SSW Cocked & Locked tragen

Es gibt 67 Antworten in diesem Thema, welches 7.122 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (5. Januar 2005 um 18:21) ist von HWJunkie.

  • Erklärbär

    Eine SSW ist im Sinne des WaffenG keine Schusswaffe. Die SSW zur Disko zu schleppen ist auch nicht illegal, schließlich handelt es sich dabei um eine öffentliche Veranstaltung, nicht um eine Versammlung im Sinne des VersammlungsG. Nur das Mitnehmen auf die Veranstaltung ist untersagt, also kann man die Waffe etwa außerhalb im Auto verwahrt lassen. Am Türsteher würde man damit sicher ohnehin nicht vorbeikommen.

    Dass Verbalattacken keine Gewaltanwendung rechtfertigen, ist wohl allen Anwesenden hier bewusst, von daher braucht es keine weitere Ausführung des Themas.

    Die psychischen Aspekte eines Einbruchdiebstahls scheinen dir nicht bewusst zu sein, für die Betroffenen führt meist nicht der finanzielle Verlust zum "Zusammenbruch", sondern die Tatsache, dass ihre Privatsphäre aufs gröbste verletzt wurde. Das nur am Rande.

  • freedom:

    Such mal nach folgendem Thread:
    "Bundesgerichtshof stuft geladene Schreckschusswaffe als Waffe im Sinne des WaffG ein"

    Mit KWS darf man eine SSW zwar in der Öffentlichkeit führen, dies aber nicht auf einer öffentlichen VERANSTALTUNG. Versammlung ist wieder was anderes!

    Eine Disco ist nicht per se eine öffentliche Veranstaltung (Veranstaltung nur dann, wenn ein besonderes Einzelereignis dort stattfindet), sie ist nicht mal wirklich öffentlich.
    Wenn es öffentlich wäre, gäbe es keinen Türsteher, der nach Gefühl entscheidet ("Du kommst hier net rein!")
    Hier gilt einzig und alleine das Hausrecht, denn der Discobetrieb findet auf Privatgelände statt. Und da braucht man zum Führen keinen KWS, sondern eine Erlaubnis des Eigentümers.

    Stefan

  • Zu dem von Stefan gesagten mochte ich noch ergänzen

    Zitat

    Original von freedom
    Nur das Mitnehmen auf die Veranstaltung ist untersagt, also kann man die Waffe etwa außerhalb im Auto verwahrt lassen.

    Nein, darf man nicht. Geladen darf man sie, wenn man sie nicht Führt nur in einem Tresor mir recht hoher Schutzklasse (1 wenn ich mich nicht täusche) verwahren, und selbst wenn man sie vorher entlädt verstößt die Lagerung in einem Fahrzeug immer noch gegen die gesetzlich vorgeschriebene Sorgfaltspflicht.

    Stell' Dir vor, es ist Krieg und keiner geht hin. Dann kommt der Krieg zu Dir. Willst Du jedoch Gutmensch sein, behalt' einfach die Hälfte ein.

  • HWJunkie

    Waffe != Schusswaffe

    Ich würde vorsichtshalber die Disko immer als öffentliche Veranstaltung betrachten und keine Waffe dort führen. Zwischen Versammlung und Veranstaltung habe ich doch differenziert, wo ist das Problem?

    @Erklärbar

    O.K. das mit dem Auto ist ein problematisches Beispiel, nehme ich zurück. Ändert aber nichts daran, dass es nicht verboten ist, die Waffe auf dem Weg zur Disko zu führen.

    3 Mal editiert, zuletzt von freedom (5. Januar 2005 um 18:14)

  • Zitat

    Original von freedom
    O.K. das mit dem Auto ist ein problematisches Beispiel, nehme ich zurück. Ändert aber nichts daran, dass es nicht verboten ist, die Waffe auf dem Weg zur Disko zu führen.

    Von mir aus, und was willst Du auf dem weg ZUR Disco mit der Waffe? Um es noch mal klar zu stellen, eine Schreckschusswaffe ist nach Anlage 1 zum Waffengesetz einer Schusswaffe gleichgestellt.

