Befreiung von der WBK-Sachkundeprüfung

Es gibt 29 Antworten in diesem Thema, welches 11.912 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (4. Oktober 2010 um 12:34) ist von MM66.

  • Hallo,

    ich habe mal gelesen, dass Polizeibeamte von der Sachkundeprüfung für die WBK befreit sind. Ist das korrekt?

    Michael

  • Hallo,

    ich hatte diese Woche Besuch von einem Freund, der bei der Polizei ist, tickt übrigens genauso wie wir.

    Wir haben uns natürlich hauptsächlich über unsere gemeinsamen Moppedtouren durch die Alpen unterhalten, aber auch übers "Zweithobby".

    Soviel ich mitbekommen habe, KANN er seine Dienstwaffe mit nach Hause nehmen.
    Dadurch nehme ich an, dass er schon "von Berufs wegen", die Sachkunde hat.

    Gruß!

  • Das die Sachkunde (bei der Vollzugspolizei) besteht, ist klar. Es ist halt nur die Frage, ob das ein Verwaltungsfuzzy auch so sieht.

  • Da fällt mir eine Geschichte ein die schon eeeeeewig lange her ist.
    Da war ich noch ein kleiner Fritz und die Polizei besuchte unsere Schule.
    Der Polizist klärte uns über Gefahren im Leben und Straßenverkehr auf und auf eine Frage von einem Klassenkameraden durften wir seine Dienstpistole angucken.
    Er hielt sie in den Händen und wir guckten.
    War ja super Toll nech ^^
    Dann fragte ich, ob er die immer beisich hat und er meinte ja!
    Er sagte noch, das er die Waffe Zuhause in einen Safe sperren muss und er darf sie nur tragen wenn er in Uniform ist.
    Daran erinner ich mich noch

  • Da weder die Polizei, Zoll oder die Bundeswehr vom WaffG betroffen sind, haben sie per se keine Ausnahme von der WSK, so sie denn privat Waffen haben wollen. Diese Behörden sind vom WaffG in den dienstlichen Tätigkeiten ausgenommen (§ 55 WaffG). Hat jedoch der Beamte eine gesonderte Ausbildung erhalten, die Inhalte und Umgang mit Schusswaffen enthalten, die der Sachkundeausbildung entspricht, dann kann diese auch anerkannt werden. Siehe § 3 AWaffV, Abs. 2, Satz c.
    Da schließt aber eine allgemeine Anerkennung der Waffensachkunde für die normale Polizeiausbildung aus.

    In einigen Bundesländern darf ein Polizeibeamter seine Dienstwaffe auch mit nach Hause nehmen. Wie er sie zu lagern hat, steht in der Dienstanweisung. Meines Wissens darf er sie jedoch nicht zum sportlichen Schießen auf irgendeinen Schießstand mitnehmen. Auch ein Polizist hat ohne eigene private WBK keinen Munitionserwerb.

  • Jetzt wo Du`s schreibst, Floppyk, erinnere ich mich:

    er kann keine Munition kaufen, sucht deshalb genau wie viele user hier einen passenden Schützenverein, möchte sich eine private Pistole kaufen, (die Gleiche,welche er auch dienstlich führt), um mehr trainieren zu können.
    Habe ihm das praktische Pistolenschießen empfohlen, Scheiben lochen macht doch eher weniger Sinn, oder?

    Es würde zu wenig trainiert, sagte er auch noch. (Obwohls besser geworden wäre).

    Ich denke jedoch, dass er ohne Probleme eine private WBK-Grün erhält.

    Gruß an @

    Schlaft gut,
    R.

  • Zitat

    Ich denke jedoch, dass er ohne Probleme eine private WBK-Grün erhält.

    Tja, so wie jeder andere, anständige Bürger auch:

    • 12 Monate Mitgliedschaft in einem zugelassenen Schießsportverband und
    • Nachweis des regelmäßigen Trainings
    • Nachweis der Sachkunde
    • Besitz eines für die zu beantragende Waffe geeigneten Behältnisses (langwaffe: min. A; Kurzwaffen: min. B).

