Zoraki 906 Problem mit Laufgewinde

Es gibt 34 Antworten in diesem Thema, welches 7.322 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (2. April 2018 um 14:32) ist von JS-Pyropath.

  • Freut mich für dich, ehrlich. :thumbup:
    Ist anscheinend wie beim Zahnarzt - das Provisorium hält ewig . . . :thumbup:

  • Hallo Freunde, bin ganz neu hier im Forum und bin dabei mich einzulesen. Bin zwar zur Zeit kein aktiver Schütze, aber es ist für mich sehr interessant hier die Probleme rund um SSWs kennen lernen zu dürfen.
    Ich besitze zwar eine Schreckschußpistole , eine Walther PP Cal. 9mm P.A.K. , die liegt aber die meiste Zeit bei mir im Schrank herum. Diese Waffe habe ich seit 1995 (PTB 620, KF) und auch schon mal damit geschossen. Aber damit herumlaufen (die Waffe führen) würde ich nicht, denn sie hat von Anfang an nicht richtig funktioniert. Man kann die geladene Waffe mit gespanntem Hammer abschlagen, obwohl die (Flügel)sicherung eingelegt ist, sie entsichert sich dann von selbst! Nun ja, sei es wie es ist. Das Teil bleibt halt in der Vitrine liegen, weil sie doch sehr schön ausschaut (die ganze Waffe ist vernickelt und hat schwarze Kunststoffgriffschalen).
    So, nun zum Problem des nicht richtig montierbaren Abschußbechers. Eine U-Scheibe hilft, deren Einsatz ist aber nicht zulässig und darf also nicht verwendet werden. Denn sollten später wirklich einmal Komplikationen bei Verwendung des nicht richtig montierbaren Bechers geben, stellt der Waffensachverständige der Versicherung bzw. des zuständigen Bundesamtes gewiss ein paar unbequeme Fragen . Also, Finger weg und die Waffe zur Reparatur einschicken. Die Ursache der Beanstandung kann durchaus der nicht richtig sitzende Nagel im Lauf (Laufsperre) sein, ist aber letztendlich völlig belanglos und stellt auf gar keinen Fall den Grund zum "selber basteln" dar!
    Das ganze Ding scheint ja recht trivial zu sein und stellt für den handwerklich begabten Schützen nun gar kein Problem dar, ist aber leider nicht im Sinne des WaffGs! Die U-Scheibe hat nämlich keinen PTB Stempel (der Becher aber schon!), oder?
    Tatsache ist nun aber, dass der Becher nicht richtig montiert werden kann und man muß die Frage zur möglichen Ursache stellen. Hat denn hier gar die PTB geschlampert (was ich wohl kaum glauben mag), oder hat(te) der Hersteller hier gar ein Problem bei der Fertigung? Waffe muß damit zum Büchsenmacher!
    So, nun hab ich zum Abschluß auch noch eine Frage und freue mich auf Antworten. Folgender Fall: Nehmen wir mal an ich besitze den gültigen Waffenschein für scharfe Waffen, dürfte ich denn damit auch SSW gemäß § 10 Abs. 4 S. 4 WaffG führen ?
    LG Arny.

    Einmal editiert, zuletzt von Arny. (2. Januar 2018 um 14:02) aus folgendem Grund: korrektur

  • Der "grosse" Waffenschein berechtigt nicht zum Fuehren von SSW.
    Solltest Du einen solchen haben, erkennst Du das daran, dass die zum Fuehren erlaubte/n Waffe/n dort explizit eingetragen ist/sind.
    Fuer SSW braucht man den kleinen WS.
    Gruss
    pak9

