Regelung zu Blankwaffen führen?

Es gibt 13 Antworten in diesem Thema, welches 4.276 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (13. Februar 2005 um 21:14) ist von Lucky.

  • Gibt es irgendwo ein Gesetz welches das Führen von Blankwaffen z.B. Shirasayas regelt ähnlich dem WaffG für SSW?
    Was darf ich "führen"?
    Darf ich überhaupt Blankwaffen führen?

    Bitte um aufschlußreiche Antworten und keine Diskussion über Sinn und Unsinn dieses Themas!

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  • Wie gestern im Chat versprochen versuche ich das Thema mal grob zusammenfassen.
    In den Forum Waffenrecht News Nr.1 - 1/2004 finden wir einen seitenlangen Artikel speziell über die rechtliche Lage bei Blankwaffen, an dem und den Vorgaben des Waffengesetzes werde ich mich hier orientiern, wie es sich gehört.

    Zu neobusys Frage muss man evtl. der Verständlichkeit halber genauer klären, was er überhaupt meint mit Shirasaya, damit kann ja sicherlich nicht jeder etwas anfangen: Katana, Wakizashi und Tanto, ganz im Groben unter dem Sammelbegriff Samuraisschwerter bekannt sind ja normalerweise mit farbenfrohen, prunkvollen Montierungen versehen. Mit Shirasaya bezeichnet man Schwerter, die zwar die selbe Klinge wie ein normales "Samuraischwert" beinhalten, allerdings nicht geschmückt oder verziert sind, so dass die einfache Holzscheide und ein einfacher Holzgriff im zusammengeschobenen Zustand in einander über zu gehen scheinen. Zu sehen z.b. hier http://www.gungfu.com/pics_general/p…rasaya_mini.jpg Ursprünglich dienten die Shirasaya nur zur Aufbewahrung wertvoller Klingen, die noch nicht montiert waren, heutzutage kann man sie aber auch als eigenständige Waffe kaufen. Auf die Shirasaya komme ich später noch mal zurück.


    Zur Frage was man führen darf sind mehrere Sachen zu klären:

    Wann ist ein Messer eine Waffe?
    Zu dieser Frage wiedersprechen sich das aktuelle Waffengesetz und eine Klarstellung des bayrischen obersten Landesgerichtes. Im Waffengesetz wird unter §1, Abs. 1, Unterabschnitt 1definiert, was alles unter den Begriff Waffen fällt. Sinngemäß sind alle Messer, Schwerer, Degen, Dolche und so weiter als Waffen einzustufen, nachzulesen hier: https://www.co2air.de/wbb2/wom/WaffG.html#P1.

    In der oben erwähnten Klarstellung wird allerdings festgesetzt, dass nur als Hieb- oder Stoßwaffe einzustufen ist, was objektiv (also für alle erkennbar und nicht nur nach Wille des Benutzers) dazu bestimmt ist, jemandem Gesundheitbeschädigungen oder Körperverletzungen beizubringen. Also werden nur Messer als Waffe eingestuft, die von vorn herein als Waffe im technischen Sinne angesehen werden beziehungsweise dies nach der Art ihrer Anfertigung sind.
    - Im Klartext können also Degen, Schwerter, Dolche und sogenannte Kampfmesser als Waffen eingestuft werden.

    Wichtig zu wissen ist, dass es entgegen der allgemeinen Meinung weder im Waffengesetz noch in untergesetzlichen Regelungen eine Regelung gibt, die Messer ab einer
    bestimmten Klingenlänge automatisch als Waffe einstufen würde.

    Ob ein Messer als Waffe eingestuft ist oder nicht ist sowohl für das Alter, ab dem der Besitz erlaubt ist, als auch für das Führen relevant. Ist ein Messer nicht als Waffe eingestuft (z.b. Brotzeitmesser) fällt es natürlich nicht unter das Waffengesetz und unterliegt somit auch keiner Altersbeschränkung und den Auflagen zum Führen.


