Liebe Gemeinde,
bei mir hat sich heute eine Frage zum Thema Neubeschuss nach Änderung (Umbau) ergeben.
Am besten ist dies in diesem Schlottmann-Video nachzuvollziehen. Schlottmann bietet hier eine "optimierte" Zoraki mit zusätzlichen Nuten am Deckel (quasi Weaver Rail) an.
Auf Anfrage bei meinem lokalen BüMa bzgl. der zusätzlicher Fräsungen am Deckel der Zoraki HP 01, sieht dieser es als Notwendig an die HP 01 nach Modifikation (durch Ihn) erneut beschießen zu lassen.
Zu diesem Thema finde ich folgende Darstellung des Beschussamts Ulm:
Wer Schusswaffen sowie höchstbeanspruchte Teile (z.B. Lauf, Verschluss, Griffstück), die ohne Nacharbeit ausgetauscht werden können, herstellt oder in den Geltungsbereich des Waffengesetzes verbringt, hat sie, bevor er sie in den Verkehr bringt, durch Beschuss amtlich prüfen zu lassen. Wer an einer Schusswaffe ein höchstbeanspruchtes Teil austauscht, verändert oder instand setzt, hat den Gegenstand erneut durch
Beschuss amtlich prüfen zu lassen.
Meine offensichtlich Frage ist nun, macht es Sinn was der BüMa sagt oder geht dieser nur auf Nummer sicher? Ist der Deckel einer Zoraki ein "höchstbeanspruchtes Teil"?
Folgefrage: Wenn der BüMa recht hat, bedeutet dies das ich bei eigenständiger Durchführung dieser Anpassung (Hammer und Meißel statt Fräse), die HP 01 ebenfalls zum Beschussamt bringen müsste? Oder darf nur der BüMa diese konkrete Modifikation überhaupt durchführen?
Danke + Gruß der Wurstmann