unklare Regelung

Es gibt 11 Antworten in diesem Thema, welches 1.412 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (7. November 2006 um 14:34) ist von HWJunkie.

  • Hallo,

    da man im internet leider auch widersprüchliche und zweifelhafte informationen zum thema softair bekommt, habe ich einfach mal beim bka angerufen und mich beraten lassen.

    ich habe mir unter anderm bestätigen lassen, was "man" ohnehin schon weiß aber nicht glauben mag, weil es keinen sinn macht: leistungsrelevante änderungen softairwaffen ist nicht erlaubt. punkt. es sei den, bla bla bla, macht man nicht, kostet irrsinnig viel geld.

    aber das ist nicht der grund weshalb ich mich hier zu wort melde.

    nach aussage des bka netten beamten gibt es keine bundesweit einheitliche regelung für u.a. softairwaffen. und so geschieht es, daß man zb. in hamburg den besitz von softairwaffen <5,0 j als erlaubnispflichtig ansieht, so diese kein F haben. diese lustigen fullauto spielereien haben natürlich kein F. das bedeutet, es ist nicht erlaubt sie zu besitzen, zumindest in hamburg. es bleibt abzuwarten wie die längst überfällige neuregelung des waffengesetzes damit umgeht.

  • DAS ist die Realität:

    <0,5Joule: Keinerlei Beschränkungen, Fullauto erlaubt, Führen erlaubt

    >0,5 <7,5Joule: Besitz frei ab 18, :F:-Stempel erforderlich, kein Fullauto erlaubt, Führen nur mit "großem" Waffenschein erlaubt

    >0,5Joule OHNE :F:: Besitz nur mit WBK

    Diese Regelungen gelten bundesweit, auch in Hamburg, da das WaffG ein Bundesgesetz ist.
    Alles andere, was erzählt wird, ist, egal von wem die Info kommt, nicht richtig.

    Ob der Hamburger Senat entgegen geltendes Recht sein eigens Süppchen kocht, steht auf einem anderen Blatt und dürfte vor keinem Gericht standhalten.

    Hamburg hält sich anscheinend noch an den Grenzwert von 0,08Joule, der wurde aber vom BKA in Anlehnung an die europaweite Regelung auf 0,5Joule angehoben.

    Stefan

  • Das große Problem ist, dass die deutsche Spielzeuggrenze laut Gesetz bei 0,08J liegt, nach europäischer Auffassung (die auch das BKA teilt) aber bei 0,5J.

    Deshalb KANN man Glück haben, wenn man mit einer 0,08-0,5J Softair angetroffen wird, weil dies als Spielzeug betrachtet wird.
    Man KANN aber ebenso Pech haben, dass dies als illegales Führen einer Schusswaffe ausgelegt wird.
    :(

  • Mag sein.

    Aber spätestens in letzter Instanz wird man wohl Recht bekommen, denn der Feststellungsbescheid des BKA ist wohl als gültig anzusehen.
    Andernfalls hätten sich ALLE Händler und ALLE Käufer von :F:-losen >0,08 <0,5-Softair strafbar gemacht.
    Ich glaube kaum, dass der Staat dies seit recht langer Zeit so laufen ließe, wenn es nicht rechtens wäre.

    Stefan

  • Zitat

    Original von HWJunkie
    Aber spätestens in letzter Instanz wird man wohl Recht bekommen...

    Wenn man das Geld und die Ausdauer hat so weit zu gehen...

    Sollte ich mich in einer meiner Behauptungen irren,
    nehme ich alles zurück und behaupte das Gegenteil.

  • Zitat

    Original von HWJunkie
    DAS ist die Realität:

    <0,5Joule: Keinerlei Beschränkungen, Fullauto erlaubt, Führen erlaubt
    ...


    Das gilt aber auch nur für Federdruckwaffen (d.h. AEGs) und nicht für Airsofts, die vorkomprimierte Gase verwenden. Deshalb gibt es zwischen 0,08J und 0,5J auch keine NBB/GBB mit FA oder ohne :F: in .de.

    Das Problem mit dem Feststellungsbescheid des BKA liegt ganz einfach darin, dass es nicht in der Kompetenz des BKA liegt, die Regelungen des WaffG per se zu ändern. Dazu bräuchte es ein formal korrektes Gesetzgebungsverfahren. Deshalb kann sich jeder Richter – völlig legitim – auf den Standpunkt stellen, dass der BKA-Bescheid gegenstandslos ist…

    Einmal editiert, zuletzt von sunix (7. November 2006 um 12:48)

  • Laut WaffG ist das Antriebssystem egal, Haupsache, es sind kalte Gase und unter 0,5 (bzw. 0,08) Joule.

