Hallo Zusammen!
Ich bin neu hier in dem Forum (bin aber schon lange ein stiller Mitleser )
Und zwar habe ich eine Frage zu einem Thema, dass hier schon öfters diskutiert wurde, es geht um das Kürzen, des Laufes einer erwerbsfreien Co2 Waffe mit "f" Zeichen. (Konkret meiner QB78)
Was ich bisher gelesen habe ist, dass eine solche Änderungen, da es sich um ein wesentliches Bauteil der Waffe handelt, nur von einem Büchsenmacher vorgenommen werden darf.
Soweit so gut, denn ich habe das Glück einen solchen in meinem Freundeskreis zu haben.
Der Kollege hat mir angeboten, den Lauf meiner Waffe, nach Feierabend in der Werkstatt kurz abzudrehen.
Da er das allerdings als Freundschaftsdienst und somit "Schwarz" machen würde, gehe ich davon aus, dass ich dafür wohl kaum eine Rechnung oder ähnliches bekommen werde.
Meine Frage ist daher:
Muss ich für eine solche Änderungen den Nachweis erbringen können, dass diese fachgerecht von einem Büchsenmacher durchgeführt wurde?
Wenn nicht könnte ja eigentlich Jeder im Nachhinein behaupten, er hätte es von einem Büchsenmacher machen lassen und die Rechnung verloren........die Chance auf frischer Tat in der eigenen Werkstatt an der Drehmaschine erwischt zu werden ist ja doch eher gering.
Vorab: ja ich bin mir bewusst, dass nichts in diesem Forum eine Rechtsberatung darstellt, dafür müsste ich wohl zum Anwalt gehen.
Vielleicht weiß aber ja trotzdem jemand über das Thema bescheid und kann eventuell die entsprechende Grundlage im Waffengesetz anführen.
Ich danke schonmal im Voraus allen für ihre Antworten!
LG Niko