Internationaler Versand von F-Waffen

Es gibt 67 Antworten in diesem Thema, welches 11.015 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (7. März 2017 um 00:12) ist von Jhary.

  • Also!

    Wenn man eine Waffe in Spanien mit F kauft, diese unter 7,5 Joule hat, ABER für diese Waffe keinerlei Muster, Daten etc. hinterlegt sind (ob nun PTB oder Beschussamt ist egal) besitzt man eine illegale Waffe!

    Diejenigen, die so eine in Spanien gekauft haben, werden dies wohl bestätigen können. Da gab es hier vor Jahren schon Themen zu!

    Der Importeur muss ein Muster hinterlegen, welches überprüft wird!

    Viele Grüße

    Thorsten

    Edit: Gefunden!

    Internet Shop

  • Wenn man eine Waffe in Spanien mit F kauft, diese unter 7,5 Joule hat, ABER für diese Waffe keinerlei Muster, Daten etc. hinterlegt sind (ob nun PTB oder Beschussamt ist egal) besitzt man eine illegale Waffe!

    Nein, das ist Quatsch.


    Der Importeur muss ein Muster hinterlegen, welches überprüft wird!

    Ja, der handelt gewerblich. Für den gelten ganz
    andere Bedingungen.

    Weise einen intelligenten Menschen auf einen Fehler hin und er wird sich bedanken.
    Zeige einem dummen Menschen einen Fehler und er wird dich beleidigen.

  • :bash:

    Hast Du Dir den obigen Link eigentlich mal durchgelesen?

    Auch ein LG braucht in DE eine Zulassung/Abnahme!!

    Ach was soll´s!

    Ich geb´s auf! :wegdamit:

    Macht mal!

    Viele Grüße,

    Thorsten

  • Ich bin kein Jurist, möchte aber zwei Standpunkte einbringen:

    1. Strittig, aber....

    Das :F: könnte durchaus als Schriftzeichen verstanden werden, im Sinne einer zum Beweis im Rechtsverkehr geeigneten und bestimmten Gedankenäußerung, deren Aussteller erkennbar ist (entweder durch das Importeurs-/Herstellerkennzeichen oder den Ortsstempel des Beschussamtes). Dann ist es eine Urkunde (Wikipedia "Urkunde").

    Importiert man mit diesem Kennzeichen, das "draußen" nicht mit der Absicht angebracht wurde, Konformität mit dem deutschen Beschussgesetz zu verdeutlichen, weil....

    - der Hersteller es nur mal so auf Vorrat für eine zukünftige Zulassung hat anbringen lassen, d.h. kein deutsches Zulassungsmuster existiert oder

    - keine Baugleichheit mit dem in D vertriebenen und zugelassenen Modell existiert, was der werte Privatbesteller erst nach Erhalt prüfen kann....

    könnte der Gebrauch unechter oder verfälschter Urkunden im Rechtsverkehr unterstellt werden (Wikipedia Urkundenfälschung) .

    Die Unterscheidung gewerblich - privat ist da gegenstandslos.

    2. Unstrittiger.......

    Selbst wenn man behauptet, das ;F: sei rein als Aufdruck oder Gravur allein durch seine Optik wirksam, werden Gerichte bei Zweifeln die Intention des Gesetzgebers hinterfragen.

    Die Detailliertheit der Festlegungen (Wer darf anbringen unter welchen Voraussetzungen mit welchen Veröffentlichungs- und Dokumentationspflichten ?) könnte zu dem Schluß führen, das der Gesetzgeber beim Auslandsimport mehr als ein optisch vorhandenes :F: im Hinterkopf hatte.

    Nebenbei, das das nicht bzw. nichtrechtzeitige Anzeigen eines gewerblichen Vertriebs in D nur eine Ordnungswidrigkeit sein kann, sollte nicht vom evtl. Straftatscharakter privaten Umgangs mit dem Gegenstand ablenken.

