Waffen einlagern

Es gibt 21 Antworten in diesem Thema, welches 3.746 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (4. Februar 2002 um 21:37) ist von TPO.

  • @Kalisti:
    weder Lücke noch sonstwas im WaffG. Das WaffG sagt nichts über das (zivilrechtliche) Eigentum aus, sondern nur über den Erwerb und die Ausübung der tatsächlichen Gewalt (= Besitz).
    Genauso, wie Du bei "normalen" Sachen auch Eigentum ohne Besitz oder Besitz ohne Eigentum innehaben kannst (gemietete, verliehene, gefundene, gestohlene Sachen etc.), geht dies auch mit Waffen. Daher ist auch das von Dir geschilderte Vorgehen möglich. Du läufst allerdings u.U. das Risiko, das Eigentum zu verlieren, sei es wie bereits oben für die TopGun-Kunden beschrieben, sei es durch einen veruntreuenden Aufbewahrer etc.

    TPO:
    Klappt so nicht, da der Verein die Waffe auch nur mit gültigem Voreintrag annehmen darf. Und das Procedere 1. Voreintrag für Verein, 2. Eintragung bei Verein, 3. späterer Voreintrag für Mitglied 4. Umschreibung in WBK des Mitglieds dürfte sich allein schon aus Kostengründen erübrigen (außer vielleicht bei Einzelladerlangwaffen auf gelbe WBK). Außerdem ist das Bedürfnis eines Vereins auch nicht unbegrenzt, so daß es u.U. auch dem Verein nicht möglich (oder für ihn nicht ratsam) ist, einen Voreintrag auf seine WBK zu erhalten.

    Udo