LG-Schiessen mit Jugendlichen - Erlaubnis

Es gibt 8 Antworten in diesem Thema, welches 1.574 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (30. Januar 2005 um 19:09) ist von GPB.

  • Hallo zusammen,

    ich bin bei uns im Schiessverein für die Jugendarbeit zuständig. Für die Jugendlichen lasse ich mir von den Eltern Einverständniserklärungen unterschreiben. Muss ich da besondere Sachen reinschreiben??
    Oder hat jemand von euch vielleicht ne gute Vorlage mit der ich auf der sicheren Seite bin?

    Gruß
    Daniel

    Einmal editiert, zuletzt von 00schneider (30. Januar 2005 um 12:55)

  • formlos reicht.
    schreibe rein worum es geht, nämlich übungs- und wettkampfmäßiges schießen mit luftdruckwaffen auf dem eigenen schießstand und außerhalb.

    die eltern müssen wissen was ihre kinder machen und damit einverstanden sein. mehr ist eigentlich nicht notwendig.
    es soll ja niemand sagen: wie? mein kind hat eine waffe in der hand gehabt?

  • Da ich selber immer wieder mit dieser Frage zu tun habe, habe ich diesen "Vordruck" entworfen:


    Hiermit gestatte ich (gestatten wir) meinem/meiner (unserem/unserer) Sohn/Tochter

    (Name)(Geburtsdatum)

    - den Aufenthalt auf Schießanlagen
    - die Teilnahme an Schießübungen und -veranstaltungen sowie
    - den Umgang mit für ihn/sie geeigneten Schußwaffen dort.

    Mein (Unser) Einverständnis gilt nur unter der Voraussetzung, daß er/sie ständig unter der Aufsicht von volljährigen Personen steht, die mit den Örtlichkeiten und den jeweils verwendeten Schußwaffen vertraut sind.

    Zusätzliche Verfügungen:

    _____________________________________________________________
    _____________________________________________________________
    _____________________________________________________________


    _______________ den ______________


    _____________________ ______________________


    - mein/unsere bezieht sich darauf, daß bei Alleinerziehenden eine Unterschrift ausreicht, während bei Paaren beide einverstanden sein sollten. Sonst ist Ärger vorprogrammiert.

    - zusätzliche Verfügungen können z. B. der Ausschluß bestimmter Personen bei der Aufsicht sein, das Tragen von bestimmter Kleidung (z. B. Warnwesten, was ich in Ebern machen werde) usw.

    - "Umgang mit geeigneten Waffen" als Ausschluß dafür, daß jemand auf die Idee kommen könnte, dem Nachwuchs eine .45 in die Hand zu geben. ;)


    Eure Meinungen?

    Erfindungen sollen Probleme lösen. Bis auf eine haben aber alle Erfindungen nur neue Probleme nach sich gezogen.
    Die beste Erfindung ist deshalb ohne Zweifel die Wasserstoffbombe. Sie löst alle unsere Probleme mit einem Schlag, und danach gibts niemanden mehr, der noch Probleme haben könnte.

  • Hallo rifleman
    war es nicht so, dass die alleinige Aufsicht einer volljährigen Person nicht reicht, es sei denn sie hat ein Jugendleiterschein fürs Sportschießen (oder wie auch immer sich das ding schimpft)?


    mfg Dudi

    Bei der Eroberung des Weltraums sind zwei Probleme zu lösen: die Schwerkraft und der Papierkrieg. Mit der Schwerkraft wären wir fertig geworden. (Wernher Freiherr von Braun)

  • Zitat

    Original von Dudi
    Hallo rifleman
    war es nicht so, dass die alleinige Aufsicht einer volljährigen Person nicht reicht, es sei denn sie hat ein Jugendleiterschein fürs Sportschießen (oder wie auch immer sich das ding schimpft)?


    mfg Dudi

    seh ich auch so!

  • (...)Jugendlichen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben und noch nicht 16 Jahre alt sind, auch das Schießen mit sonstigen Schusswaffen gestattet werden, wenn der Sorgeberechtigte schriftlich sein Einverständnis erklärt hat oder beim Schießen anwesend ist. Die verantwortlichen Aufsichtspersonen haben die schriftlichen Einverständniserklärungen der Sorgeberechtigten vor der Aufnahme des Schießens entgegenzunehmen und während des Schießens aufzubewahren. Sie sind der zuständigen Behörde oder deren Beauftragten auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Die verantwortliche Aufsichtsperson hat die Geeignetheit zur Kinder- und Jugendarbeit glaubhaft zu machen. Der in Satz 1 genannten besonderen Obhut bedarf es nicht beim Schießen durch Jugendliche mit Waffen nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 und 1.2 und nicht beim Schießen mit sonstigen Schusswaffen durch Jugendliche, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.

  • Zitat

    Original von Pellet

    seh ich auch so!

    Im Waffengesetz ist vorgesehen, dass das Bundesinnenministerium Verordnungen erlassen kann,
    in denen es die genauen Voraussetzungen für die Aufsicht über den Schießbetrieb und insbesondere
    deren Eignung zur Kinder- und Jugendarbeit regeln kann. Bislang liegen jedoch noch keine Entwürfe
    solcher Vorschriften vor.

    erwin

    Wir machen unsere FT Ziele jetzt selber Selber oder bauen diese um Umbau

  • Ein Anruf beim DSB genügt.

    Jugendsekretariat

    Lahnstraße 120
    65195 Wiesbaden
    Deutschland

    Tel.: +49 (0) 611 - 46 807-21

    Da bekommt man kompetente Antworten auf Fragen.

    Obba Gerrit