Rechtliches zum Führen von freien Waffen / SSWs

Es gibt 26 Antworten in diesem Thema, welches 4.791 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (23. Oktober 2016 um 20:27) ist von e_xil.

  • Kurz: du bringst es völlig durcheinander

    Umgang ist der Oberbegriff. Führen, Mitnahme und Verbringen verhalten sich zu Umgang wie Apfel, Birne und Banane zu Obst.

    Aus den zitierten Normen geht nur hervor, dass Birne und Banane, nicht also Apfel oder gar Obst insgesamt, für SSW ausgenomnen sind.

    hi, und vielen dank für die umfangreihe antwort! und ja mag sein dass ich einiges durcheinander bringe, aaber ich bin dabei, und ich bemühe mich ;)

    anbei birne apfel und banane sind alles obstsorten, demnach habe ich da nicht soviel durcheinandergebracht ;))

    die frage ist doch WELCHEs urteil erlaubt sich dann die recht(?)ssprechung, siehe "ermessen" wiki oder so ;)

    http://www.cloeser.org/pub/Verwaltung…fehlerlehre.pdf

    uund, inwieweit sind anlagen gesetzen gleich (oder gar verordnungen ;)

    ist ja nicht so dass eine verfassung das gleiche wär wie ein gewöhnliches gesetz, demnach ist auch eine verordnung oder "anlage" gleich gesetz..

  • An den TS Les das Aktuelle WaffG und nicht die version von 1976 die wurde mehrfach verschärft. und wenn du meinst du brauchst keinen KWS für tragen einer SSW. Beschwer dich dann nicht wenn du dann eine Vorstrafe kassierst. Die Vorsichtigen haben ihren KWS zum transport den dann gibts garantiert keine Propleme.

    ich denke schon dass man es braucht, die frage ist, ist es r-e-c-h-t-e-n-s ;)

    ich frage nicht was jemand denkt zu meinen und mir zu verordnen, gar ggfs aufgrund eines ermessensausfalls, nur weil er denkt mich besser zu kennen als ich mich selbst

    und ich bin ja nicht blöd, natürlich hat die rechtsprechung das sagen ;)

    die frage ist kurz und knapp "was steht drin", ergo was ist genau definiert und wo dann

    jeder sagt "das gesetz ist so und so", schaut man aber genauer hin ist es gar nicht so, oder kann es zumindest niemand anhand gesetze klatr darlegen! DAS ist doch seltsam! (und ich meine jetzt nicht einen strafzettel oder geldstrafe wen nman jemanden verbal beleidigt, das ist klar .. ;)


  • Sorry, aber das ist falsch. Der Transport im Handschuhfach eines Autos ist erlaubnispflichtig, weil das Handschuhfach kein verschlossenes Behältnis ist und sie somit geführt wird. Dann brauchts halt den KWS als Erlaubnis.

    Der Transport im Sinne des WaffG ist eine Unterart des Führens, der unter bestimmten Bedingungen erlaubnisfrei ist.
    Und wie der Transport erlaubnisfrei zu erfolgen ist, ist im WaffG beispielhaft (!) beschrieben.

    nö, ich habe mich informiert, WENN das handschuhfach nicht abschließbar ist, KANN die rechtsprechung urteilen dass ein "führen" vorliegt (ermessen)


    und dass man ein schloß (mit schlüssel) benutzen muss ist auch humbug und nirgends in texten zu finden, für das führen von freien waffen! ich rede nicht von ewb waffen

    freie waffen werden laut waffG wie behandelt? ...

    --------------
    §2

    (4)

    Waffen oder Munition, mit denen der Umgang ganz oder teilweise von der

    Erlaubnispflicht oder von einem Verbot ausgenommen ist, sind in der

    Anlage 2 Abschnitt 1 und 2 genannt. Ferner sind in der Anlage 2

    Abschnitt 3 die Waffen und Munition genannt, auf die dieses Gesetz ganz

    oder teilweise nicht anzuwenden ist.


    Anlage 2 Unterabschnitt 2:


    7.

    Erlaubnisfreies Verbringen und erlaubnisfreie Mitnahme in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des Gesetzes


    7.2

    Schreckschuss-,

    Reizstoff- und Signalwaffen, die der zugelassenen Bauart nach § 8 des

    Beschussgesetzes entsprechen
    --------------


    1. wo steht dass die "mitnahme" bei erlaubnisfreien waffen behandelt werden muss wie bei erlaubnispflichtigen waffen??
    2. wird das führen von erlaubnisfreien irgendwo klar definiert?


    ps: ich lasse mich immer gerne belehren :)

  • Schön und wo bleibt die sachliche Erklärung??
    Ich will´s ja verstehen und nicht über meine Toleranzfähigkeiten sprechen. Dazu kann hier eh keiner kompetent eine Aussage treffen da mich niemand hier im Forum so gut und lange kennt. Aber das ist ja auch ein anderes Thema und gehört hier nicht hin.

    ...und schon wieder ein Fred zum Führen von SSW...