    Führen:
    Im Groben und Ganzen bedeutet Führen, das zugriffsbereit bei sich tragen von Waffen ausserhalb des eigenen Besitztums. Man führ eine Waffe also zum Beispiel nicht, wenn man sie in einem verschlossenen Behälltnis bei sich hat, also z.b. in einem Köfferchen.

    Das Führen von Blankwaffen, also auch Schwerter, Dolche, etc. ist -außer des generellen Verbotes Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen, Volksfesten, Umzügen u.s.w. - immer noch erlaubt.


    Altersbeschränkungen:
    Umgang mit (Blank)Waffen dürfen generell nur Personen haben, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, also erwachsen sind. Der Begriff Umgang umfasst dabei den Erwerb, Besitz, die Herstellung, die Mitnahme und so weiter, nachzulesen im §1 Abs.2 WaffG z.B. hier https://www.co2air.de/wbb2/wom/WaffG.html#P2 .


    Aufbewahrung:
    Laut §36 Abs. 1 WaffG. ist jeder, der Waffen besitzt verpflichtet, zu verhinden, dass die Waffen abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen können.
    Dies bedeutet, dass in einem Haushalt mit Kindern unter 18 die Waffen in einem abschließbaren Behälltnis verwahrt werden müssen, allerdings ist kein Tresor oder gar eine bestimmte Sicherheitsstufe vorgeschrieben. Ein verschlossener Raum, in dem die Waffen lagern sollte dem Gesetz auch Genüge tun.


    [B]Wir haben also festgestellt, dass Schwerter Blankwaffen sind, also erst ab 18 besessen werden dürfen, allerdings für Erwachsene dann frei zu Führen sind. [/B]

    Ausnahmen, Verbotene Messer

    Der Umgang (Besitz, Führen etc.) mit verschiedenen Messertypen ist verboten, weil sie zu den verbotenen Gegenständen im Sinne des Waffengesetzes zählen. Dazu zählen:
    - Butterflymesser (Balisongs)
    - Faustmesser
    - Wurfsterne
    - Stockdegen
    - Spring- und Fallmesser
    Ausgenommen davon sind Springmesser mit seitlich aus dem Griff herausspringender Klinge, mit maximal 8,5 cm Klingenlänge, und einseitig geschliffener Klinge, die mindestens eine Breite von 20% der Klingenlänge hat und sich zur Schneide hin verjüngt.
    Nachzulesen hier https://www.co2air.de/wbb2/wom/WaffG.html#An2Ab unter Abschnitt 1.3


    Somit komme ich abschliessend nochmals zu den ganz oben angesprochenen Shirasaya:
    Diese Schwerter sind Waffen, somit ab 18 und frei zu führen. Allerdings könnte man in Klinsch mit den Beamten kommen, wenn diese in der schlichten Montierung der Shrasaya einen verbotenen Gegenstand sehen. Wie in Anlage 2 Abs. 1.3.1 WaffG. aufgeführt sind Blankwaffen bzw. Hieb- oder Stoßwaffen, die ihrer Form nach geeignet sind, einen anderen Gegenstand vorzutäuschen, oder die mit Gegenständen des täglichen Gebrauchs verkleidet sind verboten. Bei den Shirasaya könnte man unterstellen, dass die Vortäuschung eines einfachen Stückes Holz vorliegt. Meiner Meinung nach ist dies aber nicht der Fall, und dass die Schwerter immer noch ab 18 frei verkäuflich sind bestätigt mir meine Annahme. Nur muss man sich eben in einer Situatuion der Erklärungsnot zu helfen wissen und sich zum Beispiel dann an das FWR wenden, in dem man ja natürlich Mitglied ist *winkmitdemZaunpfahl*

    [B]Also, Ihr dürft (bis auf die verbotenen Gegenstände und dem generellen Verbot von Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen) an Blankwaffen mit euch rumschleppen, was euch beliebt, ob es jetzt ein kleines Klappmesser oder ein stattlicher Biedhänder ist macht, jedenfalls vom waffenrechtlichen Gesichtspunkt aus, keinen Unterschied. [/B]Wie allerdings die Mitmenschen reagieren wenn man wie ein alter Ritter behängt durch die Straßen zieht kann niemand wissen, wenn sich niemand bedroht fühlt entstehen auch keine Probleme. Verständigt allerdings jemand, der sich bedroht fühlt die Polizei werden die wahrscheinlich erst mal ungemütlich, bis man seine Unschuld bewiesen hat *nochmalaufdasFWRverweise*...

