Darf man zu Hause schießen?

Es gibt 41 Antworten in diesem Thema, welches 13.763 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (30. Oktober 2004 um 10:37) ist von 5-atü.

Wir sind kurz weg ...

Wegen Wartungsarbeiten bei unserem Hosting-Provider wird CO2air heute (Mittwoch, 8. 5), in der Zeit von 23:30 h bis Mitternacht voraussichtlich nicht erreichbar sein. Wir bitten um Geduld. (O_S)

  • Nein, darf man nicht@promillo

    Das WaffG §2 Absatz 1 besagt eindeutig:

    Der Umgang mit Waffen oder Munition ist nur Personen gestattet, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

    Das gilt für alle Waffen, auch für die mit :F:.

    Ausnahmen dieses grundsätzlichen Verbots sind dann im bereits von Dir genannten §27 im Absatz 3 definiert:

    3) Unter Obhut verantwortlicher und zur Kinder- und Jugendarbeit für das Schießen geeigneter Aufsichtspersonen darf

    1. Kindern, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben und noch nicht 14 Jahre alt sind, das Schießen in Schießstätten mit Druckluft-, Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase verwendet werden (Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 und 1.2),

    2. Jugendlichen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben und noch nicht 16 Jahre alt sind, auch das Schießen mit sonstigen Schusswaffen

    gestattet werden, wenn der Sorgeberechtigte schriftlich sein Einverständnis erklärt hat oder beim Schießen anwesend ist. [..]

    Über 16 braucht man dann keine Einwilligung und keine besondere Obhut mehr, aber unter 18 darf man nicht aushalb von Schießstätten schießen, die wiederum von WaffG genau definiert sind, und zumindest einer behördlichen Anmeldung bedürfen.

    Also: Nichts ist mit Schiessen in Haus und Garten für Minderjährige.

    Einmal editiert, zuletzt von Murat (27. September 2004 um 18:20)

  • Tjka, und was ist dann mit §12, der AUSNAHMEN von den besonderen vorher geregelten Erlaubnispflichten gibt? So wie er §10(5) fuer den Spezialfall :F: und befriedeter Besitz aufhebt, hebt er imho auch §2 und 3 fuer den Spezialfall :F: und befriedeter Besitz auf.
    Entweder gelten diese Ausnahmen nun allgemein oder warum sollten speziell fuer Jugendliche ausschliesslich nur die Ausnahmen auf Schiesstaenden gelten?

    Und warum gibts bei ortsveraenderlichen Schiesstaenden zur Belustigung ueberhaupt keine Begrenzung, wenn dagegen das Schiessen unter elterlicher Aufsicht zu Hause verboten sein soll?


    Notfalls muss man seinen Entenkasten als ortsveraenderlichen Schiesstand anerkennen lassen und die Sache hat sich. :new16:

    Aber wie gesagt, da sind selbst richtige Juristen zur Zeit noch am gruebeln.


    Ansonsten schliesse ich mich 5Atue und SlayerOne an :new11:

    Ja, verzeihlich ist der Großen Übermut und Tyrannei,
    Denn zu groß und niederträchtig Ist des Deutschen Kriecherei.
    (H.v.Fallersleben und leider immer noch topaktuell)

    Einmal editiert, zuletzt von promillo (27. September 2004 um 18:17)

  • Zitat

    Original von promillo
    Tjka, und was ist dann mit §12, der AUSNAHMEN von den besonderen vorher geregelten Erlaubnispflichten

    Weil es bei Jugendlichen eben keine Ausnahme einer Erlaubnispflicht ist. Jeglicher Umgang, selbst Anschauen, Putzen mal in die Hand nehmen ist grundsätzlich immer für Jugendliche Verboten, bis auf die genannten Ausnahmen.

    Und Du kannst gerne Versuchen Deinen Entenkasten als Schießstand anerkennen lassen. Was dazu nötig ist steht ja im WaffG. Würde ich aber vorher machen, denn wenn Du aber schon mal erwischt wurdest wie Du Kindern illegal erlaubt hast im Garten zu Schießen ist die Zuverlässigkeit flöten und Schießstand anmelden ist nicht mehr.