    ----------------------------------------------------

    Das Hauptzollamt umgeht solche Feinheiten mit "Kenn wa nicht, behalt´n wa erstmal und schickens zum Staatsanwalt/zur Begutachtung, bis Dein Anwalt uns vom Gegenteil überzeugt hat" . Gerüchteweise waren jene, die ein Vorfeldabstimmung mit den Behörden hatten, erfolgreicher.....:)

    Andreas

  • Das könnte durchaus als Schriftzeichen verstanden werden, im Sinne einer zum Beweis im Rechtsverkehr geeigneten und bestimmten Gedankenäußerung, deren Aussteller erkennbar ist (entweder durch das Importeurs-/Herstellerkennzeichen oder den Ortsstempel des Beschussamtes). Dann ist es eine Urkunde (Wikipedia "Urkunde").

    Es ist aus dem F nicht ersichtlich wer es angebracht hat.
    Das kann der Hersteller oder der Importeur oder ein Büchsenmacher
    oder ein Dritter gewesen sein. Schon daher kann es keine Urkunde sein.
    Bei der Urkunde ist der Aussteller erkennbar. Den Rechtsbegriff der
    zusammengesetzten Urkunde hat mal ein Gericht im Zusammenhang
    mit KFZ-Kennzeichen ins Leben gerufen. Da ist der Aussteller zweifelsfrei
    zu erkennen. Das ist nicht beliebig auf andere Sachverhalte zu übertragen.

    Wer darf anbringen

    Dazu gibt es im Gesetz keine Einschränkung.

    Das Hauptzollamt

    Der Zoll stellt es auf seiner Web-Seite völlig richtig dar.
    Link: http://www.zoll.de/DE/Fachthemen/…nahme_node.html

    Dort steht:

    Erlaubnisfreies Verbringen bzw. Mitnahme

    Bestimmte Waffen oder Munition dürfen durch volljährige Personen erlaubnisfrei verbracht oder mitgenommen werden. Dazu zählen insbesondere gemäß Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 7 WaffG:

    • Druckluft-, Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum Antrieb des Geschosses kalte Treibgase verwendet werden und bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, z.B.

      • frei verkäufliche Luftgewehre sowie Softair- und Gotcha-Waffen mit einer Bewegungsenergie des Geschosses bis 7,5 Joule, die mit dem Prüfzeichen "F im Fünfeck" versehen sind
      • so genannte "DDR-Luftgewehre", die vor dem 1. Januar 1970 bzw. dem 2. April 1991 hergestellt und entsprechend den zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen in den Handel gebracht worden sind
    • Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen, die der zugelassenen Bauart nach § 8 des Beschussgesetzes entsprechen und das Zeichen "PTB" aufweisen, einschließlich ihrer Munition
    • ...

    Naja, fast richtig ;)
    Jedenfalls kann man das dem fragenden Zöllner zeigen.
    Die glauben ja sonst nix, aber die eigenen Veröffentlichungen
    nehmen Sie ernst. Gibt dann auch keine Probleme mehr.

    Weise einen intelligenten Menschen auf einen Fehler hin und er wird sich bedanken.
    Zeige einem dummen Menschen einen Fehler und er wird dich beleidigen.


  • Die Frage ist doch einzig und allein, welche Pflichten ein privater Importeur hat. Wenn die Waffe unter 7,5 J hat (!) und ein :F: trägt, dann darf er sie laut WaffG in den Gültigkeitsbereich verbringen. Ich wüsste nicht, wie man da ein "das ist aber so nicht gemeint" reinlesen könnte. Eine andere Sache ist es vielleicht, wenn sie ein :F: hat, aber nicht unter 7,5 J liegt.

    Zitat

    [...]
    Nebenbei, das das nicht bzw. nichtrechtzeitige Anzeigen eines gewerblichen Vertriebs in D nur eine Ordnungswidrigkeit sein kann, sollte nicht vom evtl. Straftatscharakter privaten Umgangs mit dem Gegenstand ablenken.
    [...]

    Das ist ja noch abenteuerlicher. Wenn die Waffe ein :F: trägt und unter 7,5 J hat, dann ist der Umgang damit erst recht erlaubnisfrei. Nicht erlaubnisfrei ist höchstens das Neuanbringen des :F: .