    Leuts! Versauft nicht euer ganzes Geld, kauft lieber Bier davon! :n12:
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    2 Mal editiert, zuletzt von Jubei (13. Oktober 2004 um 20:00)

  • Zitat

    Original von Jubei
    Wann ist ein Messer eine Waffe?
    Sinngemäß sind alle Messer, Schwerer, Degen, Dolche und so weiter als Waffen einzustufen, nachzulesen hier: https://www.co2air.de/wbb2/wom/WaffG.html#P1.


    Das stimmt ja so nicht. Das Waffenrecht und das bayrische OLG widersprechen sich IMHO keineswegs.
    Im WaffG heißt es ja " tragbare Gegenstände, ... die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen". Genau das sagt auch das OLG Bayern.

    Allerdings liegt genau in dieser Forumlierung des WaffG die Krux. Was ist das "Wesen" eines Messers? Wie will man das beurteilen? Hier ergibt sich ein rechtliche Grauzone.
    Ein Dolch ist eine Waffe, keine Frage (weil er ausschliesslich dazu bestimmt ist, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen.) Ein Schweizer Taschenmesser wird wohl niemand als Waffe ansehen, weil es nicht für den o.g. Zweck bestimmt ist. Soweit zur "technischen" Beurteilung.
    Nun zur Grauzone:
    Die recht aggressive Werbung einiger Hersteller für Ihre Messer wir d hier zum Problem. Oft fallen da Begriffe wie "Combat", "Military", "Special Forces" usw. Ähnliches ist auch oft auf den Klingen aufgedruckt.
    Genau diese Formulierungen lassen aus einem kleinen, ansich harmlosen Taschenmesser eine Waffe werden - weil hierdurch das Messer das o.g." Wesen" hat. So kann es sein, daß ein Messer als Waffe gilt, bloß weil "Fighter" aufgedruckt ist. oder es Fighter heißt ... das gleiche Messer ohne Auftdruck, mit anderem Namen kann als Werkzeug betrachtet werden.

    Eigentlich ist das Ganze eine ziemlich unhaltbare Situation, weil es null Klarheit und null Rechtssicherheit gibt.
    Eine Anfrage des Messermagazins beim BKA (im allgemeinen ist das BKA die Instanz, welche über die Waffeneigenschaft eines Gegenstandes befindet) gab es eine klare unklare Antwort:
    " Der Name (oder die Bezeichnung) eines Messers kann ein Indiz für die vorgesehene Verwendung sein. Ob damit auch auch ein Prüfergebnis vorgezeichnet ist, kann pauschal nicht gesagt werden und Bedarf einer Einzelprüfung"
    Somit ist also klar, daß eigentlich nichts klar ist ...

  • Meine Aussage bezog sich nicht auf den Abschnitt a des §1 Abs. 2.2, sondern auf den Teil b, da heisst es ja: die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit....
    Vielleicht habe ich den Abschnitt falsch interpretiert, aber nach meiner Lesensart bedeutet das ungefähr, dass letztendlich alles, mit dem man jemanden verletzen kann, als Waffe eingestuft werden könnte. Etwas absurd, jede potentielle Waffe einer realen Waffe gleichzusetzen, aber mich wundert am Waffengesetz nichts mehr...

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  • Da muß ich Dir recht geben. Das ist auch wieder so eine Formulierung, die keine Rechtssicherheit schafft. Nimmt man die Worte so wie sie da stehen, kann dies praktisch für jeden Gegenstand gelten. Allerdings gibt es da noch den Zusatz "und die in diesem Gesetz genannt sind".
    Mir als Leihen stellt sich da die Frage, wie hat der Gesetzgeber das jetzt gemeint?