  • Langsam wirds absurd. :laugh:

    Anschauen und auch das blosse in die Hand nehmen sind KEIN Umgang, solange das unter Aufsicht stattfindet. Das Problem in unserem Fall ist das schiessen, was in §1(4) als umgang beschrieben wird.

    Doch in §12(4) ist das Schiessen mit :F: Waffen eben erlaubnisfrei im befriedeten Besitz...ohne, dass ein Alter dabeisteht. DAS ist die Erlaubnis, denn es ist dadurch nicht mehr verboten. Die anderen Umgangsformen gelten nicht, solnage der Schuetze wegen der Aufsicht ja keinen tatsaechlichen umgang mit der Waffe hat. da gibts Kommentare, die ich jetzt nur nciht zur hand habe) Die Altersgrenzen auf Schiesstaenden gelten daher imho daheim auch nicht, es sind nur nochmal spezifische Grenzen fuer Sportschuetzen.Der Freizeitbereich auf Kirmes z.B. ist ja extra nochmal ausgenommen.
    Ausserdem, wenn man mal logisch drangeht, dann kann der Gesetzgeber nicht gewollt haben, das Kinder ohne elterliche Aufsicht/Erlaubnis auf der Kirmes schiessen duerften und daheim mit den Eltern nicht.


    Und selbst wenn Deine Logik in einer ersten Instanz durchkaeme, wenn ich irgendwann mal Kinder haette und die im Zimmer mit :F: schiesen wollten, waere da bei mir der Punkt gekommen, wo ich durch ALLE Instanzen gehen wuerde.

    Mal sehen, ob ein unverstaendliches Waffg, das man so oder so auslegen kann, ueber dem GG und dem dortigen elterlichen Erziehungsprivileg steht.

    Ansonsten bleibts beim alten Wissensstand, keiner weiss etwas definitives, bis der unwahrscheinliche Fall eintritt und jemand deswegen ueberhaupt vor dem Kadi landet. Vermutlich ist bis dahin das WaffG sowieso schon wieder deformiert worden.

    Manchmal finde ichs richtig schade, dass ich keine Kinder habe. :evil:

    disclaimer: Alles nur meine private Laienmeinung aufgrund des wirren Gesetzestextes, keine Gewaehr und keine Haftung :nuts:
    Naja, fuer mich ist diese muessige Diskussion erst mal erledigt, wir kommen da zu keinem Ergebnis, wir sind kein Bundesgerichtshof.

    Ja, verzeihlich ist der Großen Übermut und Tyrannei,
    Denn zu groß und niederträchtig Ist des Deutschen Kriecherei.
    (H.v.Fallersleben und leider immer noch topaktuell)

  • Mach was Du willst, aber lass Dir sagen, Du kommst in keiner Instanz damit durch. Der Umgang ist verboten. Das bei der erlaubnis nicht jedes mal noch mal explizit dabeisteht das es für Kinder und Jugendliche verboten ist ist noch lange keine Erlaubnis, die kann nach einem grundsatzverbot nur noch Explizit und nicht durch Stillschweigen erfolgen.

    Und natürlich will der Gesetzgeber genau das. Er will das Schießen für Kinder in geordneten Bahnen erfolgt, und das sie eben nicht von den Eltern zuhause durch wildes herumgeballere auf den Amoklauf angelernt werden.

    Und "keiner weiss etwas definitives", stimmt auch nicht, das Kinder NUR und absolut ausschließlich zu den unter §3 und §27 genannten Bedingungen Umgang mit Waffen haben dürfen kann Dir jeder Anwalt im 2. Semester erklären, und wurde meines Wissens schon von mehr als einem Gericht bestätigt.

    Und wie Du zu der Aussage kommst das Umgang nur Schießen bedeutet weiß ich auch nicht, laut Begriffserklärung ist Umgang : Erwerben, Besitzen, Führen, Verbringen, Überlassen, Mitnehmen, Schießen, Herstellen, Instand Setzen und Handeln. Also sehr Wohl auch Putzen (Instand Setzen), und Anfassen (Überlassen).