    1.1
    Schusswaffen
    Schusswaffen sind Gegenstände, die zum Angriff oder zur Verteidigung, zur Signalgebung, zur Jagd, zur Distanzinjektion, zur Markierung, zum Sport oder zum Spiel bestimmt sind und bei denen Geschosse durch einen Lauf getrieben werden.
    1.2
    Gleichgestellte Gegenstände
    Den Schusswaffen stehen gleich tragbare Gegenstände,
    1.2.1
    die zum Abschießen von Munition für die in Nummer 1.1 genannten Zwecke bestimmt sind,

    Die Verteidigung mit einer solchen Waffe nimmt Dir nur ein Richter als Notwehr ab, wenn Du keine anderen Verteidigungsmöglichleiten hattest.

    Wirst Du von einem un- oder leichter bewaffneten Angegriffen hast Du vor Gericht erst mal schlechte Karte. Wirst du von einem besser bewaffneten Angegriffen überlebst Du wahrscheinlich eh nicht, und vor Gericht steht nicht Aussage gegen Aussagen sondern nur ein Überlebender der sagt das Du ihm deine Pistole unter die Nase gehalten hast und was von "Geld her" gemurmelt hättest, was ihm auch jeder Richter abnimmt weil wir wider bei Frage 1 sind, was zum Teufel wolltest Du mit der Waffe auf dem Weg zur Disco?

    Stell' Dir vor, es ist Krieg und keiner geht hin. Dann kommt der Krieg zu Dir. Willst Du jedoch Gutmensch sein, behalt' einfach die Hälfte ein.

  • Zitat

    Original von Erklärbär
    [...]Geladen darf man sie, wenn man sie nicht Führt nur in einem Tresor mir recht hoher Schutzklasse (1 wenn ich mich nicht täusche) verwahren, [...]

    FALSCH!
    Lediglich vor dem Zugriff Unbefugter/ Dritter sichern.
    Nur für die Scharfen Waffen gibt es definierte Tresor-Standards, die man erfüllen muss (grob gesagt: "A" für Langwaffen; "B" für Kurzwaffen) - das Thema hatten wir hier aber schon ein paar Mal.
    z.B.: PTB-Waffen in jetzt in den Waffenschrank?


    Wo läuft die Diskussion eigentlich hin?

    "Die härtesten Soldaten der Welt - Funker bei der NVA"
    und
    "Schussbereit in der Dorfdisko"
    Klingt ja eher nach Überschriften für BILD und COUPÉ.

    Macht den Beitrag doch einfach zu.
    Cocked und Locked hat sich doch wohl geklärt.

    Fördermitglied des VDB.

  • Zitat

    Original von freedom
    [...]
    Waffe != Schusswaffe
    [...]


    SSW = Waffe =Schusswaffe
    Ja, so ist es. Lies mal das Urteil:
    http://www.rafranke.de/strafrecht.htm

    Zitat:
    "Der Gesetzgeber hat nunmehr Schreckschusswaffen wegen ihrer allgemeinen, nicht nur im einzelnen Anwendungsfall gegebenen Gefährlichkeit als "Schusswaffen" ("Feuerwaffen") eingestuft und für deren Führen eine Waffenscheinspflicht eingeführt ("Kleiner Waffenschein"). "

    Gruss
    Ralph

  • Das Führen auf öffentlichen Veranstaltungen ist verboten, richtig.
    Eine öffentliche Versammlung ist aber immer auch eine öffentliche Veranstaltung, aber das Versammlungsrecht hat mit SSW nichts, aber auch gar nichts zu tun!

    Die Dizze ist m.E. nur vom Hausrecht abhängig.

    Erklärbär:
    Eine SSW muss nur sicher gegen unberechtigten Zugriff gesichert sein.
    Unberechtigt sind laut WaffG nur Personen unter 18Jahre.
    Da das Führen eines PKW auch unter 18Jahren verboten ist, und dessen Schlösser als hinreichend sicher gelten, dies zu verhindern, kann man die Aufbewahrung einer SSW m.E. auch durch solche absichern.

    Aber um die Diskussion mal etwas zu lenken:
    Wer glaubt hier wirklich, daß er eine SSW zur SV führen muss?

    Stefan

    edit:
    teilweise etwas zu langsam getippt!
    Aber egal, und zu!
    Ist wohl besser so.