befriedetes Grundstück / genaue Rechtslage?

Es gibt 42 Antworten in diesem Thema, welches 12.757 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (23. September 2005 um 13:31) ist von HWJunkie.

  • Ja, auf solch einen Polizeiaufmarsch könnte ich verzichten. :crazy2:

    Mit Mittag meinte ich eher später Nachmittag. So 16-1900. :)

    "Sir! We are surrounded!"
    "Excellent! We can attack in any direction!"

  • Sorry, wenn ich hier nochmals was anfange: Laut einiger Aussagen hier, darf ich mit einer nicht :F: Waffe nicht im Garten / Keller schießen (auch bei nichtverlassen können blablabla...). Allerdings steht das so nicht im Gesetz.

    Ich habe beispielsweise eine FWB 150 die unter 7,5 J hat aber eben aufgrund des Alters auch kein :F: .
    Im Gesetzestext steht nur drin, dass das Schießen mit Waffen < 7,5 J erlaubt ist (unter den bekannten Auflagen), nicht aber, dass es eine :F: - Waffe sein muss!

    Ok, kann zu Problemchen führen, wenn die Polizei das Ding erst testen muss und ich sie später wieder zurückbekomme, aber rein rechtlich sehe ich da keine Probleme!

    Grüße
    Ralph

    Walther LGM 1 mit Sima 6 - 24 x 50, FWB 150, Walther LA, Sharps 1863, Erma Gallager, HW 45, LEP: Ruger Blackhawk, ME SAA, S&W 10-4

  • Das :F: ist rechtlich unerheblich.
    Unter 7,5Joule ist wichtig.
    Die wenigsten besitzen aber die Möglichkeit, die Energie ihres alten LGs zu messen und laufen so Gefahr, dann doch mit mehr als 7,5Joule zu schießen.

    Da das :F: mit max. 7,5Joule gleichgesetzt ist, hat es sich wohl aufgrund der einfacheren Ausdrucksweise eingebürgert, rechtlich ist das Vorhandensein des :F: zum Schießen nicht erforderlich, vorausgesetzt, die Energie ist nicht größer als 7,5Joule (und die Waffe erfüllt die sonstigen rechtlichen Bedingungen!).

    Stefan