    Des weiteren bezieht sich §12 (4) auch auf Schreckschuss... Deiner Rechtsauffassung nach darf dann also ein 2 oder 3-Jähriger mit einer 9mm PAK im Garten herumballern?!?

  • Komisch nur, dass sich einige richtige Juristen seit Monaten darueber den Kopf zerbrechen und immer noch kein definitiver Kommentar vorleigt. Auch der DSB ist da am gruebeln, bisher ohne definitives Ergebnis.

    ???

    Umgang ist nicht nur Schiessen, aber Anfassen einer Waffe unter Aufsicht und Kontrolle ist noch kein Umgang. Der wuerde es erst, wenn das Kind damit allein ist. Ansonsten geht der Erwachsene damit um, das Kind kann nicht selber ueber die Waffe bestimmen.

    Ja, verzeihlich ist der Großen Übermut und Tyrannei,
    Denn zu groß und niederträchtig Ist des Deutschen Kriecherei.
    (H.v.Fallersleben und leider immer noch topaktuell)

    2 Mal editiert, zuletzt von promillo (28. September 2004 um 11:00)

  • Also das mit der Altersgrenze für Luftdruckwaffen interessiert mich jetzt dann doch auch etwas mehr.

    Soviel ich mir jetzt aufs erste zusammenreimen kann, sind auch ortsveränderliche Schießanlagen (Schießbuden) von einem Sachverständigen vorher abgenommen worden und haben dann eine Erlaubnis zum Betrieb eines Schießstands gem. WaffG bekommen.
    Die Abnahme von Schießbuden erfolgt glaube ich alle 3 Jahre.

    Sobald der Betreiber die Erlaubnis zum Betrieb der ortsveränderlichen Schießstätte (Schießbude) hat, darf er an Jugendliche ab 12 Jahren Luftdruckwaffen (auch WBK pflichtige über 7,5 J) überlassen zum Schießen an seinem Stand.

    Wenn ich also in meinem 13 meter langen Kellerflur ne Holzscheibe aufhänge und den Sachverständige kommen lasse, wird der mir wohl die Schießstättenerlaubnis ausstellen und ich darf dan ganz legal meine Nachbarskinder einladen und die in meinem Keller mit meinem LG unter meiner Aufsicht auf die Scheiben schießen lassen.

    Oder mus ich vor der Ausstellung der Schießssrättenerlaubnis dazu auch noch sachkundig sein und die gesetzlich vorgeschriebene Haftpflkichtversicherung von 2 Mio Deckungssumme abschließen oder noch schlimmer, muss ich dazu sogar nen Nutzungsänderungsantrag bei der Baubehörde auf Schießstand stellen, nur wenn ich dort im Monat 1-2 mal auf ne Scheibe schieße ? Soll doch rein privat sein.
    Oder soll ich nicht viel einfacher die Jugendlichen in meinem Keller unter meiner ständiger Obhut das Schießen mit meinem LG erlauben ?
    Kann mir ja strafrechtlich eh nix passieren. Polizei bräuchte ja erstmal nen Durchsuchungsbefehl und innerhalb on 2 Sekunden hätte ich die Waffe ja eh wieder an mich genommen so daß mir nix nachgewiesen werden kann.
    Was ist das einfachste ?

    Field Target macht Fun

  • hi dan,

    erwarte bitte keinen rat auf illegalität hier.

    aber nun zu den rechtlichen fragen:

    wenn du deinen keller als schiessstand abnehmen lässt musst du folgendes beachten:

    - du musst eine bauartrechtliche genehmigung vorweisen

    - du misst eine haftpflichversicherung nachweisen

    - standaufsicht muss sachkundig sein und jedes jahr an die zuständige behörde neu gemeldet werden

    - jugendliche dürfen nur unter sachkundiger aufsicht mit speziellen schein trainieren

    - jugendliche benötigen schriftliche erlaubnis der eltern

    - auch bei einer fest installierten schiessbahne ist eine wiederprüfung notwendig, meist alle 5 jahre