    Fördermitglied des VDB.

  • Hallo MM66,

    falls du dich ernsthaft für das Waidwerk und die Jagd interessieren solltest, dann kann ich dir nur raten den ,,langen" und teilweise mühsamen Weg der Jagdscheinprüfung auf dich zu nehmen. Ich habe für meinen Teil sehr viel dazu gelernt...


    Gruß

  • Das die Sachkunde (bei der Vollzugspolizei) besteht, ist klar


    Wenn damit die für die Beantragung privater Schusswaffen erforderliche Waffensachkundeprüfung nach § 7 WaffG gemeint sein sollte, bezweifele ich das stark. Dafür ist eine abgelegte Prüfung an anerkannter Stelle nötig. Die Anforderung an die Sachkunde und wer diese Prüfung dafür abnimmt beschreibt § 1 - § 3 AWaffV.

  • Kann an dieser Stelle nur bestätigen das Polizisten in der Regel die WSK-Prüfung machen müssen.
    Ich habe auch regelmäßig Polizisten auf den Lehrgängen gesehen die eben die staatlich anerkannte WSK nachweisen müssen, ebenso ganz normal das Bedürfnis.
    Nur in Ausnahmefällen wird es da Sonderregelungen geben.

    When seconds count, the police are only minutes away.

  • Also unser Verein besteht etwa zur Hälfte aus Polizisten, und die haben alle WSK gemacht.

    A real man doesn't own a gun - he owns five or more!

  • Also Jäger und Leute die eine erfolgreich abgeschlossene Prüfung zum Büchsenmacher gemacht haben brauchen keine Sachkunde. Die haben ihre Sachkunde durch den Lehrgang/Ausbildung nachgewiesen.


    Da schauen wir doch mal in die AWaffV, §3 Sachkunde.

    Anderweitiger Nachweis der Sachkunde

    (1) Die Sachkunde gilt insbesondere als nachgewiesen, wenn der Antragsteller

    1. a) die Jägerprüfung oder eine ihr gleichgestellte Prüfung bestanden hat oder durch eine Bescheinigung eines Ausbildungsleiters für das Schießwesen nachweist, dass er die erforderlichen Kenntnisse durch Teilnahme an einem Lehrgang für die Ablegung der Jägerprüfung erworben hat,

    b) die Gesellenprüfung für das Büchsenmacherhandwerk bestanden hat oder

    2. a) seine Fachkunde nach § 22 Abs. 1 Satz 1 des Waffengesetzes nachgewiesen hat,

    b) mindestens drei Jahre als Vollzeitkraft im Handel mit Schusswaffen und Munition tätig gewesen ist oder

    c) die nach § 7 des Waffengesetzes nachzuweisenden Kenntnisse auf Grund einer anderweitigen, insbesondere behördlichen oder staatlich anerkannten Ausbildung oder als Sportschütze eines anerkannten Schießsportverbandes erworben und durch eine Bescheinigung der Behörde, des Ausbildungsträgers oder Schießsportverbandes nachgewiesen hat, sofern die Tätigkeit nach Nummer 2 Buchstabe b oder Ausbildung nach Nummer 2 Buchstabe c ihrer Art nach geeignet war, die für den Umgang mit der beantragten Waffe oder Munition erforderliche Sachkunde zu vermitteln. Ausbildungen im Sinne der Nummer 2 Buchstabe c können auch durchgeführt werden im Rahmen von

    1. Ausbildungen, die mit einer zum Führen eines Luft- oder Wasserfahrzeuges berechtigenden staatlichen Prüfung abschließen,

    2. staatlich anerkannten Berufsausbildungen der Luft- und Seefahrt.

    Der Nachweis der waffenrechtlichen Sachkunde wird durch eine von der Prüfungskommission erteilte Bescheinigung oder einen Eintrag im Prüfungszeugnis oder der Fahrerlaubnis geführt.