    Gut, das OLG Bayern hat etwas Klarheit geschaffen. Dies bedeutet aber leider nicht, das ein anderes Gericht nicht anders entscheidet. Schlimm, daß ein solches Gesetz wirklich mehr Verwirrung als Klarheit stiftet (und das sowohl bei den Ordunungshütern, als auch beim Bürger). Wie Du ja gesagt hast: "aber mich wundert am Waffengesetz nichts mehr".

  • Der Zusatz hat mir auch Kopfschmerzen bereitet, drum habe ich ihn oben weggelassen.
    Es könnte ja bedeuten, dass nur andere Gegenstände, die ihrem "Wesen" oder ihrem erdachten Benutzungszweck nach eigendlich keine Waffen sind, aber einzeln im Waffengesetz aufgeführt sind eben aus rechtlicher Sicht Waffen sind. Das würde für mich allerdings nicht viel Sinn ergeben, weil mir erstens kein Gegenstand einfällt, der normalerweise nicht als Waffe gedacht/gemeint/angesehen werden könnte und trotzdem extra im Gesetz aufgeführt ist, und weil zweitens alles, was im Waffegesetz behandelt wird ja so wie so nur eben auf Waffen zutrifft (und somit der Neben-/Zusatz völlig unnötig wäre).
    (Uh, komplizierter Satz, hoffentlich versteht man was ich meine).
    Oder eben die andere Möglichkeit, dass sich der Gesetzgeber mit dem $1 Abs. 2.2 b eine riesige Hintertür offen gelassen hat, was die Einstufung/Definition von Waffen angeht. Damit könnte ein Rechtsverdreher alles zur Waffe (mit den daraus resultierenden waffenrechtlichen und vor allem strafrechtlichen Konsequenzen) deklarieren was ihm gerade in den Sinn kommmt. Diese erschreckende und etwas absurd klingende Möglichkeit halte ich für deutlich wahrscheinlicher als die erste, klären könnten das aber nur Juristen.
    Ich gehe für mich mal vom schlimmsten aus, darum habe ich es in meinem ersten Post auch so verfasst...

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  • Jubei kennt sich wohl gut aus?
    Du hast Dir mit der Antwort viel Mühe gegeben und habe den Dialog mit Interesse gelesen. Vielleicht kannst Du meine Frage auch beantworten, oder mir einen Tip geben:
    Wie steht es mit dem Führen von Blankwaffen in Schweden? Für die Einfuhr von Schußwaffen (zu sportlichen Zwecken wohlgemerkt) benötigt man ja die Europäische Waffenbesitzkarte.

  • Ich bin zwar nicht Jubei, aber hier ein hilfreicher Link:

    Hier die Auszüge über Schweden:

    "Schweden:
    Folgende Waren sind bei Einfuhr anmeldepflichtig, soweit der Reisende nicht im Besitz einer gültigen Einfuhrgenehmigung ist oder die jeweiligen Einfuhrbedingungen nicht erfüllt sind:
    ...
    E. Springmesser, Springstilette, Schlagringe, Wurfsterne, Totschläger, Würgehölzer, Bleidorne, Morgensterne oder ähnliches
    ...
    Quelle: Antwort der Botschaft mit Link zur entspechenden Seite der Botsch"
    ********************


    "Anläßlich eines Schwedenurlaubs habe ich die schwedische Polizei angemailt, die Antwort, ich zitiere:

    Inquiry about bringing bow, arrows, knives i.e for a holiday in Sweden

    According to the Swedish order (1990:415) of import-permit for certain dangerous objects, it is prohibited to bring knives with spring opening, stilettos, knuckle-dusters, batons, karate sticks, plummets and maces into Sweden without an import-license. There is no regulation about bringing bows, knives with fixed blades, bowie knives, daggers, swords and axes.

    If import-licenses are needed you apply for them at the Swedish Police Authority where you are going to enter the Swedish boarder.

    In Sweden in public places, in cars in public places or within a school-yard it is prohibited to wear knives and other similar objects that are likely to be used as a weapon at crimes against peoples´ life and health. That is if they are carried on the belt or hidden in a backpack.

    RIKSPOLISSTYRELSEN

    Carina Vangstad

    Also: verboten sind die Gegenstände, die sgian schon aufzählte.