  • Hallo Freunde, hallo pak9,
    das deutsche Waffenrecht ist neben dem deutschen Steuerrecht das zweitschönste auf der Welt und läßt einen Interessierten hier und da zuweilen doch etwas schmunzeln ;-).
    Könnte mir durchaus vorstellen, dass der große Waffenschein nicht zum Führen von SSW berechtigt. Nun will ich aber mal ganz garstig denken und meinen, dass daraus resultierend der kleine Waffenschein zwingend vorgeschrieben ist, denn der Staat, die zuständige Behörde ist sicher angehalten "Knete zu machen", denn auch Beamte wollen und müssen ja leben ;-), denn so ein kleiner Waffenschein ist ja wohl nirgends unter 50 Euronen zu bekommen, oder?
    Pak9, so richtig mag ich das aber noch nicht glauben. Du sagst zwar, dass die Waffen explizit im Waffenschein eingetragen sein müssen, wozu braucht man dann aber noch die vielen bunten WBKen? Eine Waffenbesitzkarte (WBK in rot, gelb u, grün) ist quasi Voraussetzung für den Erwerb und Besitz einer erlaubnispflichtigen Feuerwaffe, denn dort gibt es diesen sog. Voreintrag und nach Erwerb einer Waffe 14 Tage später deren amtl. Eintrag. Dafür hast du zu sorgen, parallel dazu meldet dein Waffenhändler auch den Kauf der Waffe an die zuständige Behörde.
    Pak9, so richtig verstehe ich das Ganze immer noch nicht, gibt es denn vielleicht noch andere Meinungen?
    LG Arny.

  • @ Arny:
    die Kommunen koennen die Gebuehren fuer den KWS selbstaendig festlegen. Ausserdem ist verstaerkt festzustellen, dass fuer die 3-jaehrige Sicherheitsueberpruefung ebenfalls Gebuehren
    anfallen. Eine generelle Aussage kann man daher nicht treffen. Kosten < 50 € habe ich noch nicht gesehen. Dafuer solche mit 150 €.
    Dass die Gemeinden darin eine willkommene Einahmequelle und restriktive Vorgehensweise sehen ist selbstverstaendlich.
    Dazu gibt es einen Thread: Kleiner Waffenschein - Dauer und Kostenübersicht
    Die "vielen bunten Bildchen" machen schon Sinn. Sie berechtigen zum Erwerb und Besitz fuer bestimmte Zwecke/definierter Waffen (WBK rot = Sammler, WBK gelb = Sportschuetzen, WBK gruen = Sportschuetzen/Sonstige). Ein Voreintrag ist nicht immer erforderlich. Sportschuetzen mit gelber WBK benoetigen diesen z. B.nicht, sind jedoch an das Erwerbsstreckungsgebot (max. 2 Waffen innerhalb von 12 Monaten) gebunden.
    Die WBK sind, wie geschrieben, Erwerbs- und Besitzerlaubnis. Fuehren darf man damit nicht!
    Die Berechtigung dazu wird mit dem WS erteilt.
    Gruss
    pak9

  • @pak9,
    das ist alles korrekt, aber so richtig habe ich das noch nicht begriffen (vielleicht habe ich mich ja auch falsch ausgedrückt). Darf ich denn nun mit meinem scharfen Waffenschein definitiv auch SSWs in der Öffentlichkeit führen? Wie würde ein Beamter/Polizist wohl reagieren, entdeckt er rein zufällig meine verdeckt unter der Jacke in einem Holster getragene SSW? Wie gesagt, ich könnte ihm bei Verlangen nur meinen scharfen Waffenschein zeigen und nicht den kleinen Waffenschein. Würde ich dann belangt werden und mit einer Anzeige rechnen müssen, weil ich ja diesen ominösen kleinen Waffenschein nicht habe?
    Zugegeben, ist ne blöde Frage und der Sinn nicht sofort erkennbar, aber schließt denn nun der große den kleinen ein?
    LG Arny.

  • Du hast ne Scharfe und dafst sie ganz legal mit sich spazieren führen da der "große WS" vorhanden ist.
    Du willst aber unbedingt mit dem "Großen" ohne den "Kleinen" einen Gaser führen, weil du dir 50 € sparen willst?

