Scharfer waffenbesitz und Eigentum ohne WBK möglich

Es gibt 67 Antworten in diesem Thema, welches 17.521 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (28. März 2007 um 09:21) ist von sunix.

  • Zitat aus Waffg:

    Abschnitt 2:
    Waffenrechtliche Begriffe

    Im Sinne dieses Gesetzes

    1.
    erwirbt eine Waffe oder Munition, wer die tatsächliche Gewalt darüber erlangt,

    2.
    besitzt eine Waffe oder Munition, wer die tatsächliche Gewalt darüber ausübt,

    3.
    überlässt eine Waffe oder Munition, wer die tatsächliche Gewalt darüber einem anderen einräumt,

    4.
    führt eine Waffe, wer die tatsächliche Gewalt darüber außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume oder des eigenen befriedeten Besitztums ausübt,

    5.
    verbringt eine Waffe oder Munition, wer diese Waffe oder Munition über die Grenze zum dortigen Verbleib oder mit dem Ziel des Besitzwechsels in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des Gesetzes zu einer anderen Person oder zu sich selbst transportieren lässt oder selbst transportiert,

    6.
    nimmt eine Waffe oder Munition mit, wer diese Waffe oder Munition vorübergehend auf einer Reise ohne Aufgabe des Besitzes zur Verwendung über die Grenze in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des Gesetzes bringt,

    7.
    schießt, wer mit einer Schusswaffe Geschosse durch einen Lauf verschießt, Kartuschenmunition abschießt, mit Patronen- oder Kartuschenmunition Reiz- oder andere Wirkstoffe verschießt oder pyrotechnische Munition verschießt,

  • @ Bulletproof: wir können auch noch ein Jahr diskutiren ABER:
    die Idee ist zwar (warscheinlich) etwas zu einfach für dich aber mach es doch so:


    Möglichkeit 1:
    1 Jahr im nem SV/SG schießen und dann WBK holen und eintragen lassen


    Möglichkeit 2:
    mach nen Jagdschein und kauf dir dann deine Waffe

  • Um die Sache mit "kaufen" und "bezahlen" kurz zu klären:

    Unabhängig davon, was auch immer man umgangssprachlich unter den Begriffen „kaufen“ und „bezahlen“ verstehen mag:

    Im Sinne des WaffG erwirbt einen Gegenstand, wer die tatsächliche Gewalt über ihn erlangt. Die tatsächliche Gewalt über einen Gegenstand übt derjenige aus, der die Möglichkeit hat, über diesen Gegenstand nach eigenem Willen zu verfügen.

    Die Eigentumsverhältnisse werden davon weder berührt, noch spielen sie für den Erwerb im Sinne des WaffG eine Rolle. Insofern hat „kaufen“ und „bezahlen“ nichts mir Erwerb im waffenrechtlichen Sinne zu tun (solange im Zuge dieser Handlungen nicht die tatsächliche Gewalt über die Waffe erlangt wird).

    €: ad Frage zwei:

    Zitat

    Original von Pixelfrank
    Hier interessiert mich besonders

    1) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese
    3. von einem oder für einen Berechtigten erwirbt, wenn und solange er

    b) als Beauftragter oder Mitglied einer jagdlichen oder schießsportlichen Vereinigung, einer anderen sportlichen Vereinigung zur Abgabe von Startschüssen oder einer zur Brauchtumspflege Waffen tragenden Vereinigung,
    den Besitz über die Waffe nur nach den Weisungen des Berechtigten ausüben darf;


    Ohne diese Regelung könnte ein Neumitglied im Verein (ohne WBK) schlichtweg nicht schießen :crazy2: - das wäre wirklich etwas …äh… unvorteilhaft und schwierig hinsichtlich des Trainings ;).

    €2: Ok, Du hast die Stelle mit Startschüssen und Brauchtumspflege zitiert - nicht meine Baustelle, aber auch ein gerechtfertigter Grund!

    2 Mal editiert, zuletzt von sunix (27. März 2007 um 22:10)

  • Zitat

    Original von sunix


    Ohne diese Regelung könnte ein Neumitglied im Verein (ohne WBK) schlichtweg nicht schießen :crazy2: - das wäre wirklich etwas …äh… unvorteilhaft und schwierig hinsichtlich des Trainings ;).

    Ne, da geht es eher um Wettkämpfe. Auf dem Schießstand darf man nach §12 eh zum Schießen erwerben. Selbst wenn man nicht Beauftragter oder Mitglied ist. Ansonsten würden Gästeschießen und Schießen für Jedermann ja nicht gehen.

    Bei diesem Abschnitt geht es darum, eine Waffe auch ohne WBK-Inhaber zu sein noch immer z.B. zu einem Wettkampf mitnehmen zu dürfen. Ist etwas umstritten, geht aber nach geltendem Recht. Siehe auch: http://www.fwr.de/re_waffenueberlassung_formular.html

    Stell' Dir vor, es ist Krieg und keiner geht hin. Dann kommt der Krieg zu Dir. Willst Du jedoch Gutmensch sein, behalt' einfach die Hälfte ein.

    Einmal editiert, zuletzt von Erklärbär (27. März 2007 um 22:24)

  • Ja, da hast Du Recht, Erklärbär – das kommt davon, wenn man nur nebenher und halbaufmerksam schreibt ;-).

    Ich gebe noch mal ein anderes Beispiel für den hier zitierten Passus aus §12 WaffG:
    Angenommen, ein Verein hat ein Vereinsheim, dass zwar einen Waffenkeller zur Aufbewahrung von Waffen und Munition besitzt, welches aber keine Schießstätte ist. Ohne die zitierte Regelung dürften sich Mitglieder die noch keine WBK haben nicht an einem Termin zur Waffenreinigung im Vereinsheim beteiligen, denn auch zu diesem Anlass gelangt man in den Besitz einer Waffe.

  • vorallem , wenn das mein eigentum werden würde, sobald ich es in der hand habe, kann ich dir nur sagen, gibt mir niemals deine waffen auf der schießbahn.. denn dann hab ich paar neue :nuts:

    Einmal editiert, zuletzt von Bulletproof (28. März 2007 um 07:19)

  • Von Eigentum hat in dem Kontext niemand etwas geschrieben - und "kaufen" & "bezahlen" hat nichts mit waffenrechtlichem Erwerb zu tun, siehe oben.