Transport von Pressluftfladchen/Taucherflaschen im Privat-KFZ

Es gibt 18 Antworten in diesem Thema, welches 4.448 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (1. Juni 2015 um 10:59) ist von Sparky.

  • Hallo Schützenkollegen

    Ich hatte gestern mich mit einem Schützenkollegen unterhalten der mir sagte daß er schon probleme bekam weil er seine Pressluftflasche im PFW hatte als er von Tschechien nach DE fuhr und vom Zoll in DE zu einer Routine-Kontolle rausgezogen wurde (wegen Zigaretten und Alkohol, halt das übliche). Da er von einem Silhouettenwettkampf zurückfuhr hatte er natürlich seine Waffen sowie seine Pressluftflasche im Kofferraum. Letztere war mittels spanngurt befestigt so daß er eigentlich der Meinung war alles mögliche getan zu haben. Der Zoll war jedoch anderer Meinung und es kam wegen der Pressluftflasche zu einer imensen Strafe von 200€ (und dem Schützen glaub ich das auch). Ich hab mich heute deswegen mal schlau gemacht und da eine Pressluftflasche nix anderes ist ale eine Taucherflasche so sollten hierfür ja die selben Regeln gelten. Hier hab ich was interessantes gefunden

    http://www.tsc-bremen.de/download/Trans…uchflaschen.pdf

    So wie ich das lese hatte er alles richtig gemacht (Flasche war dank Spanngurt ja gegen verrutschen gesichert, deswegen gibt es ja diese Ösen im Kofferraum.

    Wie seht ihr das ganze??

    Gruß
    Thomas

  • Zitat

    So wie ich das lese hatte er alles richtig gemacht (Flasche war dank Spanngurt ja gegen verrutschen gesichert, deswegen gibt es ja diese Ösen im Kofferraum.


    Man musste ja erstmal wissen, was denn der genaue Vorwurf als Zollvergehen war. Einmal gilt sicherlich der (meachanisch) richtige Transport, dann aber auch die gefahrengutrechtliche Mitnahme über eine Grenze. Da mag es sein, dass da extra Zollrechtliche Bestimmungen gibt. Möglicherweise ist dafür eine Verbringungsgenehmigung zu beantragen, da es ja um Gefahrengut geht.

  • Ich wollte eine gefuellte Druckluftflasche im oertlichen Fachhandel kaufen. Sie haben mir keine verkauft mit der Begruendung, dass ich sie als Privatmann nicht im PKW transportieren darf. Anlieferung durch eine Spedition waere ok gewesen. Ob diese Aussage richtig ist oder nicht, kann ich nicht beurteilen. Habe es gelassen.

    Gruss
    pak9


  • Man musste ja erstmal wissen, was denn der genaue Vorwurf als Zollvergehen war. Einmal gilt sicherlich der (meachanisch) richtige Transport, dann aber auch die gefahrengutrechtliche Mitnahme über eine Grenze. Da mag es sein, dass da extra Zollrechtliche Bestimmungen gibt. Möglicherweise ist dafür eine Verbringungsgenehmigung zu beantragen, da es ja um Gefahrengut geht.

    Nun, das könnte es natürlich auch sein wobei es ja beim Privatfahrzeug innerhalb DE kein Gefahrguttransport ist.

    pak9
    Was würden all die Taucher machen wen diese ´zum Tauchen gehen? Ich kenn keinen der nen Gefahrengutschein sein eigen nennt :) Der Händler hatte einfach nur unrecht oder wollte an der Lieferung noch zusätzlich verdienen.

    Gruß
    Thomas

  • pak9: Also, ich bekomme im Getränkefachhandel (große) CO2-Flaschen, im Campingzubehör Propangasflaschen, alles Gefahrgut und auf den CO2 ist auch richtig Druck drauf. Ich darf meine Flaschen immer vor Ort in meinen PKW einladen und mitnehmen.
    Denke mal, wenn die dir in dem Laden die Pressluftflasche nicht so verkaufen wollten, haben die vielleicht einen Vertrag mit der liefernden Spedition..? :whistling:

    mfg

    Sascha


    ...der alles mit Ballistol beschmiert :whistling:

  • Nun, das könnte es natürlich auch sein wobei es ja beim Privatfahrzeug innerhalb DE kein Gefahrguttransport ist.