    Also mal abgesehen davon das zumindest gefühlt jeden zweiten Tag ein neuer Beitrag zu diesem Thema eröffnet wird und irgendwie immer das Gleiche gesagt wird stellt sich mit immer mehr die Frage WARUM??
    Warum will jeder zweite riskieren das er ne Menge Ärger bekommt nur weil er etwas mit sich herum schleppt was in den allermeisten Fällen sowie keinen Schutz bietet. Ich versteh´s nicht. ?(
    Würde mich jemand aus der "Ich fühle mich in Deutschlands Kaufhäusern und Kneipen nur mit ner SSW in der Tasche sicher- Fraktion" bitte (sachlich!) aufklären?!
    Danke!


    dass die "Onkels" von rechtsprechung oder exekutive es so und so gerne haben ist klar, und "wir" immer den kürzeren ziehen


    die frage ist jedoch 1. sind unsere gesetze überhaupt so wie sie "gelebt" werden? und 2. wenn ja, ist es bei allen richtig so?

    ich
    will NICHT dass jeder der will mit einer ssw rumlaufen DARF, aber ich
    will auch nicht dass es irgendwelche heinies dürfen die vielleicht vom
    amt "berechtigt" wurden, denn beim besten willen kann ich mir nicht
    vorstellen dass das amt welches das macht die menschen kennt oder gar über
    sie urteilen DARF

    nur weil jemand "von amtswegen" darf, sagt es
    nicht aus dass er geeigneter wäre, oder ungefährlicher ist als jemand
    der es von amtswegen nicht darf, oder will

    .


    naja aber mag sein dass es viele threads hier dazu gibt, also sollte ich lieber ein jurastudium beginnen..

    :)

  • Tut mir Leid, aber es scheitert nicht an dem Gesetz, sondern an deinem mangelnden Textverständnis. Außerdem fantasierst du Zeug herbei, dass schlicht abwegig ist.

    1. Die Anlagen des Waffengesetzes sind Bestandteil dieses Gesetzes. Siehe Bekanntgebung im Bundesgesetzblatt.

    http://www.bgbl.de/xaver/bgbl/sta…__1474744878336

    2. Verordnungen erfolgen auf Ermächtigung durch Gesetz. Bekanntes Beispiel ist die StVO, die aufgrund Ermächtigung im StVG erschaffen wurde. Das Verkehrsministerium ist sachlich kompetenter, die Regelungen zu treffen. Der Gesetzgeber soll und kann nicht alles im Detail regeln.

    3. Du willst wohl weiterhin nicht kapieren, dass Mitnahme mit dem zugriffsbereiten Führen nichts zu tun hat.

    4. Führen ist in Anlage 1 definiert.

    führt eine Waffe, wer die tatsächliche Gewalt darüber außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte ausübt,

    5. Genau, Äpfel, Birnen und Bananen sind Obst. Führen, Mitnahme und Verbringen sind Umgang. Nur sind bei erlaubnisfreien Waffen nur die Obstsorten Birne und Banane erlaubt. Daraus folgt nicht, dass alle Obstsorten erlaubt sind.

    Ich bin mir allerdings nicht sicher ob du die Analogie verstehst.

  • ich
    will NICHT dass jeder der will mit einer ssw rumlaufen DARF,


    Lol, was DU willst oder nicht, ist überhaupt nicht relevant.

    nur weil jemand "von amtswegen" darf, sagt es
    nicht aus dass er geeigneter wäre, oder ungefährlicher ist als jemand
    der es von amtswegen nicht darf, oder will


    Das Amt, oder besser gesagt die Behörde führt nur das aus, was Gesetze und Verordnungen beschlossen haben. Das ist ja die Vorgabe. Wenn sie das nicht tun würden, bzw. man hat diesen Verdacht, kann man klagen.
    Aber wenn die Behörde Erlaubnisse ausstellt, so hat sie diese Person nach den Vorgaben des Gesetzes geprüft, wie auch die Bedingungen und die Erlaubnis wird ausgestellt. Dann darf der Inhaber der Erlaubnis danach handeln, so wie es die Erlaubnis vorsieht.
    Falls du es noch nicht weißt - die Prüfung der Person vor der Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis steht im §§ 5 und 6 des WaffG.

  • wie schnell hier user wie du rückschlüsse auf die geistige gesundheit, und oder den intellekt des gegenübers führen. überheblich ist da noch sehr diplomatisch formuliert.

    wie dem auch sei,

    1.
    http://www.rechtswoerterbuch.de/recht/b/befriedetes-besitztum/

    2.
    ist das waffG und seine Anlagen so abstrus NICHTSSAGEND, wie ich oben schon untermauert habe mit den texten, weil NIRGENDS steht auf welche § des waffG sich die sonderteile "freie ssws" beziehen bzw nicht.

    und das ist eben in der rechtsprechung häufig der fall. und warum? die antwort dürfte jedem klar sein der weiß was ein "normalsterblicher" hierzulande vor gericht darf und nicht, und was ein anwalt darf und nicht, und dann was ein anwalt kostet

    aber da muss man schon 1+1 zusammenzählen können ;)