    Zitat

    Das Hauptzollamt umgeht solche Feinheiten mit "Kenn wa nicht, behalt´n wa erstmal und schickens zum Staatsanwalt/zur Begutachtung, bis Dein Anwalt uns vom Gegenteil überzeugt hat" . Gerüchteweise waren jene, die ein Vorfeldabstimmung mit den Behörden hatten, erfolgreicher.....:)

    Kann immer passieren. Sagt nichts darüber aus, wie es endet. Und es dürfte eher unwahrscheinlich sein, wenn ein :F: drauf ist, dass irgendein Zollbeamter erstmal guckt, ob er das Modell kennt oder nicht. Die "Gerüchte" beziehen sich meiner Erinnerung nach auf Waffen ohne :F: , von denen der private Importeur meinte, er könnte sie ja nach dem Import mal ganz entspannt zum Büchsenmacher tragen.

  • Der Zoll stellt es auf seiner Web-Seite völlig richtig dar.Link: http://www.zoll.de/DE/Fachthemen/…nahme_node.html
    Dort steht:

    Erlaubnisfreies Verbringen bzw. Mitnahme

    Bestimmte Waffen oder Munition dürfen durch volljährige Personen erlaubnisfrei verbracht oder mitgenommen werden. Dazu zählen insbesondere gemäß Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 7 WaffG:

    • Druckluft-, Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum Antrieb des Geschosses kalte Treibgase verwendet werden und bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, z.B.

      • frei verkäufliche Luftgewehre sowie Softair- und Gotcha-Waffen mit einer Bewegungsenergie des Geschosses bis 7,5 Joule, die mit dem Prüfzeichen "F im Fünfeck" versehen sind
      • so genannte "DDR-Luftgewehre", die vor dem 1. Januar 1970 bzw. dem 2. April 1991 hergestellt und entsprechend den zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen in den Handel gebracht worden sind

    Da steht es doch, "mit dem Prüfzeichen versehen". Ein aufgedrucktes F ist für den Allerwertesten.

  • Es ist aus dem F nicht ersichtlich wer es angebracht hat.
    Das kann der Hersteller oder der Importeur oder ein Büchsenmacher
    oder ein Dritter gewesen sein. Schon daher kann es keine Urkunde sein.

    Ähem Falsch. Das F ist zb ein CE GS oder TÜV Zeichen. Laut Deutschen Recht sind diese Zeichen ein Beweis das geprüft wurde, Rate mal warum das Ordnungsamt alle Fakes beschlagnahmen darf? Wer das sowas in De verkauft in Umlauf bringt bekommt beim erstenmal eine Ordnungstrafe beim zweiten mal eine Geld und Oder Haftstrafe jeh nach schwere.
    Das Läuft unter Siegel/Amtsstempel.


    So Zurück zur F Waffe aus dem Ausland. Das ist wiederum ein Sonderfall da gabs mal einen sehr lustigen Beitrag als jemand einen Perkusionrevolver aus den USA nach De kam. Das Teil wurde ohne weiteres ausgehändigt erst nach der ausstrahlung wurde festgestellt "ups fehler" Die haben 0 Ahnung und rätseln rum.
    Man könnte meinen das die ersteller solcher treads Zollbeamten sind. Hundert mal trocken abschlagen usw zwirbeln um den Finger. Persönlich wäre mir das Eisen zuheiß Es gibt ja etliche KonsortiumsClone die Legal in China Hergestellt werden da würde ich mich nicht wenn im Rahmen des China Copyright (das recht alles zu kopieren) halt auch das Fremde Schriftzeichen mit drauf gehauen wird.

    Einmal editiert, zuletzt von Jhary (27. Februar 2017 um 19:50)

  • GS und TÜV sind klar einer Organisation zuzuordnen.
    Das ist eine ganz andere Baustelle. Amtlich sind die
    aber auch nicht.

    Weise einen intelligenten Menschen auf einen Fehler hin und er wird sich bedanken.
    Zeige einem dummen Menschen einen Fehler und er wird dich beleidigen.

  • Das :F: stellt zumindest (für Deutschland) mal eine verbindliche Definition gem. WaffG. dar.
    http://www.dsb.de/media/PDF/Rech…husszeichen.pdf
    Dabei könnte es im Rechtsfall durchaus unerheblich sein,
    ob es sich dabei um ein geschütztes Zeichen handelt, oder nicht.

    Interessant ist, dass in dem Dokument das :F: eben gerade nicht als Prüf- oder Zulassungszeichen, sondern nur als Kennzeichen bezeichnet wird.

