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

    Es gelten folgende Besonderheiten/Ausnahmen:

    § 27

    Schießstätten, Schießen durch Minderjährige auf Schießstätten

    (1) Wer eine ortsfeste oder ortsveränderliche Anlage, die ausschließlich oder neben anderen Zwecken dem Schießsport oder sonstigen Schießübungen mit Schusswaffen, der Erprobung von Schusswaffen oder dem Schießen mit Schusswaffen zur Belustigung dient (Schießstätte), betreiben oder in ihrer Beschaffenheit oder in der Art ihrer Benutzung wesentlich ändern will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche Eignung (§ 6) besitzt und eine Versicherung gegen Haftpflicht in Höhe von mindestens 1 Million Euro – pauschal für Personen- und Sachschäden – sowie gegen Unfall in Höhe von mindestens 10 000 Euro für den Todesfall und mindestens 100 000 Euro für den Invaliditätsfall bei einem im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen nachweist. § 10 Abs. 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Abweichend von Satz 2 richtet sich die Haftpflichtversicherung für Schießgeschäfte, die der Schaustellerhaftpflichtverordnung unterliegen, nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 dieser Verordnung. Bei ortsveränderlichen Schießstätten ist eine einmalige Erlaubnis vor der erstmaligen Aufstellung ausreichend. Der Inhaber einer Erlaubnis nach Satz 5 hat Aufnahme und Beendigung des Betriebs der Schießstätte der örtlich zuständigen Behörde zwei Wochen vorher schriftlich anzuzeigen.

    (2) Absatz 1 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Schießstätten, bei denen in geschlossenen Räumen ausschließlich zur Erprobung von Schusswaffen oder Munition durch Waffen- oder Munitionshersteller, durch Waffen- oder Munitionssachverständige oder durch wissenschaftliche Einrichtungen geschossen wird. Der Betreiber hat die Aufnahme und Beendigung des Betriebs der Schießstätte der zuständigen Behörde zwei Wochen vorher schriftlich anzuzeigen.

    (3) Unter Obhut verantwortlicher und zur Kinder- und Jugendarbeit für das Schießen geeigneter Aufsichtspersonen darf

    1. Kindern, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben und noch nicht 14 Jahre alt sind, das Schießen in Schießstätten mit Druckluft-, Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase verwendet werden (Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 und 1.2),

    2. Jugendlichen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben und noch nicht 16 Jahre alt sind, auch das Schießen mit sonstigen Schusswaffen gestattet werden, wenn der Sorgeberechtigte schriftlich sein Einverständnis erklärt hat oder beim Schießen anwesend ist. Die verantwortlichen Aufsichtspersonen haben die schriftlichen Einverständniserklärungen der Sorgeberechtigten vor der Aufnahme des Schießens entgegenzunehmen und während des Schießens aufzubewahren. Sie sind der zuständigen Behörde oder deren Beauftragten auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Die verantwortliche Aufsichtsperson hat die Geeignetheit zur Kinder- und Jugendarbeit glaubhaft zu machen. Der in Satz 1 genannten besonderen Obhut bedarf es nicht beim Schießen durch Jugendliche mit Waffen nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 und 1.2 und nicht beim Schießen mit sonstigen Schusswaffen durch Jugendliche, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.

    http://www.muzzle.de/Recht/recht.html

  • Ich hab da auch was gelesen mit Mitglieder von Schützenvereinen können besondere genemigungen oder sowas haben, wenn sie länger als 12 Monate in einem Schützenverein sind, einer is 15 und 2 Jahre dabei, macht das einen Unterschied?

    Ich weiß nicht, was ich hier schreiben soll, also mach ich nur ne Laolawelle. :laola:

  • Ich hab bei der Rubrik Waffenrechr etwas gelesen, dass wenn man 1 Jahr in einem annerkanten Schüztenverein ist kann man als Sportschütze irgendwelche Waffen Erwerben und Besitzen. Aber ob dass erst ab 18 ist weiß ich nicht .

    Ich weiß nicht, was ich hier schreiben soll, also mach ich nur ne Laolawelle. :laola:

  • Wie schon tausenmal beschrieben, kann der 18 jährige Sportschütze für KK Waffen und Schrotflinten eine WBK beantragen. Dazu ist eine einjährige Mitgliedschaft eine der Voraussetzung.

  • Hallo,

    Waffen gehören grundsätzlich nicht in Kinderhände. Ausser unter Aufsicht von geschultem Personal und an dafür geeigneten Stätten
    ( Schießstand )

    Kinder können die Kraft von Waffen ( auch, oder speziell Luftdruck ) noch nicht wirklich einschätzen. Das fällt sogar manchem Erwachsenen schwer.

    Wer Kinder auch unter Aufsicht auf dem Privatgrundstück etc. mit Waffen hantieren läßt, handelt in meinen Augen grob fahrlässig.

    Das belegen leider immer wieder Unfälle die beim Spielen mit Waffen passieren.

    Ich persönlich, würde jeden Erwachsenen den ich dabei erwischen würde zur Verantwortung ziehen.