    - es werden sicher ein paar sicherheitstechnische massnahmen notwendig wie erste hilfe kasten, notbeleuchtung, feuerlöscher etc

    also alles in allem nicht ohne..von den preisen der behörden und des sachverständigengutachtens gar nicht zu reden

    cz75

    Einmal editiert, zuletzt von cz75 (23. Oktober 2004 um 22:05)

  • Wen ich das mit der Angelhütte lese wird mir schlecht! Normalerweise sollten die Anrufer den Einsatz zahlen. Aber sie haben ja vollkommen richtig gehandelt. Schließlich könnte ja auch einer für den nächsten Amoklauf trainieren.
    Aber ich weiss wie es ist und kann nur sagen: Investiert ein paar eur in Tarnnetze, oder sucht euch eine gute Deckung.
    Beim Schiessen im Garten muss man sich halt was einfallen lassen,
    zB aus der Gartenhütte schiessen mit etwas Hintergrund Musik. Ab und zu mal rausgehen und den Nachbarn freundlich grüssen...

    Mir ist das echt langsam egal mit dieser Gesetzesdreherei, wen ich irgendetwas mache und dadurch niemanden gefährde oder belästige, mache ich was ich für richtig halte.

  • Zitat

    Original von Dan
    Sobald der Betreiber die Erlaubnis zum Betrieb der ortsveränderlichen Schießstätte (Schießbude) hat, darf er an Jugendliche ab 12 Jahren Luftdruckwaffen (auch WBK pflichtige über 7,5 J) überlassen zum Schießen an seinem Stand.

    Nein, nicht ab 12. Es gibt für Schießbuden keine gesetzlich geregelte Altersgrenze. Und das mit den "über 7,5J" kann man vernachlässigen das mit Sicherheit keine Schießbude für solche Waffen eine Freigabe erlangen wird. Schau dir nur die Kugelfänge in Schießbuden an, und bedenke das zwischen Mündung und Kugelfang weniger als 2 Meter liegen.

    Zitat

    Original von Dan
    Wenn ich also in meinem 13 meter langen Kellerflur ne Holzscheibe aufhänge und den Sachverständige kommen lasse, wird der mir wohl die Schießstättenerlaubnis ausstellen und ich darf dan ganz legal meine Nachbarskinder einladen und die in meinem Keller mit meinem LG unter meiner Aufsicht auf die Scheiben schießen lassen.

    Nein, so einfach nicht, denn die Schießstätte ist ja nicht wie im Gesetz beschrieben
    eine "ortsveränderliche Schießstätte, die dem Schießen zur Belustigung dienet"

    Der punkt ist einfach, das der Gesetzgeber nicht will das Du Kindern irgend welchen Scheiß beibringst. Und wie soll man denn Prüfen ob Du dich im Keller an eine Sportordnung hältst, oder den Kindern doch gefächtsmäßiges Schießen für den Amoklauf oder die Revolution beibringst.

    Zitat

    Original von Dan
    Polizei bräuchte ja erstmal nen Durchsuchungsbefehl


    Zu viel schlecht Krimis geguckt, wie? Sie brauchen in so einem Fall keinen Durchsuchungsbefehl. Wenn Kinder illegal mit Waffen hantieren ist eindeutig "Gefahr in Verzug"

    Zitat

    Original von Dan
    und innerhalb on 2 Sekunden hätte ich die Waffe ja eh wieder an mich genommen so daß mir nix nachgewiesen werden kann.

    Soso... die Kinder targen natürlich Gummihandschue und hinterlassen keine Fingerabdrücke... Und das Zeugenaussagen von Kindern oft sogar ernster genommen werden als die von Erwachsenen hast Du sicher auch noch nicht gehört.

    Wie auch immer... rechne mal im einer eingetretenen Tür, Beschlagnahme der Waffen, Sperrung der Tatorts für mindestens 6 Monate und mindestens einer Nacht in Haft. Von den Zeitungsberichten das ein neuer Attentäterring jetzt schon Kinder an der Waffe ausbildet mal ganz zu schweigen.

    Warum willst Du das tun? Warum willst Du unbeding Gesetze brechen? Was soll den Kindern das ganze bringen was ihnen ein Schützenverein nicht hundert mal besser bieten könnte? Welches Ziel verfolgst Du eigentlich? Kann es am Ende sogar sein das Du dich nur an Kinder heranmachen willst?