    EDIT: Misthaufenkorrosion äh Mistautokorrektur

    Einmal editiert, zuletzt von Old_Surehand (27. Februar 2017 um 21:33)

  • Hmm, ich will Euch die Meinung nicht nehmen, das :F: sei schon als optische Erscheinung gültig unabhängig von der Intention des Gesetzgebers, die er in seinen Regularien dazu ausdrückt.


    Es ist aus dem F nicht ersichtlich wer es angebracht hat.
    Das kann der Hersteller oder der Importeur oder ein Büchsenmacher
    oder ein Dritter gewesen sein.

    lt. § 11 Abs. 6 der Beschussverordnung gilt entweder

    Zitat

    Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt bestätigt die Anzeige und nach bestandener Prüfung die Berechtigung zum Aufbringen des Kennzeichens nach Anlage II Abbildung 10.

    für den Antragsteller (Importeur/inländischer Hersteller), der lt. § 24 WaffG sein Markenzeichen auf der Waffe anzubringen hat oder


    Zitat

    Soweit es sich um Einzelstücke handelt, das heißt sofern nicht mehr als drei Stücke eines bestimmten Modells hergestellt oder in den Geltungsbereich des Gesetzes verbracht werden, die nicht das Kennzeichen nach Anlage II Abbildung 10 tragen, können von einem Beschussamt auf Antrag mit diesem Kennzeichen versehen werden. Dabei müssen die Beschussämter das Ortszeichen nach Anlage II Abbildung 3 zusätzlich auf der Schusswaffe anbringen.

    Auch hier gibt es eine Ausstellerverknüpfung mit demjenigen, der die Anbringung schriftlich belegen kann. Das mag man nun als zusammengesetzte Urkunde verstehen (auf der HU-Plakette ist der Anbringer auch nicht ersichtlich) oder auch nicht .... ebenso wie die Intention des Gesetzgebers, damit die Anbringungserlaubnis abschließend regeln zu wollen.


    Ich wüsste nicht, wie man da ein "das ist aber so nicht gemeint" reinlesen könnte.

    Ich wüßte nicht, wieso das Vorhandensein des :F: in einer taiwanischen Pressform das Anzeigeverfahren nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 ersetzt. In der Kurzfassung schon, in der Langfassung könnte aber mal jemand nach dem Sinngehalt der Regelungen fragen.


    Interessant ist, dass in dem Dokument das Forum eben gerade nicht als Prüf- oder ZulassungsZeichen, sondern nur als Kennzeichen bezeichnet wird.

    Es reicht ein


    Schriftzeichen ........., im Sinne einer zum Beweis im Rechtsverkehr geeigneten und bestimmten Gedankenäußerung, deren Aussteller erkennbar ist


    ....und sorry für den ganzen Wiederholungssermon.


    Andreas

  • Nur warum hat der Gesetzgeber in seiner Weisheit dann das Wort "gewerbsmäßig" in den §9 BeschG geschrieben? Hätte er ja auch weglassen können, hat er aber nicht.

    Warum? Weil es ein Unterschied ist, ob ich als Privatperson eine einzelne Waffe einführe oder gewerblich ein Modell in Umlauf bringen möchte. Das finde ich vom Sinn her durchaus nachvollziehbar, dass man das unterschiedlich behandelt. Um mal den maximallangweiligen Vergleich zu bringen: Wenn ich ein Auto auf den Markt bringen will, muss ich auch mehr beachten und nachweisen als wenn ich für mich privat eins einführen will.

  • Völlig richtig, das ist der entscheidende Unterschied.
    Aber solange sich keiner die Mühe macht die gesetzlichen
    Regeln genau zu prüfen ist die Diskussion eigentlich eher
    sinnlos. Bis auf Tabaksteuer ist nun fast alles was nichts
    mit der Problematik zu tun hat ins Spiel gebracht worden.

    Ich habe das mit 2 auf WaffR spezialisierten Anwälten, dem
    SB bei der Waffenbehörde und vielen Zöllnern durch. Wer es
    nicht glauben will soll es halt lassen.

    Weise einen intelligenten Menschen auf einen Fehler hin und er wird sich bedanken.
    Zeige einem dummen Menschen einen Fehler und er wird dich beleidigen.

  • Jesses! Hier wird ja heiß diskutiert!

