Verständnisfrage zur Definition "Einhandmesser"

Es gibt 14 Antworten in diesem Thema, welches 4.846 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (8. April 2014 um 01:07) ist von Schützling.

  • Wie der Titel schon sagt, geht es hier darum, was der Gesetzgeber jetzt genau als ein Einhandmesser Definiert.

    bis vor einigen tagen war ein EHM für mich ein messer mit den Eigenschaften

    -Daumenpin
    -Flipper
    -Assisted opener
    -Daumenloch

    und ein Zweihandmesser hatte entweder keine speziellen Merkmale oder maximal einen Nagelhau/fingerrille wie z.B. das taschenmesser in den Bildern unten.

    allerdings bin ich vor einigen Tagen auf einen BKA-Bescheid gestoßen (den ich leider auf Teufel komm raus nicht wiederfinden kann), welcher ein als Zweihandmesser angeworbenes Messer mit eben einem solchen Nagelhau als unter das Führungsverbot fallendes Einhandmesser einstufte, weil der zuständige Prüfer das Messer mit einer Hand aus dem Handgelenk "aufschwingen" konnte.
    ähnliches kann ich auch mit meinem Taschenmesser (Bild unten...) auch vorführen-genauer gesagt kann ich es ohne große probleme-wenn auch nicht mit einem Handgelenksschwung-mit einer hand öffnen. Zählt das jetzt auch zu den Einhandmessern oder ist das wieder eine andere Rechtslage?

  • Schau mal hier - Da beantwortet das BKA selbst die Frage in seiner unnachahmlichen Art: viel heiße Luft, in der dann munter ein paar Allgemeinplätzchen gebacken werden. Aber vll. kannst du ja was damit anfangen:

    Hier klicken.

    Fliegen ist eine Kunst. Oder vielmehr ein Trick. Der Trick besteht darin sich auf den Boden zu werfen. Aber daneben.

  • Ist schon lustig, wenn man das so liest.
    Ich habe mir extra das „Cold Steel Extra Large Voyager“
    geleistet und den Daumenpin entfernt.
    Wäre interessant was die Trachtentruppe davon hält?

    Klinge an die 14cm, aber nicht feststehen,
    Klappmesser mit Arretierung aber da Pin entfernt nur zweihändig zu öffnen.
    Es geht auch nicht aus dem Handgelenk rauszuschwingen…

    Grüße Ulrik
    Wenn man alle Gesetze studieren wollte, so hätte man gar keine Zeit, sie zu übertreten.
    Johann Wolfgang von Goethe

  • @ Ulrik ich denke die werden das Messer beschlagnahmen und untersuchen a obs nicht doch irgendwie Einhand ist oder B Plagiat8Raubkopie) egal wie die entscheiden das Schnittwerk ist erstmal weg.

  • Genau so sehe ich das auch!!!
    Deswegen lass ich es in der Vitrine
    und freu mich jeden Tag darüber wie dämlich DIE da oben eigentlich sind…

    Grüße Ulrik
    Wenn man alle Gesetze studieren wollte, so hätte man gar keine Zeit, sie zu übertreten.
    Johann Wolfgang von Goethe

  • Jhary ja genau das ist es... hab' net mehr auffinden können '-'
    Warlord86 leider steht da nichts zu meinem Fall :/

    es geht quasi darum : ich besitze ein Taschenmesser, dem Aufbau her ähnlich dem, welches sich unten als abbildung befindet (kann meine kamera gerade nicht finden, sorry), allerdings mit einem linerlock-verschluss. Und dieses kann ich einhändig ausklappen, und durch den Linerlock auch arrettieren/feststellen.
    und zwar indem ich die klinge am Nagelhau mit daumen und zeigefinger festhalte und mit Ring- oder kleinem Finger den griff ausklappe, bis der Linerlock greift.
    das würde ja rein in der Praxis-ANSCHEINEND-bedeuten, dass ich ein "Messer mit einhändig feststellbarer Klinge" führen würde
    oder?
    ich denke Ulrik hat in diesem Fall ein ähnliches Problem, nur dass das von Werk her halt als Einhandmesser gehandelt wird...
    und das verunsichert mich gerade doch schon stark. ich mach mir ja schon n Riesen Kopp darum, ob ich jetzt ne Machete im Rucksack auf dem Rad zur Gartenarbeit bringen darf

    und ich muss ganz ehrlich sagen, ich würde es vorziehen mit diesem "zweihand(?)" Messer in der Tasche durch die gegend zu zuckeln, anstatt mir ein nicht feststellbares Messer zuzulegen,welches mir dann nur ins eigene Fleisch schneidet (kein scherz, im umgang z.B. mit schweizer taschenmessern in ich ein Trampel und Pechvogel)
    oder gar mit nem fixblade vorlieb nehmen zu müssen, welches dann in ner plastik/lederhülle in der Hosentasche steckt und den sowieso schon knapp bemessenen Platz noch weiter einengt oder mir loch um loch ins höschen schippelt..

    ich vertrete seit neuestem ja die meinung, Gesetze sollten so verfasst sein, dass man sie ohne solche Spekulationen wie hier oder in dem oben verlinkten Thread klar und deutlich verstehen, befolgen und umsetzen kann. aber anscheinend stehe ich hier recht alleine mit meiner Meinung oder der Rest hat sich einfach mit diesem Eiertanz abgefunden..

  • Hallo Tizzandor

    Es ist tatsächlich so wie du denkst.
    Bekommt der Richter das Messer einhändig auf, bist du fällig. Ganz einfach.
    Ist dein Opinel zu ausgelutscht reicht das schon wenns drauf ankommt.
    Die meisten schwereren Klappmesser kann man an der Klinge nehmen und mit Schwung den Griff nach unten aufschnicken. Damit bist du dann dran.

