Folgende interessante Frage:
Angenommen man ist mit einer Schreckschusswaffe sowie mit einem Pfefferspray bewaffnet unterwegs und es kommt zu einer Notwehr Situation. Man setzt nun das Pfefferspray ein, weil es schneller Griffbereit war und den besseren Erfolg versprach....
Nun werfen wir einen Blick auf die Gesetzgebung:
ZitatBei einem rechtswidrigem Angriff von Menschen darf OC Pepperspray, wenn es das Verteidigungsmittel ist, dem SIE am nächsten sind und von dem SIE sich den sofortigen Erfolg ihrer Verteidigung versprechen, angewendet werden. ( Urteil BGH AZ. VIZR 232/73 )
Nun ja, die P22 Gas war wohl genauso nah, aber den sofortigen Erfolg meiner Verteidigung habe ich mir halt vom Pfefferspray erhofft da das ziehen der Waffe nicht mehr schnell genug möglich war. Die P22 habe ich dabei, falls eine Flucht möglich ist, und ich mir so "den Rücken freischießen" kann.
Handle ich bei dieser Handlung legal oder wird mir aufgrund des vorhandenseins einer Schreckschusswaffe der Einsatz von OC Pepperspray untersagt?
Was meint ihr?
MFG
Deadlock