    (2) Die staatliche Anerkennung von Lehrgängen zur Vermittlung der Sachkunde im Umgang mit Waffen und Munition erfolgt durch die zuständige Behörde; sie gilt für den gesamten Geltungsbereich des Waffengesetzes. Eine Anerkennung des waffenrechtlichen Teils einer zum Führen eines Luft- oder Wasserfahrzeuges berechtigenden staatlichen Prüfung soll erfolgen, wenn die theoretische Ausbildung auf der Grundlage anerkannter Grundsätze, insbesondere eines zwischen Bund, Ländern und Verbänden abgestimmten Fragenkatalogs, stattfindet und die praktische Unterweisung im Umgang mit Seenotsignalmitteln durch sachkundige Personen erfolgt.

    "Was unterscheidet letztendlich den freien Menschen vom Sklaven? Geld? Macht? Nein! Der freie Mensch hat die Wahl, der Sklave gehorcht!"
    -Wenn du im Sarg liegst, haben sie dich das letzte Mal reingelegt!-

    3 Mal editiert, zuletzt von germi (3. Oktober 2010 um 12:14)

  • Richtig Germi. Wollen wir es mal so ausdrücken:
    Wer privat eine erlaubnispflichtige Waffe erwerben will, braucht eine nachgewiesene Sachkunde. Es ist halt die Frage, ob abweichend zu den üblichen Kursen und Prüfungen von Vereinen oder anerkannten Lehrgangsträgern eine anderweitige Ausbildung bzw. Prüfung anerkannt wird. Wie richtig ausgeführt ist das bei Jägern und Büchsenmachern der Fall. Die normale Polizeiausbildung oder die Grudnausbildung eines Soldaten reicht da definitiv nicht aus.
    Aber eine anerkannte Sachkunde - woher auch immer, ist ja nur eine der Anforderungen an den privaten Waffenbesitz.

    Von dem Bedürfnisnachweis und der Sachkunde sind nur Erben von Waffen ausgenommen.

  • Ja, jede waffenrechtliche Erlaubnis setzt eine WSK Prüfung an anerkannter Stelle voraus. Ausnahme ist lediglich der KWS. Im § 4 steht Voraussetzung einer Erlaubnis und nicht WBK.


    § 4 Voraussetzungen für eine Erlaubnis
    (1) Eine Erlaubnis setzt voraus, dass der Antragsteller
    1.das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 2 Abs. 1),
    2.die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche Eignung (§ 6) besitzt,
    3.die erforderliche Sachkunde nachgewiesen hat (§ 7),
    4.ein Bedürfnis nachgewiesen hat (§ 8) und
    5.bei der Beantragung eines Waffenscheins oder einer Schießerlaubnis eine Versicherung gegen Haftpflicht in Höhe von 1 Million Euro - pauschal für Personen- und Sachschäden - nachweist.
    ...

    Die Ausnahme des KWS ohne Bedürfnis und Sachkundenachweis ergibt sich aus der Anlage 2 des WaffG:

    2.
    Führen ohne Sachkunde-, Bedürfnis- und Haftpflichtversicherungsnachweis (§ 4 Abs. 1 Nr.
    3 bis 5) - Kleiner Waffenschein

  • ich kann mich jetzt natürlich irren, aber soviel mir bekannt ist, sind unsere politiker von der sachkunde prüfung befreit, bin mir aber nicht wirklich sicher!

    bildung ist das, was übrig bleibt, wenn man alles vergessen hat, was man gelernt hat. werner heisenberg

  • Die normale Polizeiausbildung oder die Grudnausbildung eines Soldaten reicht da definitiv nicht aus.

    Ich glaube nicht, dass man das vergleichen kann. Du hast bei der Vollzugs-Polizei benotete Abschlussprüfungen in Waffenkunde, Waffenrecht und Schießausbildung.

  • Dann lass doch mal die Hosen runter. Du bist also bei der Polizei und welche Dinge stehen nun auf deinen Papieren die du erhalten hast, denn du wirst ja dann quasi einen Nachweis dadrüber erhalten haben.