    Erlaubt sind alle feststehenden Messer (allerdings würd ich als Gegenstände des Alltags getarnte Messer nicht dazu zählen vorsichtshalber), Schwerter, Äxte, und auch Bogen (nicht aber Armbrüste).

    Zum Tragen der Messer, das geht über das von sgian Gepostete hinaus:

    In der Öffentlichkeit, in Autos, die in der Öffentlichkeit herumfahren und in der Umgebung von Schulhöfen ist das Tragen von Messern und ähnlichen Gegenständen, bei denen der Einsatz als Waffe bei einem Verbrechen gegen Leben und Gesundheit von Menschen naheliegt, verboten. Tragen betrifft sowohl Tragen am Gürtel als auch versteckt in einem Rucksack.

    Was natürlich die Frage aufwirft, wie man denn die Messer legal zum Ferienort transportieren soll, wenn man sie nicht im Auto haben darf.. wahrscheinlich im Gepäck.

    Ich war letzten Monat 2 Wochen in Schweden und hatte natürlich (hehe) immer ein Messer dabei. Im Wald ein Bowie mit 11cm Klinge, vor allem für Pilze, und sonst ein Klappmesser. Hat sich nie irgendwer aufgeregt. Allerdings sollte man in der Stadt ebend seine Messer besser verdeckt tragen und natürlich nicht damit herumspielen."

    "Eins von tausend! Ich habe schon viel davon gehört, aber das ist die erste die ich sehe." (aus Winchester '73)

    Einmal editiert, zuletzt von Lucky (13. Februar 2005 um 20:36)

  • So wünscht man sich Kommunikation - schnell und präzise - Danke dafür!
    Nach Deinem Beispiel darf man zwar das Messer nicht offen tragen (meine Klinge ist 17,5 cm lang - ein A.C.K. der Bundeswehr), hat aber bei einem Katana kein Problem laut der Gesetzgebung dort?
    Aber ich denke, Dich verstanden zu haben. Die Regelung bezüglich des von Dir erwähnten Bogens zu kennen, ist auch gut. Nochmals vielen Dank für Deine schnelle Reaktion.

  • Jo, dafür nicht.

    Ich fahre sehr oft nach Schweden und trage in öffentlichen Bereichen (Einkaufszentren etc.) höchstens einen Folder mit Clip in der Hosentasche oder ein Multitool in einer kleinen Tasche am Gürtel. Das sieht keiner und regt auch niemanden auf.

    Im Wald bzw. auf dem Land ist dann schon mal ein größeres Fixed am Gürtel. Aber da trifft man sowieso fast nie einen Menschen :D

    Zitat

    Original von Maverick14
    ... Lucky weisst du zufällig auch was genaueres über Spanien?
    Hab zwar jetzt bei diversen Behörden wegen Einfuhr von SSW nach Spanien angefragt aber messer habe ich vergessen.

    Gruß

    Mav

    Wie schon mal in einem anderen Thread erklärt, gibt es dazu noch keine sicheren Infos. Auch das Messerforum hat da noch keine genauen Angaben erhalten. Anfragen an offizielle Stellen wurden bislang nicht beantwortet. Ich wäre mit Messern in Spanien eher vorsichtig.

    "Eins von tausend! Ich habe schon viel davon gehört, aber das ist die erste die ich sehe." (aus Winchester '73)

    Einmal editiert, zuletzt von Lucky (13. Februar 2005 um 21:02)

  • ja ich weiss den Thread hat ich ja selbst eröffnet. Dachte jetzt nur weil du was über Schweden geschrieben hast, dass du vielleicht allgemein neue Infos hast.

    Gruß

    Alex

    :thumbsup:

    Einmal editiert, zuletzt von Maverick14 (13. Februar 2005 um 21:10)

  • Naja, der Gedanke an kakerlakenverseuchte Gefängnisse lässt einen dann doch im Zweifelsfall lieber die eigenen Messer zu Hause lassen...

    "Eins von tausend! Ich habe schon viel davon gehört, aber das ist die erste die ich sehe." (aus Winchester '73)