    Diese Annahme ist falsch. Bei Kleinmengen ist der private Gefahrenguttransport nur kennzeichnungs- und anmeldefrei. Das ist ein wichtiger Unterschied.

  • Ich wollte eine gefuellte Druckluftflasche im oertlichen Fachhandel kaufen. Sie haben mir keine verkauft mit der Begruendung, dass ich sie als Privatmann nicht im PKW transportieren darf.


    Zum einen habe ich bereits Pressluftflaschen gekauft und auch privat transportiert. Auch eine größere Sauerstoffflasche lasse ich regelmäßig füllen und fahre direkt mit dem Auto an der Füllstation.
    Wenn ein privater Transport von Pressluftflaschen nicht zulässig wäre, so müsste das auch für Propangasflaschen gelten. Wie sollen dann Camper die Flaschen in ihren Wohnwagen transportieren?

  • Was soll denn jetzt der "Tatbestand" sein? Falsche LaSi, Verstoß gegen die GGVSSR, Verstoß gegen Bilaterale Abkommen, Falsche Kennzeichnung an der Flasche, oder was?
    Das müsste man schon wissen, um sagen zu können, ob das Bußgeld nun gerechtfertigt ist oder nicht!


    Ich bin keine Signatur! Ich putz´ hier nur!

  • Aus gegebenem Anlass, da ich heute in Dorsten darauf angesprochen wurde.
    http://www.ebay.de/gds/Pressluftf…00982964/g.html (es ist keine Auktion, lsonderen ein User Beitrag)
    Eine Frage bleibt jedoch offen. Da ich eine Tauchflasche habe und die Ventiele nur mit so nem Speziellem Rohr sichern kann, frage ich mich ob der Passus "vorausgesetzt, es werden Maßnahmen geftroffen, die unter normalen Beförderungsbedingungen ein Freiwerden des Inhaltes verhindern." auch gegeben ist wenn die Flasche im Auto nicht hinundher rutschen/rollen kann. Meine meinung nach Ja, was dann bedeiten würde das ich die Flaschen Ventiele nicht Extra Sichern muss, wie es bei Geweblichen Tranzporten Pflicht ist.

    Einmal editiert, zuletzt von jollyhoker (31. Mai 2015 um 20:03)

  • Ich fixiere das Ding mit nem Spanngurt im Kofferraum,das sollte reichen.Da rutscht nix hin und her. Anders könnte man sich ne Kiste basteln wo die Pulle drin gesichert wird.Die Kiste natürlich auch fest im Kofferraum verbaut. Die Kappen sind meines Wissens nur gewerblich vorgeschrieben,privat reicht ne anständige Fixierung.

  • Ja, das mit den Kappen o.ä. habe ich ebenfalls so in erinnerung. Da habe ich bisher keinen Passus gefunden der das für Privat vorschreibt. D.h. aber nicht das es erlaubt ist ohne zu fahren.
    Ich für meinen Teil habe aber entschieden da nachzurüsten; kost ja nicht die Welt und dann ist man auf der sicheren Seite.

  • Hallo,

    meines Wissens nach (was nicht unbedingt stimmen muss) ist der Ventilschutz beim Transport vorgeschrieben. Egal ob bei Pressluft, Propangas oder was es sonst noch so an Gasen gibt. Ein Transport ohne geeigneten Schutz wird sehr schnell sehr teuer. Mehrere hundert Euro sind da wohl keine Seltenheit.

    Viele Grüße

  • Also bei uns in Österreich darf man eine gewisse Menge ohne Scherereien transportieren, sprich ohne comdom und ohne Schilder am Auto, die Menge die man mit nehmen darf ist recht großzügig.......:)

    Und ich denke das ist in der EU überall ähnlich

  • Wie es mit Transport Sicherung, Gefahrengutkenzeixhnung für Privat PKW u.s.w. aussieht ist in den links meiner Beiträge ja gut erklärt.
    Nur eben zu der Kappe habe ich keinen eindeutigen Passus gefunden.

  • Ich muss ehrlich sagen das mir persönlich ein sicherer Transport wichtiger ist als gesetzliche Mindestgrenzen, oder Befreiungen.