  • Also ich bin Paintballspielfeldbetreiber und hab immer mal wieder Anfragen von Abschlussklassen und Berufschulkassen von denen einige Schüler eben noch nicht 18 sind. Deshalb kann ich solche Klassen nie zu meinem Kundenstamm zählen da dort gilt: Entweder die ganze Klasse oder gar nicht.
    Sach und Fachkundig bin ich, was die Behörde logischerweise bereits weiss. Kein einziges Geschoss kann im Spielfeld meine Halle verlassen. Haftplichtversicherung schließ ich von mir aus auch noch ab.

    Wo ist jetzt also das Problem wenn ich an nen 17jährigen ne Paintballwaffe auf meinem Indoorspielfeld verleihe, das mir vorher logischerweise seine Eltern noch schriftlich erlaubt haben? Meine Sicherheitsregeln sind doch mindestens genau so streng oder strenger wie bei einem 08/15 10meter LG Stand.

    Field Target macht Fun

  • hi dan,

    was jetzt ???

    jugendliche mit luftdruckwaffen in deinem keller oder paintballwaffen in einer halle ? ? ? .

    cz75

  • Ich hab ne Paintballhalle und wäre es nicht so verdammt verzwickt hätt ich bereits längst ne behördliche Schießstättengenehmigung.

    Der Haken dabei ist jetzt, daß lt. einem Urteil des VG Regensburg Paintballspielfelder keine Schießstätten sind, da es keinen festen Schießstand und kein festen Zielpunkt gibt. Und deshalb kann ich keinen Schießstandsachverständigen kommen lassen, da es keinen Richtlinienkatalog für die Abnahme gibt, und er mit der DSB Schießstandordnung reichlich wenig anfangen kann.
    Das wäre etwa so blödsinnig unmöglich wie wenn der TÜV ein Fahrrad prüfen würde mit dem KFZ Richtlinienkatalog. Aber promillo sagte ja schon, daß die Juristen wegen der Altersbeschränkung wg. zuhause schießen ja momentan noch am grübeln sind wegen WaffR Kommentar. Also besteht noch Hoffnung in dieser Grauzone.

    Field Target macht Fun

  • Zitat

    Original von Dan
    Also ich bin Paintballspielfeldbetreiber

    Irgendwie wird dein Gerede immer abwegiger. Erst willst Du mit Nachbarskindern im Keller rummachen, jetzt willst Du also doch gefechtsmäßiges Kämpfen mit ihnen Trainieren...

    Zitat

    Original von Dan
    Wo ist jetzt also das Problem wenn ich an nen 17jährigen ne Paintballwaffe auf meinem Indoorspielfeld verleihe, das mir vorher logischerweise seine Eltern noch schriftlich erlaubt haben?

    Prinzipiell steht Paitball eh auf tönernen Beinen. Gefechtsmäßiges Training: Verstoß gegen das Waffengesetz, und simuliertes Töten ist, wie im Laserdrom-Urteil festgestellt, eine Verletzung der Menschenwürde. Und das willst Du jetzt auch noch Kindern vermitteln... wird nicht lange dauern bis deine Zuverlässigkeit weg ist.

    Zitat

    Original von Dan
    Meine Sicherheitsregeln sind doch mindestens genau so streng oder strenger wie bei einem 08/15 10meter LG Stand.

    Ja ne, ist klar... Ich kenne jedenfalls keinen 10 Meter Stand wo man sich gegenseitig abschießt. Nein, im Gegenteil... DA ist jede Sicherheit darauf gerichtet das man sich NICHT gegenseitig trifft.

    Wenn Du das noch strenger machst... interessante Variante des Paintballschießens, da besteht dann wohl auch kein Problem mir der Menschenwürde.

    Einmal editiert, zuletzt von Murat (24. Oktober 2004 um 21:56)

  • Murat, so langsam wird es wirklich nicht mehr lustig, was Du hier an hahnebuechenem Unfug absonderst.
    :evil:

    Zitat

    Original von Murat

    Irgendwie wird dein Gerede immer abwegiger. Erst willst Du mit Nachbarskindern im Keller rummachen, jetzt willst Du also doch gefechtsmäßiges Kämpfen mit ihnen Trainieren...