    Und das nicht nur, weil in meinem unmittelbaren Umfeld ein schwerer Unfall mit einem LG passiert ist. ( der Junge war 13 und hat jetzt nur noch ein Auge )

    Gruß dirk

    bekennender Haenel FAN :thumbsup:

  • disa42

    das mit dem 13jährigen und seinem auge tut mir leid.

    aber die frage ist, ob man solche unfälle vermeiden kann, wenn man jugendliche
    nicht unter aufsicht schießen lässt ?

    ich hatte in dem alter von meinen Eltern auch kein luftgewehr bekommen, aber dafür haben wir uns dann mit selbstgebauten steinschleudern, (stück rohr mit gummihandschuihfinger/*flopper*) und flitzebogen beschossen .....

    und das ist auch nicht gerade ungefährlich....

    von daher danke ich das es durchaus sinnvoll ist, jugendlichen das scheißen unter Aufsicht zu ermöglichen.... und auch einen respektvollen umgang mit solchen waffen......

    ich hatte auch schonmal ne softair kugel ins auge bekommen :( war auch nicht lustig!!! ist aber zum glück nicht viel passiert.

  • ja Konny, unter Aufsicht von geschultem Personal ( Trainer ) geht das auch in Ordnung.

    Dabei lernen die Kids auch den sicheren Umgang mit Schußwaffen,
    und vor allem das man vor JEDER art von Waffen Respekt haben sollte.

    Sind wir doch mal ehrlich, wenn wir unsere Kiddies auf dem Grundstück nur mal so schiessen lassen würden, könntest Du dafür garantieren das Du dich nicht irgendwie ablenken lässt, und mal einen moment nicht aufpasst?

    Also ich könnte das für mich nicht.

    Und gerade dieser kleine Moment kann ausreichen, und schon ist es passiert.

    Gruß dirk

    bekennender Haenel FAN :thumbsup:

  • na also ich traue mir das duchaus zu, mich mal ne halbe oder ganze stunde voll und ganz auf die sache zu konzentrieren!

    für mich ist dann auch klar, das man dann nicht einfach mal zu tür rennt, wenn es klingelt, sondern erst die waffen einkassiert...

    es gibt aber durchaus auch jugendliche, denen ich grundsätzlich keine waffe anvertrauen würde, auch nicht wenn ich sie beaufsichtige.....

    klar ist auch, das ein 8 oder 10 jähriger mit sowas garnicht hantieren sollte!

    aber mit 14-17 sind einige schon reif genug, das man ihnehn sowas zustrauen kann....
    ich betreue ehrenamtlich eine Jugendgruppe, und kann das daher schon etwas einschätzen, glaube ich....

    klar ist auch, das der beaufsichtigende sich seiner sache sicher sein muss, und die sache ernst nimmt....

  • Nun ja, vor vielen, vielen Jahren bekam ich mein erstes Luftgewehr. War ich 12, oder 14? Ich weiß es nicht mehr genau, allerdings war ich noch lange keine 18, denn da hab ich es wegen Geldmangel wieder verkauft!
    Unsinn haben wir auch gemacht, aber niemals mit der Waffe.
    Unfälle passierten auch, aber niemals durch die Waffe.

    Ich bin der Meinung, hier wird pauschal allen Eltern, Opas und Onkels unterstellt, dass sie ihre Kinder, Enkel usw nicht zum selbstbewussten und verantwortungvollen Handeln erziehen können. Alle werden über einen Kamm geschoren, dass sie unverantwortlich handeln, Aufsichtspflicht nicht wahrnehmen können usw.

    Aber so ein "fremder" Jugendwart, der kann das?
    Woher soll ich das wissen, ich kenn den Menschen nicht. Irgendwann mal ein Seminar besucht und dann losgelassen, für viele Jahre. Auch in seinem Leben bewegt sich was, gibt es Ärger, ist man nicht ganz bei der Sache. Da steht nunmal keine Maschine.

    Ich meine, wenn die Familie in Ordnung ist, dann sollte nicht nur beim Schularbeiten machen geholfen werden, dann wird sich nämlich das Kind sehr viel anderes vom Vater abschaun.
    Wie benutzt man ein Messer, ohne anschließend den Verbandskasten zu plündern?
    Wie wird die Axt beim Holzhacken gehalten, damit eben nicht der Finger den ersten Treffer abbekommt?
    Wie lötet man einen Draht so an, dass er nicht nach 2 Minuten wieder abfällt?
    Wie wechselt man das Rad am Auto, so dass es danach noch fährt?
    Wie reinigt man das Luftgewehr, wie zielt man damit und vor allem: Auf was zielt man damit?

    Meinen ersten Schuss mit einer Bockdoppelflinte gab ich übrigens mit 12 ab und war verdammt überrascht, dass die ja richtig weh tun kann (trotz Warnung meines Onkels und auch dem Hinweis, das Gewehr richtig festzuhalten). Das sind Erfahrungen, die auch Kinder sammeln, so wird Respekt vor den Handlungen Erwachsener und auch vor einer Waffe erzogen.

    Und was die Familie nicht schafft, das schafft erst recht kein "Jugendwart" oder wie sie heißen mögen auf einem Schießstand.

    Und jetzt zerreißt mich, aber ich glaube nunmal an die Familie und deren Kraft und Möglichkeiten.

    "Umfahren" und "umfahren" ist die gleiche Bezeichnung für das genaue Gegenteil.

    Einmal editiert, zuletzt von Oblatixx (15. September 2007 um 08:51)

  • Respekt, so ein tiefsinniger Text.
    Ich zereiß niemand, ich glaub das in etwa auch, vor allem das Kinder von Grund auf den Respekt vor gefährlichen Dingen lernen müssen und wenn man ihnen den Ungang verbietet wird der Reiz nur noch größer und sie gehen zum Nachbar oder Freund und machen irgend ein Blödsinn.
    Meine Meinung! Muss nicht eure sein!;D

    Ich weiß nicht, was ich hier schreiben soll, also mach ich nur ne Laolawelle. :laola:

    3 Mal editiert, zuletzt von Neuling2000 (15. September 2007 um 12:14)