    LG

  • Man bekommt mit ein wenig Übung so gut wie jedes Klappmesser einhändig auf, notfalls mithilfe bsplw. der Zähne (absurd, klar, aber wo ist definiert, daß das so nicht gemeint ist...?).
    Bis zum Feststellungsbescheid des Foxtrotts war die Welt insofern in Ordnung, daß man von der Intention des Herstellers (einhand-zweihand) oder vorhandenen (Einhand-)Öffnungshilfen ausgehen konnte, was die Einstufung des Messers angeht.
    Nun ist die Grauzone noch etwas grauer...

    Einmal editiert, zuletzt von Kryptonite (7. April 2014 um 12:10)

  • Hi,

    ist euch eigentlich Folgendes schonmal aufgefallen:

    Im §42a steht nirgends was vom Öffnen. Es ist immer die Rede von "Messern mit einhändig feststellbarer Klinge" - solange man es mit einer Hand verriegeln kann, ist es ein Einhandmesser, auch wenn man zum Öffnen 5 Hände und 'ne Brechstange braucht. Ob ein Daumenpin dran ist oder nicht, ist also egal, solange die Klinge (einhändig) feststellbar ist.


    So, Schwarzblick aus, wieder realistisch sein. Die Wahrscheinlichkeit, dass euch ein Beamter deswegen anp*sst,.. na ihr wisst schon.

    Und ich pack mein Bauhaus-Mora in die Tasche, damit bin ich auf der sichereren Seite ;^)

    "Fragt nicht, was euer Land euch verbieten kann - fragt, was ihr euerm Land verbieten könnt!" - so oder so ähnlich

  • Rein rechtlich sind doch einhändig zu öffnenen Messer diese,die auch dafür vorgesehen sind?
    Also sind ausgelutschte Zweihänder legal führbar?
    Meinte es so zu verstehen?

    Ich will lieber stehend sterben
    Als kniend leben
    Lieber tausend Qualen leiden
    Als einmal aufzugeben

  • das würde aber dem Feststellungsbescheid des BKA widersprechen, der ein eindeutiges und als solches verkauftes Zweihandmesser als Einhandmesser eingestuft hat, weil der "Beamte" das ding halt mit einer Hand aufbekommen hat -.-

  • Ich kann es nur immer und immer wieder sagen: Dieser § ist grundgesetzwidrig weil das im Grundgesetz geforderte Bestimmtheitsgebot fehlt. Dieser § verleitet regelrecht zum raten und das darf nicht sein. Es muss "hinreichend genau" bestimmt werden, nach GG, was ist erlaubt und was nicht.

    Etwaigen Verfahren so an der Grenze, darf ich oder darf ich nicht, würde ich gelassen entgegen sehen. Das Bestimmheitsgebot wurde nicht eingehalten. Punkt! Also ist der § grundgesetzwidrig und müsste nachgebessert werden. Irgendwann geht einer mal so ein Verfahren bis zum Ende und erst dann wachen sie auf, hoppla, da war was. :nuts: Der § ist pfusch!

    LG Andreas :^)

    Die Zukunft ist jetzt und jetzt ist schon Vergangenheit.

  • Also ich weiß ja nicht warum man da immer drum herum diskutieren muss.
    Es ist absolut unzweifelhaft welche Messer unter das Führverbot fallen.
    Einzig die Angabe wann die Ausnahme greift ist zweifelhaft.
    Wer den Gesetzestext nicht versteht, der muss halt einen Rechtsbeistand bemühen.

    Ich weiß auch nicht warum man sich beschwert weil die auf Teufel komm raus konstruierten Schlupflöcher dann doch keine sind.

    Und was mir auch nicht in den Kopf will warum dann immer wieder über Sachen gejammert wird die faktisch nicht existieren.

    Einigermaßen leichte Backlocks mit starker Feder sind überhaupt kein Problem.
    Slipjoints auch nicht.
    Wer mit seinem Messer in unangemessenen Sizuationen angeben will muss sich halt auf diese Messer beschränken.

    Wer sein Messer nur sozialadäquat nutzen möchte, oder nur unter Gleichgesinnten angibt, der kann dafür auch problemlos Einhandmesser nehmen.

    Andreas, du glaubst doch nicht im Ernst daß sie den Paragrafen zu unseren Gunsten nachbessern.
    Bestenfalls nehmen sie die Ausnahmen raus. Und dann? Genau! Dann ist es richtig scheixxe.
    Ich habe überhaupt keine Bedenken wenn ich ein Einhandmesser mit nehme.
    Wer natürlich mit einem Flipper auf der Wiesn rum rennt, dem ist eh nicht zu helfen.
    Und wer sich beschwert daß ihm sein 11,9mm Dolch der aber auf der einen Seite nur eine falsche Schneide hat abgenommen wird , der träumt auch.
    Seht es ein, das Pohl wäre auch zum führen verboten wenn man eine Zange bräuchte um es auf zu machen.
    Pohl force stellt Waffen her. Egal was er schreibt. Und Waffen sind eben auch ehnhändig nicht zum führen erlaubt.
    Genauso das EDC vom Applegate. Da hilft auch keine Broschüre. Hieb und Stoßwaffen.
    Der Ottonormalbürger wird wohl kaum verargumentieren können warum er dafür ein berechtigtes Interesse hat.
    Da eine Ausnahme ein Privileg und kein Recht ist, kann man da nix machen von wegen Rechtssicherheit. Denn die hat man. Es ist ordnungswidrig. Basta.
    Das ist wie mit dem Führerschein. Den kann man auch nicht einklagen.
    So bitter es auch ist, aber die Pille müssen wir schlucken.


    LG