    Paintball hat mit gefechtsmaessigem Schiessen ungefaehr so viel zu tun wie der Papst mit ner Hafenkneipe auf St. Pauli
    :bash:

    Zitat


    Prinzipiell steht Paitball eh auf tönernen Beinen. Gefechtsmäßiges Training: Verstoß gegen das Waffengesetz, und simuliertes Töten ist, wie im Laserdrom-Urteil festgestellt, eine Verletzung der Menschenwürde. Und das willst Du jetzt auch noch Kindern vermitteln... wird nicht lange dauern bis deine Zuverlässigkeit weg ist.


    Schwachsinn hoch drei.

    1.Das Laserdomeverbot bezog sich auf GEWERBLICHE Anbieter.
    Du kannst privat laserdomieren, bis Du schwarz (oder rotgluehend) wirst.
    Laserdome ist nicht mal schiessen i.S.d. WaffG.
    Insofern ideal, wenn er Kindern die Sache naeherbringen will, er hat nur dann ein Problem, wenn sein Laserdome gewerblich/oeffentlich ist. Privat mit Kumpels ists kein Problem, auch nach dem Schandurteil des EUGH.

    2. Paintball ist KEIN gefechtsmaessiges Schiessen.

    3. Gefechtsmaessiges Schiessen ist nur fuer SPORTSCHEUTZEN auf ZUGELASSENEN STAENDEN verboten, privat und mit :F:-Waffen kannst Du machen, was Du willst, solange die Geschosse das Grundstueck nicht verlassen koennen.

    Die einzige Grauzone besteht zur Zeit noch in der aeusserst unklaren Situation des Schiessens mit :F: bei Jugendlichen im befriedeten Besitz.
    Da KANN was passieren, alles andere ist schlicht und einfach Schwachfug!

    Ach und der Vorwurf, er wuerde sich an Kinder ranmachen wollen, ist sowas von einer beleidigenden Sauerei, dass Dir dafuer ne Sperre gehoert. :rot:

    Ja, verzeihlich ist der Großen Übermut und Tyrannei,
    Denn zu groß und niederträchtig Ist des Deutschen Kriecherei.
    (H.v.Fallersleben und leider immer noch topaktuell)

  • Bravo Beitrag! @ Promilo :new11::new11::new11:

    schließ mich all deinen Aussagen an......


    die Aussage mit den Kindern finde ich übel, ein zu ernstes Thema.........passt aber zu dem Umgang hier miteinander.


    zu hause schiessen mit :F: Waffen, glaub hier haben auch schon andere behauptet das man damit auch nicht Combat schiessen dürfte(zuhause), wen das so wäre wäre es echt schlimm.


  • Zu letzerem hab ich mal ein bisschen das Gesetz gelesen:
    Bisher konnte ich die Sache mit dem "kampfmaessigen" Schiessen im § 15 und § 27 finden.

    Dort heisst es:

    Zitat

    § 15

    Schießsportverbände, schießsportliche Vereine
    ...
    (6) Sportliches Schießen liegt dann vor, wenn nach festen Regeln einer genehmigten Sportordnung geschossen wird. Schießübungen des kampfmäßigen Schießens, insbesondere die Verwendung von Zielen oder Scheiben, die Menschen darstellen oder symbolisieren, sind im Schießsport nicht zulässig.

    §15 bezieht sich also schon mal AUSSCHLIESSLICH auf Sportschuetzen und deren Verbaende und das SPORTLICHE Schiessen. Das betrifft UNS erst mal nicht.

    Kommen wir zu §27

    Zitat


    § 27

    Schießstätten, Schießen durch Minderjährige auf Schießstätten
    ...
    (7) Das kampfmäßige Schießen auf Schießstätten ist nicht zulässig. Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung sowie von sonstigen Gefahren oder erheblichen Nachteilen für die Benutzer einer Schießstätte, die Bewohner des Grundstücks, die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit ...

