wie schnell hier user wie du rückschlüsse auf die geistige gesundheit, und oder den intellekt des gegenübers führen. überheblich ist da noch sehr diplomatisch formuliert.
wie dem auch sei,
1.
http://www.rechtswoerterbuch.de/recht/b/befriedetes-besitztum/
2.
ist das waffG und seine Anlagen so abstrus NICHTSSAGEND, wie ich oben schon untermauert habe mit den texten, weil NIRGENDS steht auf welche § des waffG sich die sonderteile "freie ssws" beziehen bzw nicht.
und das ist eben in der rechtsprechung häufig der fall. und warum? die antwort dürfte jedem klar sein der weiß was ein "normalsterblicher" hierzulande vor gericht darf und nicht, und was ein anwalt darf und nicht, und dann was ein anwalt kostet
aber da muss man schon 1+1 zusammenzählen können
Alles anzeigenTut mir Leid, aber es scheitert nicht an dem Gesetz, sondern an deinem mangelnden Textverständnis. Außerdem fantasierst du Zeug herbei, dass schlicht abwegig ist.
1. Die Anlagen des Waffengesetzes sind Bestandteil dieses Gesetzes. Siehe Bekanntgebung im Bundesgesetzblatt.
http://www.bgbl.de/xaver/bgbl/sta…__1474744878336
2. Verordnungen erfolgen auf Ermächtigung durch Gesetz. Bekanntes Beispiel ist die StVO, die aufgrund Ermächtigung im StVG erschaffen wurde. Das Verkehrsministerium ist sachlich kompetenter, die Regelungen zu treffen. Der Gesetzgeber soll und kann nicht alles im Detail regeln.
3. Du willst wohl weiterhin nicht kapieren, dass Mitnahme mit dem zugriffsbereiten Führen nichts zu tun hat.
4. Führen ist in Anlage 1 definiert.
führt eine Waffe, wer die tatsächliche Gewalt darüber außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte ausübt,
5. Genau, Äpfel, Birnen und Bananen sind Obst. Führen, Mitnahme und Verbringen sind Umgang. Nur sind bei erlaubnisfreien Waffen nur die Obstsorten Birne und Banane erlaubt. Daraus folgt nicht, dass alle Obstsorten erlaubt sind.
Ich bin mir allerdings nicht sicher ob du die Analogie verstehst.