Nein, darf man nicht@promillo
Das WaffG §2 Absatz 1 besagt eindeutig:
Der Umgang mit Waffen oder Munition ist nur Personen gestattet, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Das gilt für alle Waffen, auch für die mit .
Ausnahmen dieses grundsätzlichen Verbots sind dann im bereits von Dir genannten §27 im Absatz 3 definiert:
3) Unter Obhut verantwortlicher und zur Kinder- und Jugendarbeit für das Schießen geeigneter Aufsichtspersonen darf
1. Kindern, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben und noch nicht 14 Jahre alt sind, das Schießen in Schießstätten mit Druckluft-, Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase verwendet werden (Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 und 1.2),
2. Jugendlichen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben und noch nicht 16 Jahre alt sind, auch das Schießen mit sonstigen Schusswaffen
gestattet werden, wenn der Sorgeberechtigte schriftlich sein Einverständnis erklärt hat oder beim Schießen anwesend ist. [..]
Über 16 braucht man dann keine Einwilligung und keine besondere Obhut mehr, aber unter 18 darf man nicht aushalb von Schießstätten schießen, die wiederum von WaffG genau definiert sind, und zumindest einer behördlichen Anmeldung bedürfen.
Also: Nichts ist mit Schiessen in Haus und Garten für Minderjährige.