    Demnach ist kampfmaessiges Schiessen auch nur auf Sportstaetten unzulaessig.
    Unser Keller oder unser Speicher ist aber normalerweise KEINE Schiesstaette.
    Ergo betrifft uns auch §27 NICHT.

    Nur gehen wir zur AWaffVO, vielleicht findet sich da noch was:
    Ja, und zwar §7, § 9 und §22.
    §7 bezieht sich aber wieder explizit auf das sportliche Schiessen und §9 auf Schiesstaetten. §22 regelt die AUSBILDUNG.
    (Ich spar mir die Zitate, man kanns ja hier nachlesen)

    Wieder sind WIR mit unseren freien Waffen und unseren Wohnungen NICHT betroffen.
    Ergo koennen wir mit unsern -Waffen und Softairs legal auf alles schiessen, was sich an Einrichtungsgegenstaenden, Bildern und Spielwaren in unseren Wohnungen befindet. Wir koennen uns dabei bewegen, uns hinlegen, auf einem Bein huepfen. Ob es Sinn macht und wie es mit der moralischen Seite aussieht, muss jeder selber entscheiden, illegal ists jedenfalls nicht.

    Ja, verzeihlich ist der Großen Übermut und Tyrannei,
    Denn zu groß und niederträchtig Ist des Deutschen Kriecherei.
    (H.v.Fallersleben und leider immer noch topaktuell)

  • Zitat


    Paintball hat mit gefechtsmaessigem Schiessen ungefaehr so viel zu tun wie der Papst mit ner Hafenkneipe auf St. Pauli

    Soso... Tarnanzug anziehen und aus der Deckung heraus auf Menschen schießen ist also nicht Gefächtsmäßig...
    Was bitte soll dann Gefächtsmäßig sein wenn nicht das?

    Zitat


    1.Das Laserdomeverbot bezog sich auf GEWERBLICHE Anbieter.

    Ach... eine Schiessstätte die einen "Kundenstamm" von Berufschulklassen hat wird wahrscheinlich rein aus Menschenfreundlichkeit betrieben....

    Zitat


    Du kannst privat laserdomieren, bis Du schwarz (oder rotgluehend) wirst.

    Das ist noch lange nicht Heraus. Der Schutz der Menschenwürde, zumal der Minderjähriger ist durchaus auch im Privaten Bereich eine absolute staatliche Pflicht. Und da im Grundgesetz verankert nicht mal zwingend Gesetzlich zu erfassen. (Merke, Veridigung aller 3 Juristischen Organe ist auf RECHT und Gesetz, Recht bezieht sich dabei auf das Grundgesetz.)

    Zitat


    Ach und der Vorwurf, er wuerde sich an Kinder ranmachen wollen, ist sowas von einer beleidigenden Sauerei, dass Dir dafuer ne Sperre gehoert.

    Soso... in Deutschland erfährt jedes 11. Kind sexuelle Gewalt.

    Wenn dann jemand scheinbar ohne jede Gegenleistung keine Mühe scheuen, ja sogar eine Schiestätte abnehmen lassen will, nur um wildfremde Kinder (wenn jemand mit seinem Sohn schießen will... o.k., aber mit Nachbarskindern?) in seinen Keller zu bekommen sehe ich die Frage nach dem Sinn als durchaus nicht verwerflich an.

    Wird dann auf Nachfrage das Thema ganz schnell abgetan... Es ist ja gar nicht mein Keller... es ist ja so eine Anlage die ich schon betreibe... es sind ja gar nicht irgendwelche Nachbarskinder sondern Berufsschulklassen wo mal einer erst 17 ist... darf ich ja wohl die offensichtliche Diskrepanz dieser Aussagen und die dafür ja wohl offensichtlichen Gründe offen aussprechen.

    Zitat


    Demnach ist kampfmaessiges Schiessen auch nur auf Sportstaetten unzulaessig.

    Und nur auf solchen dürfen Personen unter 18 Jahren schießen. Hatten wir aber schon, auch wenn Du da eine von Urteilen nicht getragene andere Rechtsauffassung haben magst.