    Bin auf das eigentliche Thema glaub gar nicht mehr eingegangen. Kann euch aber dennoch noch von meinen gemachten Erfahrungen berichten:

    Ich habe es später noch bei zwei Internet-Shops aus den USA versucht den Revolver zu ordern. Ich meine es war Airgun-Depot und Pyramid-Air.. Bin mir nicht mehr 100%ig sicher! Die Bestellung und alles weitere verlief auch problemlos. Die Bezahlung per PayPal war schon durch - die Vorfreude rießig!

    Kurz darauf erhielt allerdings ich eine E-Mail, dass der Kauf abgebrochen wurde. Vermutlich nachdem gecheckt wurde wohin die Waffe gehen soll. Genauen englischen Wortlaut habe ich gerade nicht parat.. Beim zweiten Internet-Shop genau das selbe.

    Auf meine Anfrage wieso das nicht gehe bekam ich die Antwort, dass die Waffen nicht durch den Zoll gehen würden.

    Bei Umarex Deutschland hatte ich auch gefragt. Selbes Spiel. Versand aus den USA nach D nicht möglich.

    Danach habe ich aufgegeben und mich damit abgefunden. Das nur kurz von meiner Seite.

    Zum Verweis auf den Single Action LEP Revolver:

    Nettes Teil. Aber sehe hier eigentlich nur den Vorteil der Echtholzgriffe. Das bisschen mehr an Wumms brauche ich nicht. Das ständige Patronen aufpumpen schreckt mich viel zu sehr ab. Da hab ich bei den Umarex Modellen ja schon das 5-fache verschossen. (Oder aber ich gebe Unmengen für LEP Patronen und Flasche aus.. Kommt vorerst nicht in Frage.) Und der Spaß steht im Vordergrund. Zumal es sich bei den Umarex Modellen wie ich finde auch nicht wirklich um "Spielzeugkniften" handelt.. Es sind wunderschöne Replicas mit bester Verarbeitung und toller Zielgenauigkeit. Den Kunststoffgriff nehm ich aus oben genanntem Grund gerne in Kauf. Auf die Aussagen zu den Geschmäckern gehe ich lieber nicht ein.

    Grüße

    fAlbert


  • Zum Verweis auf den Single Action LEP Revolver:

    Nettes Teil. Aber sehe hier eigentlich nur den Vorteil der Echtholzgriffe. Das bisschen mehr an Wumms brauche ich nicht. Das ständige Patronen aufpumpen schreckt mich viel zu sehr ab. Da hab ich bei den Umarex Modellen ja schon das 5-fache verschossen. (Oder aber ich gebe Unmengen für LEP Patronen und Flasche aus.. Kommt vorerst nicht in Frage.) Und der Spaß steht im Vordergrund. Zumal es sich bei den Umarex Modellen wie ich finde auch nicht wirklich um "Spielzeugkniften" handelt.. Es sind wunderschöne Replicas mit bester Verarbeitung und toller Zielgenauigkeit. Den Kunststoffgriff nehm ich aus oben genanntem Grund gerne in Kauf. Auf die Aussagen zu den Geschmäckern gehe ich lieber nicht ein.


    Das war ja auch nur Frotzelei von mir. Ich denke zwar immer noch in ein paar Jahren wirst du schmerzerfüllt an meine wahren Worte denken, wenn du deinen Revolver verkaufen willst :P Ich sprach ja von Wertigkeit. Aber ist doch klar, du weisst selber was dir besser gefällt, und wirst das verführerisch glänzende Ding kaufen das jetzt schon :) Hier auch ein wirklich "schönes" Angebot von egun, jemand hat einen LEP Bull Barrel verschönert: http://www.egun.de/market/item.php?id=6343659

    Alles gut, ich mach die ganze Zeit nur Spass :D

    Ansonsten vielen Dank für das Thema und dass du es auch zu Ende gebracht und das Ergebnis veröffentlich hast! Meistens verlaufen solche Themen immer im Sand, und das hier ist mal ein sehr schönes Beispiel wie es richtig geht.

    Warte bis dein Revolver in Deutschland erhältlich ist, erfahrungsgemäss kommt das alles irgendwann aber 1 Jahr zu spät, und dann wollen wir schon etwas anderes. dh "Too little, too late"