    Auf eine Pressluftflasche gehört immer eine Kappe, und diese gehört auch immer festgezurrt. Im Falle eines Unfalls möchte ich keine Stahlflasche im Genick haben, oder gar schlimmeres.

  • Hi,

    hieraus geht auch nicht klar hervor, ob für den privaten Transport… Aber in Verbindung mit der StVO und den sogenannten »Pflichten des Fahrzeugführers« könnte es sich ableiten lassen. Das hier scheint mir eher für gewerblichen Transport anzuwenden? Und natürlich sind die Vorschriften von § 22 StVO Ladung zu beachten. Ich schreibe das jetzt hier nur mal, weil das echt teuer werden kann.

    Eine besondere Aufmerksamkeit ist dem Transport von Druckgasflaschen zu widmen. Hierzu sind folgende Sicherheitshinweise unbedingt zu beachten:

    • Gasflaschen müssen sorgfältig transportiert werden und gegen Stoßen, Werfen und liegendes Rollen gesichert sein.
    • Für einen Krantransport der Flaschen müssen besondere, hierfür bestimmte Anschlagmittel eingesetzt werden.
    • Der Transport von Druckgasflaschen mit Magnetkranen ist verboten.
    • Gefüllte Gasflaschen müssen bei Transport, Lagerung und Einsatz vor übermäßiger Wärmeeinwirkung geschützt werden, da es sonst zu Drucksteigerungen in den Flaschen kommen könnte.
    • Die Flaschen dürfen nur mit aufgeschraubter Ventilschutzkappe gelagert und befördert werden. Unmittelbar nach Entleerung der Gasflasche ist die Ventilschutzkappe aufzuschrauben.
    • Die Vorschriften zum Transport des ADR/RID sind zu beachten.

    • Beim Transport auf Fahrzeugen Druckgasflaschen festlegen, z. B. durch Keile.
    • Druckgasflaschen nicht gemeinsam mit leicht-/ oder hochentzündlichem Ladegut transportieren.
    • Druckgasflaschen nur mit geschlossenen Ventilen und aufgeschraubten Schutzkappen transportieren.
    • Fahrzeuge mit gefüllten Druckgasflaschen nicht unbeaufsichtigt auf öffentlichen Straßen und Plätzen abstellen.
    • Kleinmengengrenzen der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn (GGVSE) beachten. Die Bruttomasse darf nicht überschritten werden. Bei der Zusammenladung unterschiedlicher Gefahrgüter auf einem Fahrzeug oder Anhänger sind die Bruttomassen mit den stoffspezifischen Faktoren zu ermitteln.


    • Der Transport von Druckgasflaschen in Kombiwagen und PKW-Kofferräumen darf nur kurzfristig sein. Druckgasflaschen nach dem Transport sofort entladen.
    • Transportfahrzeuge müssen gut durchlüftet sein. Beim Transport im Kombiwagen ist die Lüftung einzuschalten. Umgang mit offenem Feuer ist verboten.
    • Druckgasflaschen in Kundendienstfahrzeugen und Werkstattwagen nur transportieren, wenn mindestens zwei Lüftungsöffnungen vorhanden sind. Jede Lüftungsöffnung sollte einen Querschnitt von mindestens 100 cm2haben.
    • Lüftungsöffnungen nicht durch Ladegut verstellen oder verschließen.
    • Flaschen gegen Umkippen und Anstoßen beim Bremsen oder bei Kurvenfahrt sichern, z. B. durch fest an die Wagenwände angebrachte Gestelle mit lösbaren Bügeln oder Ketten.

    • Zur Gasentnahme Druckgasflaschen aus dem Fahrzeug entfernen und erst dann die Druckminderer anschließen. Ausnahme: Besonders eingerichtete Werkstattwagen.
    • Schweiß-, Löt- und Brennschneidarbeiten dürfen nur dann in Werkstattwagen ausgeführt werden, wenn
      • die Türen offengehalten werden,
      • Feuerlöscher (mindestens 6 kg ABC-Pulverlöscher) in Greifnähe vorhanden sind,
      • zwischen Flaschendruckminderer und Brenner Einzelflaschensicherungen oder Gebrauchsstellenvorlagen eingebaut sind,
      • die Mindestschlauchlänge 3,00 m beträgt.

    Die Zukunft ist jetzt und jetzt ist schon Vergangenheit.