    Zu den Instanzen:
    Bei Verstößen gegen das Waffg wird auch die Herkunft der Waffe ermittelt.
    Der Händler ist also zwingend mit dran, damit auch der Importeur.
    Spätestens dann dürfte sich der Händlerverband einschalten.
    Dann wird die Sache allmählich ziemlich groß.

    Stefan

  • Hi Stefan,

    gilt wirklich nur für die AEGs – dahingehend hatte mich Uli dereinst erleuchtet ;-). Bevor ichs abpinsle, hier das Original (Grund sind die definitorischen Feinheiten der EU-Richtlinie hinter dem BKA-Bescheid):

    Zitat

    Original von Ulrich Eichstädt

    Das ist so auch nicht richtig, was viele nicht wissen. Die Spielzeugrichtlinie 88/378/EWG definiert die Spielzeugwaffen anders als wir das waffentechnisch tun. Die vom BKA geänderte Freigabe bis 0,5 Joule gilt lediglich für FEDERDRUCKWAFFEN im technischen Sinn, also solche Systeme, die mit Kammer und Kolben arbeiten, der beim Abschuß schlagartig den Druck erzeugt. Vorkomprimierende Modelle mit Speicherung und Modelle mit Treibgas jeder Art gelten als Druckluftwaffen und zählen nach Anhang I Nr. 9 der Richtlinie nicht als Spielzeug. Daher gibt es auch keine GBB/NBB/CO2 zwischen 0,08 und 0,5 Joule und ohne :F:

    Das Bundesinnenministerium schrieb dazu am 14.12.2005:

    (Anm.: also so, wie es vor der letzten WaffG 2003 schon war.)

    Nachzulesen hier:
    S-AEG

  • Hier ist übrigens der Feststellungsbescheid:

    https://www.co2air.de/wbb2/attachment.php?attachmentid=8972

    Der letzte Abschnitt ist interessant.
    Das BKA hat lediglich die Energiegrenze im WaffG geändert, nicht jedoch diese Änderung ausschließlich auf Waffen gemäß Spielzeugrichtlinie beschränkt!
    Klar war es anders gedacht, der Text ist aber eindeutig.


    Wenn dieser Bescheid unrechtmäßig wäre, so hätte er widerrufen oder durch einen anderslautenden Bescheid aufgehoben werden müssen.
    Wurde er aber nicht!

    Hätte das BKA mit seiner Hintenrum-Änderung das WaffG nicht umgehen dürfen, so hätte der Bescheid keinen Bestand mehr.
    Hat er aber noch!

    Stefan

  • Das BKA darf in einzelnen Streitfällen ("Ist dieses Modell XY erlaubt oder verboten?") Feststellungsbescheide treffen - die dürfen aber nun mal tatsächlich nicht das gängige Waffengesetz aushebeln. Das BKA hat ja deshalb auch reingeschrieben: "...wird bis zu einer Angleichung des Waffenrechts die Energiegrenze für Spielzeugwaffen (...) auf 0,5 Joule festgelegt".

    Die DIN-Norm EN-71-1 bezieht sich nur auf Federdruckwaffen, nicht auf Softairs allgemein.

    Und egal, was das BKA in Einzelbescheiden festlegt, die Gerichte entscheiden nun mal nur auf der Basis des geltenden Waffengesetzes und der Waffenverordnung, gestützt zudem auf den begründenden Kommentar zum Waffengesetz - denn nur darin steht "der Wille des Gesetzgebers".

    Es gibt ja auch bereits Gerichtsurteile, die in der Ablehnung ganz klar sagen, daß das BKA mit einem generellen Bescheid seine Kompetenzen überschritten habe - und da muß auch kein neuer Bescheid den alten aufheben, HWJunkie: es reicht, den BKA-Feststellungsbescheid einfach nicht zu beachten. Was kümmert's den König, wenn der Hausmeister ein Schild an die Tür hängt "Bitte Schuhe ausziehen"...

    Das Bundesinnenministerium hat unmittelbar nach dem BKA-Bescheid den Kommentar vom 14.12.2005 losgelassen, und mittlerweile ist ja bekannt, daß neue Entwürfe für ein neues Waffengesetz in Planung sind. Allerdings kann auch darin die Energiegrenze nicht wieder auf 0,08 Joule gedrückt werden, da das EU-Recht höherwertig ist - nur nützt das nichts, weil man gegen jeden einzelnen Punkt klagen müßte, da alle abhängig vom nächsthöheren Punkt sind.


    Ich bin der Keith Richards dieses Forums und immer noch hier...