Wie der Titel schon sagt, geht es hier darum, was der Gesetzgeber jetzt genau als ein Einhandmesser Definiert.
bis vor einigen tagen war ein EHM für mich ein messer mit den Eigenschaften
-Daumenpin
-Flipper
-Assisted opener
-Daumenloch
und ein Zweihandmesser hatte entweder keine speziellen Merkmale oder maximal einen Nagelhau/fingerrille wie z.B. das taschenmesser in den Bildern unten.
allerdings bin ich vor einigen Tagen auf einen BKA-Bescheid gestoßen (den ich leider auf Teufel komm raus nicht wiederfinden kann), welcher ein als Zweihandmesser angeworbenes Messer mit eben einem solchen Nagelhau als unter das Führungsverbot fallendes Einhandmesser einstufte, weil der zuständige Prüfer das Messer mit einer Hand aus dem Handgelenk "aufschwingen" konnte.
ähnliches kann ich auch mit meinem Taschenmesser (Bild unten...) auch vorführen-genauer gesagt kann ich es ohne große probleme-wenn auch nicht mit einem Handgelenksschwung-mit einer hand öffnen. Zählt das jetzt auch zu den Einhandmessern oder ist das wieder eine andere Rechtslage?