    ...okay

    edit: Frag doch einfach bei deiner zuständigen Behörde, die dir den WS ausgestellt hat nach ob das so i.O. ist, bevor du irgendwelchen unnötigen Ärger riskierst. Albern wärs schon dafür abzustrafen, aber hey es ist Deutschland hier, also obacht

    Einmal editiert, zuletzt von JFrame (2. Januar 2018 um 19:39)

  • @JFrame,
    korrekte Antwort :thumbsup: . 1 Pckg. virtuelle Geco Super Spezial mit Schweif im gewünschten Cal. ;) zur virtuellen Belohnung. Das Ding dabei ist nämlich die unterschiedliche Auffassung unserer deutschen Behörden hierzu. Behörde A ist der Meinung der Große beinhaltet automatisch den Kleinen, aber denkste, sagt Behörde B. Du bräuchtest also zwei Waffenscheine, um alles verdeckt spazieren führen zu dürfen in der Öffentlichkeit.
    Was lernen wir daraus, ?(
    LG Arny.

  • @ Arny:
    noch einmal, der grosse WS und der Jagdschein schliessen den kleinen WS nicht ein!
    Dass einige Behoerden das gegenteilig sehen koennen, aendert nichts daran. Sollte Deine Behoerde die irrige Rechtsauffassung vertreten, lasse es Dir schriftlich bestaetigen.
    Das aendert nichts an der Tatsache, dass Du eine SSW ohne Erlaubnis fuehrst, kann aber evtl.
    entlastend wirken.
    Das Fuehren von SSW ohne KWS ist ein Offizialdelikt, ein Polizist muss eine Anzeige fertigen. Eine schriftliche Bestaetigung der irrenden Behoerde kann evtl. entlastend wirken.
    Nebenbei: solltest Du waffenrechtliche Erlaubnisse, gleichgueltig welcher Art, haben
    wuerde ich solche riskanten Experimente unterlassen. Deine waffenrechtliche Zuverlaessigkeit koennte sonst in Frage gestellt werden.
    Ob das alles Sinn macht ist nicht die Frage, die Rechtslage ist eindeutig.
    Gruss
    pak9

  • ..... Ein Voreintrag ist nicht immer erforderlich. Sportschuetzen mit gelber WBK benoetigen diesen z. B.nicht, sind jedoch an das Erwerbsstreckungsgebot (max. 2 Waffen innerhalb von 12 Monaten) gebunden.
    Die WBK sind, wie geschrieben, Erwerbs- und Besitzerlaubnis. Fuehren darf man damit nicht!
    Die Berechtigung dazu wird mit dem WS erteilt.
    Gruss
    pak9

    Du hast da leider einen Fehler drinnen, es dürfen pro Halbjahr (6 Monate) nur zwei Waffen erworben werden, im Jah also gesamt 4

    Dies nur mal zur Richtigstellung zur GELBEN WBK

  • Um zum Thema zurück zu kommen. Es hat geholfen den Abschussbecher mit etwas mehr Kraft, zb. mit einem Schraubendreher als Hebel wie Schrotty schon schrieb, fest zu ziehen. Jetzt Sitz der auch ohne scheibe fest im Lauf :johnwoo:

    AGB:
    1. Da der Autor dieses Schrifstückes Künstler ist fallen alle ortographischen Fehler unter die Künstlerfreiheit.
    2. Betreffend der Grammatik - siehe 1.

  • @ Paramags:
    sorry, da hast Du Recht! So kann es gehen, wenn die Tastatur schneller ist als das Gehirn X( ,
    ist Gott sei Dank, kein Dauerzustand.
    Gruss
    pak9

  • wie Schrotty schon schrieb, fest zu ziehen

    Danke für die lobende Erwähnung, manchmal siegt doch der Praktiker gegen alle Theorie der Welt.
    Dann weiterhin viel Freude mit der Kleinen . . . 8)
    (Und wer mehr als 5 Zeilen schreibt, frisst auch kleine Kinder)

  • Eine U-Scheibe hilft, deren Einsatz ist aber nicht zulässig und darf also nicht verwendet werden. Denn sollten später wirklich einmal Komplikationen bei Verwendung des nicht richtig montierbaren Bechers geben, stellt der Waffensachverständige der Versicherung bzw. des zuständigen Bundesamtes gewiss ein paar unbequeme Fragen

    Also was hier fuer komische Aussagen herumgeistern ist z.T. ja echt der Knaller...ne Unterlagscheibe illegal... :laugh: