Import von wesentlichen Softair-GBB-Waffenteilen

Es gibt 68 Antworten in diesem Thema, welches 12.733 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (1. Oktober 2010 um 13:31) ist von LuckyJack.

  • Hallo alle zusammen,
    ich habe mir vor einiger Zeit die Tokyo Marui P226 Rail bei "Waffen Ostheimer" gekauft.
    Leider habe ich die Waffe beschädigt und möchte mir nun einen orginalen Ersatzschlitten und Ersatzrahmen (ohne jegliche Innenteile) nachbestellen. Da diese Bauteile bei keinem deustchen Händler zu finden sind, möchte ich diese in bei einem Shop in Hong Kong nachbestellen.

    http://shop.ehobbyasia.com/tokyo-marui-ab…r-p226-gbb.html

    Um sicher zu sein, dass eine Bestellung dieser wesentlichen Teile keine Strafttat darstellt, habe ich mich mit meiner zuständigen Waffenbehörde in Verbindung gesetzt. Jetzt sind 4 Monate vergangen und ich habe nach unzähligen Anrufen und Mails eine Antwort, die keinen Sinn ergibt.

    Meine letzte Mail an meine zuständige Waffenbehörde:

    Sehr geehrter Herr Failing,

    um in meinem Bemühen, die Ersatzteile für meine Gas-Blow-Back-Softair-Pistole (GBB) zu bestellen, voran zu kommen, würde ich nun gerne von Ihnen verbindlich bestätigt bekommen, dass folgende Aussagen korrekt sind.

    • In der BRD erhältliche Gas-Blow-Back-Softair-Pistolen mit einer Mündungsenergie von mehr als 0,5 Joule und weniger als 7,5 Joule sind frei verkäuflich, unterliegen keiner Anmeldepflicht und können mit der Vollendung des 18. Lebensjahres erworben werden.
    • Die wesentlichen Teile der unter Punkt 1 aufgeführten Waffen, wie Schlitten, Rahmen oder Lauf, sind der Waffe für die sie bestimmt sind gleichgestellt. Sie sind somit auch frei verkäuflich und unterliegen keiner Anmeldepflicht.
    • Das Waffenrecht sieht für die gesamte, unter Punkt 1 beschriebene Waffe eine Makierung mit F im Fünfeck vor. Individuelle Teile hingegen brauchen keine Kennzeichnung.
    • Der Eigenimport von Ersatzteilen für die unter Punkt 1 aufgeführten Waffen stellt somit keine Straftat dar.

    Wie Sie sicherlich bereits wissen, hat mir das BKA mitgeteilt, dass für waffenrechtliche Fragen in Bezug auf die Einfuhr von Waffen und wesentlichen Waffenteilen grundsätzlich die örtliche Waffenbehörde zuständig ist.

    Mit freundlichen Grüßen
    XXX

    Daraufhin bekam ich folgende Antwort:

    Sehr geehrter Herr XXX

    nach umfangreichen Recherchen, die mich sehr viel Zeit gekostet haben, kann ich Ihnen nachfolgende, verbindliche Auskunft erteilen:
    Für alle sog.“freien“ Schusswaffen, die in der BRD erworben werden können, wurde vom Hersteller oder Importeur ein Bauartmuster mit den erforderlichen technischen Unterlagen bei der Physikalisch Technischen Bundesanstalt (PTB) vorgelegt. Nach entsprechender Prüfung (0,5J < E < 7,5J) wurde die „Musterwaffe“ zugelassen und der Hersteller/Importeur erhielt von der PTB die Berechtigung, alle Waffen dieser Bauart mit der erforderlichen Kennzeichnung „F im Fünfeck“ zu versehen.

    Wie Sie richtig erkannt haben, sagt das Waffengesetz: Wesentliche Teile von Schusswaffen stehen, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, den Schusswaffen gleich, für die sie bestimmt sind.

    Dies ist jedoch bei dem von Ihnen einzuführenden wesentlichen Teil für ihre Pistole nicht der Fall, da für dieses weder die notwendige Anzeige gem. § 14 Abs.4 Beschussgesetz bei der PTB erstattet wurde noch ein Baumuster mit den entsprechenden Unterlagen beigefügt wurde!

    Es müsste also eine Einzelzulassung durch ein deutsches Beschussamt erfolgen. Hierbei ist folgendes zu beachten:

    Für die Einfuhr eines nicht zugelassenen wesentlichen Teiles einer Schusswaffe ist eine sog. Verbringungserlaubnis gem. § 29 WaffG erforderlich. Diese kann nur erteilt werden, wenn der Empfänger Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis (Waffenbesitzkarte) ist.

    Die Voraussetzungen für deren Erteilung sind in § 4 WaffG geregelt: Vollendung des 18.Lebensjahres, Zuverlässigkeit und persönliche Eignung, Sachkunde und Bedürfnisnachweis.

    Für alle erforderlichen Erlaubnisse und die Einzelabnahme beim Beschussamt müssen Sie mit Kosten von ca. 160,-- € + Zollgebühren + Mehrwertsteuer rechnen!


    Mit freundlichen Grüßen


    Im Auftrag

    Michael Failing
    Landkreis Gießen
    - Waffenbehörde -
    Bachweg 9
    35398 Gießen
    Tel.: 0641/9390-2232
    Fax: 0641/9390-2239
    email: michael.failing@lkgi.de

    Nach dieser Antwort habe ich mich telefonisch mit dem Sachbearbeiter in Verbindung gesetzt und ihn gefragt, ob er sich ganz sicher sei, dass ich für jedes wesentliche Waffenteile das ich selbst aus Hong-Kong importiere, eine Anzeige gem. § 14 Abs.4 Beschussgesetz bei der PTB erstatten muss.Er versicherte mir, dass dies so sei.

    Auf meine Frage hin, wie ich denn nun jemals an diese Ersatzteile kommen sollte, bekam ich eine interessante Antwort. Ich dürfe mir diese wesentlichen Waffenteile von einem beliebigen Händler aus der EU importiere lassen.

    Das würde heißen, dass ich mir diese wesentlichen Waffenteile z.B. von einem Händler in Spanien, Italien oder Schweden importieren lassen kann. Ich bezweifel aber stark, dass ein Händler in Spanien bei einem deutschen Beschussamt eine Anzeige gem. § 14 Abs.4 Beschussgesetz bei der PTB erstattet, geschweige denn ein Baumuster mit den entsprechenden Unterlagen beifügt.

    Wo ist also der Unterschied, zwischen einem Eigenimport und dem Import durch ein Softairshop in (beispielsweise) Spanien? Ich denke, dass die Auskunft der Waffenböhrde nicht korrekt ist.

    Ich würde mich freuen wenn hier jemand ähnliche Erfahrungen gemacht hat und mir sagen kann, ob das deutsche Waffen- bzw. Beschussgesetz so lächerlich ist oder die verbindliche Auskunft meiner Waffenbehörde einfach falsch. Ich fände es schön, wenn ich ernstgemeinte Antworten statt wilden Behauptungen oder Vermutungen bekommen würde.

    MfG
    100fps

  • Die Antwort ist doch eindeutig und klar verständlich! Da hat sich der sachbarbeiter wirklich Mühe gegeben, was nicht so selbstverständlich.

    Du kannst die waffenrechtlich relevanten Teile zwar importieren, sie dürfen aber, bis sie ge- :F: -t sind nicht in deinen Besitz kommen.

    Da du Schlitten und Griffstück austauschen möchtest, entfernst du damit das :F: ( an Schlitten oder griffstück ) und die Waffe wird bei > 0,5 J WBK-pflichtig. Da aber erst festgestellt werden muß, ob die Waffe mit den Neuteilen > 0,5 J schafft, muß die Waffe beschossen werden und bei > 0,5 J das :F: bekommen, damit daraus eine freie Waffe wird.
    Unter 0,5 J ist es ja keine Waffe, sondern ein Spielzeug, aber das stellt die PTB in Braunschweig fest und sonst niemand.

    Du benötigst für den Import z.B. einen Büchsenmacher mit Wafenhandelserlaubnis, dem du die Kaputte Waffe übergibst, er bestellt die Teile, repariert damit die TM und schickt diese zum Beschuß nach Braunschweig. Wenn die Waffe mit :F: wieder zurück beim Büchsenmacher ist, zahlt du deine Rechnung und sie gehört dir.
    Die Kosten für Teile, Zoll, MWSt., Beschuß und BüMa-Kosten/-gewinn liegen allerdings derart hoch, das du locker 1 - 2 neue TM kaufen kannst. Daher lohnt der ganze Akt nur, wenn das Modell in der BRD nicht mehr lieferbar ist oder sonstwie ein seltenes Sammlermodell ist.

    P.S.: Der Import aus der EU umgeht nur den Zoll und das automatische Einmischen der zuständigen Waffenbehörde. Der Import aus der EU unterliegt aber trotzdem dem deutschen recht, heißt, daß die importierte Waffe / Teile das :F: haben müssen und auch sonst den BRD-Beschränkungen entsprechen muß.


  • Du kannst die waffenrechtlich relevanten Teile zwar importieren, sie dürfen aber, bis sie ge- :F: -t sind nicht in deinen Besitz kommen.


    Das ist leider quatsch, du kannst die beiden Teile ohne Probleme importieren und du darfst sie auch besitzen.
    Wenn du sie verbauen willst, muss ein F drauf.

    Das selbe Guarder kit hatte ich auch schon.

    Ist gibt in Sachen AS keine "waffenrelevanten" Teile, da "freie Waffe, freies Zubehör". Und da jedes Einzelteil als Zubehör gelten kann, darfst du auch alles importieren.

  • Damit ist fann eigentlich alles dazu gesagt.

    Sollte sich das "F" bei deiner SIG auf dem "Patronenlager" (also am Lauf) befinden, kannst du die Teile von denen du gesprochen hast selber importieren und brauchst dir keine großen Sorgen machen, SOFERN du nichts an den Innereien der Waffe veränderst.
    Das das "F" aber -mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit- auf dem Rahmen oder Schlitten ist, bleibt nur der Weg, den "Vogelspinne" beschrieben hat, und die damit verbundenen Kosten.

    Was die "Empfehlung" deines Sachbearbeiters aus der Waffenbehörde betrifft, dass du die Teile aus einem EU-Land importieren sollst...

    DAS IST ABSOLUTER VOLLSCHROTT!

    Wenn du sie aus Spanien, Frankreich, etc. importierst, darfst du sie genauso wenig VERBAUEN, wie wenn du sie direkt aus HK bestellst.

    Und wie Your-Face schon sagte:

    Für all diese Teile gilt:

    Besitz ERLAUBT!
    Verbau VERBOTEN!

    Für "Verbau Verboten" gilt aber: Nur dann verboten, wenn damit das "F" auf der Waffe verschwindet, oder du im inneren Teile austauscht, die dann Auswirkung auf die Schusseigenschaften haben (Andre Feuermodi, mehr oder auch WENIGER fps, usw.).
    Oder, wenn du damit gegen Lizenzrechte verstösst (z.B. Shootersdesign H&K-USP Schlitten, der nicht von UMAREX lizensiert ist...). Aber das ist ein anderes Thema...

    Beste Grüße

  • Das ist unkritisch, solange die Waffe nicht mit lizenzpflichtigen Markings weiterveräußert wird.
    Für den Eigenbesitz kann da alles draufstehen.


    Stefan


    Sorry, aber das ist DEFINITIV falsch!

    Glaub mir, ich habe deswegen grade erst einen ellenlangen Papierkrieg mit dem deutschen Zoll, Umarex und auch Heckler & Koch selber hinter mir.
    Umarex hat für Deutschland durchgesetzt, dass SIE die EINZIGEN sind, die H&K-Markings importieren dürfen (das schlieest auch Privatpersonen ein!).
    Deine Aussage ist im grossen und ganzen richtig, und hätte ich einen "Glock-" oder "SIG SAUER-" Schlitten importieren wollen, wäre das auch kein Problem gewesen.
    Im speziellen Fall "H&K/Umarex" sieht es da leider anders aus. Und da ich dann auch noch einen sachkundigen Zollbeamten hatte, war das Ende des Schlittens besiegelt.


    Nochmal an "100fps":

    Was die Sachkundigkeit deines Beamten da betrifft, und den Wert seiner "Recherchen", für die er so lange gebraucht haben will...:
    Was das alles wert ist, kannst du schon an einer ganz simplen Aussage sehen:
    Er behauptet ja steif und fest -und vorallem VERBINDLICH-, dass für den Schlitten und das Griffstück, welche du dir da importieren möchtest, kein Geschmacksmuster bei der PTB existiert.
    Was ich mich dann allerdings frage, ist, wie Tokio Marui die Waffe dann in Deutschland vertreiben kann?!
    Es handelt sich bei dem Teil, das du da kaufen möchtest immerhin um ein ORIGINAL-TM-Teil. Und wenn ich den ersten Bildern glauben darf, die mir google grade ausgespuckt hat, ist es zudem noch GENAU der Schlitten bzw. das Griffstück, mit dem TM die Waffe auch nach Deutschland ausliefert. Lediglich das "F" fehlt leider.

    Also ich würde nicht so viel auf das geben, was der dir da geschrieben hat. Nach ner "langen" und "gründlichen" Recherche sieht das jedenfalls nicht aus...

    Beste Grüße

  • Verstöße gegen das Beschussgesetz sind Ordnungswidrigkeiten.

    Einen Verstoß gegen §14 Abs. 4 BeschG kannst Du gar nicht begehen, da §14 lediglich andere Behörden ermächtigt, Verordnungen zu erlassen.

    Es könnte aber sein, dass Du gegen das Waffengesetz verstößt. Da wesentliche Teile denjenigen Waffen gleichgestellt sind, für die sie bestimmt sind, müssen die wesentlichen Teile ebenfalls ein F tragen. Ok, könnte man sagen:

    Wo steht eigentlich, dass man nicht selbst F-Zeichen an Luftdruckwaffen, die eine Mündungsenergie von weniger als 7.5J haben, vor der Verbringung nach Deutschland aufkleben darf?

    Die PTB hat eine feste Vorgehensweise zur Bauartzulassung. Aber wo steht das im Gesetz?

    Dazu gibt es bereits einen Hinweis-Thread. Die Angaben der PTB verweisen auf § 9 Abs. 2 Nr. 1 BeschG . Er lautet:

    "Wer Schusswaffen, die weder einer Prüfung nach § 3 noch einer Bauartzulassung nach § 7 noch der Prüfung und Zulassung nach Absatz 1 unterliegen, [...] in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringen will, hat dies der zuständigen Stelle zwei Monate vorher schriftlich anzuzeigen. Der Anzeige sind beizufügen ein Muster, eine Beschreibung der Handhabung und der Konstruktion. [...]"

    §3 handelt von Feuerwaffen und Böllern.
    §7 handelt von Schussapparaten und Einsteckläufen
    Absatz 1 handelt von "Schusswaffen nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.5 zum Waffengesetz". Also Langwaffen zur Theateraufführung (Salut).

    Da F-Druckluftwaffen weder §3, noch §7, noch Absatz 1 unterliegen, müssen sie vor der Verbringung nach Deutschland der PTB vorgelegt werden. Für deren wesentliche Teile gilt das auch.

  • Wo steht eigentlich, dass man nicht selbst F-Zeichen an Luftdruckwaffen, die eine Mündungsenergie von weniger als 7.5J haben, vor der Verbringung nach Deutschland aufkleben darf?


    zumindestens im ersten Post steht:

    Für alle sog.“freien“ Schusswaffen, die in der BRD erworben werden können, wurde vom Hersteller oder Importeur ein Bauartmuster mit den erforderlichen technischen Unterlagen bei der Physikalisch Technischen Bundesanstalt (PTB) vorgelegt. Nach entsprechender Prüfung (0,5J < E < 7,5J) wurde die „Musterwaffe“ zugelassen und der Hersteller/Importeur erhielt von der PTB die Berechtigung, alle Waffen dieser Bauart mit der erforderlichen Kennzeichnung „F im Fünfeck“ zu versehen


    Also wenn du ein Muster zur Prüfung hinterlegst darfst du die Fs selber aufkleben :) (kann man zumindessens so deuten)

    Aus technischen Gründen befindet sich die Signatur auf der Rückseite des Beitrages!

  • (das ist echt ein wunderbares beispiel dafür, wie man gesetze solange verwurschteln kann, bis keiner, nicht mal mehr "offizielle" stellen mehr durchblicken. furchtbar.)

    God made Men, Sam Colt made them equal.

  • Nochmals Hallo alle zusammen,

     zuersteinmal vielen Dank für die zahlreichen Beiträge. Ich möchte aber noch ein paar Dinge klarstellen:

    • Ich kenne mich aus und weiss, was ich an meiner Waffe verändern darf und was nicht. Bei einem Austausch des Rahmen (F-Stempel befindet sich hier) lasse ich den F-Stempel selbstverständliche von einem Beschussamt oder Waffenhändler neu aufbringen.
    • Da ich einen original Tokyo Marui P226 Rail Schlitten und Rahmen nachbestellen möchte und Tokyo Marui die Rechte für die original SIG-Marikings besitz, gibt es hier kein Problem.
    • Die Aussage von "Vogelspinne", dass ich die waffenrechtlich relevanten Teile zwar importieren, sie aber (bis sie mit einem F versehen wurden) nicht besitzen dürfe, ist falsch.
    • Mir geht es einzi und allein um den Eigenimport dieser Teile.



    "hhiioo" hat folgende sgeschrieben:

     "Da F-Druckluftwaffen weder §3, noch §7, noch Absatz 1 unterliegen, müssen sie vor der Verbringung nach Deutschland der PTB vorgelegt werden. Für deren wesentliche Teile gilt das auch."

    Sollt diese Information korrekt sein, so wäre die Auskunft meiner Waffenbehörde, dass ich wesentlichen Waffenteile von einem beliebigen Händler aus der EU importiere lassen kann, falsch.

     Denn wie schon gesagt, ein Händler in Spainien wird wohl kaum einem deutschen Beschussamt eine Anzeige gem. § 14 Abs.4 Beschussgesetz bei der PTB erstatten, geschweige denn ein Baumuster mit den entsprechenden Unterlagen beifügt.  

     Ich habe einen Shop in Österreich (airsoft-sports.com) gefunden, der Sonderbestellungen entgegennimmt. Auf meine Nachfrage hin, ob sie mir diese Teile, Tokyo Marui P226 Rail original Rahmen/Schlitten, besorgen könnten, bekam ich die Antwort, dass airsoft-sports.com mir alles bestellen kann, was bei wgcshop.com und redwolfairsoft.com verfügbar ist. Dummerweise gibt es den Tokyo Marui P226 Rail original Rahmen/Schlitten weder bei wgcshop.com, noch bei redwolfairsoft.com. Dafür aber bei ehobbyasia.com. Und ausgerechnet dort bestellen sie nicht!

     Ich möchte einfach nur wissen, ob diese Aussagen meiner zuständigen Waffenbehörde stimmen:

    • Dies ist jedoch bei dem von Ihnen einzuführenden wesentlichen Teil für ihre Pistole nicht der Fall, da für dieses weder die notwendige Anzeige gem. § 14 Abs.4 Beschussgesetz bei der PTB erstattet wurde noch ein Baumuster mit den entsprechenden Unterlagen beigefügt wurde! Es müsste also eine Einzelzulassung durch ein deutsches Beschussamt erfolgen.
    • Dafür kann ich mir die wesentlichen Waffenteile von einem beliebigen Händler aus der EU importiere lassen.


     Ich persönlich halte das für ziemlichen Schwachsinn.

     MfG

     100fps



  • [*]Ich kenne mich aus 

    Wohl nich so, denn

    [color=#000000]
    [*][color=#000000]Da ich einen original Tokyo Marui P226 Rail Schlitten und Rahmen nachbestellen möchte und Tokyo Marui die Rechte für die original SIG-Marikings besitz, gibt es hier kein Problem.


    ]

    ist absoluter Quatsch.

    TM besitzt 0 Lizenzrechte.

    Cybergun besitzt die Sig Rechte, daher kannst du über GSG eine Sig mit markings bekommen, das war's aber auch schon.

    Sollte es dennoch irgendwann klappen, hier eine Vorschau auf's Ergebnis ;)

  • Die Antwort des Sachbearbeiters ist korrekt.

    Falsch ist folgender Gedanke:
    Ist die Luftdruckwaffe erlaubnisfrei, dann ist jeder dafür bestimmte Schlitten erlaubnisfrei.

    Richtig ist:
    Der Schlitten ist als wesentliches Teil der Waffe gleichgestellt, für die er bestimmt ist.
    Die Luftdruckwaffe muss zugelassen werden (ist bereits passiert) -> Der dafür bestimmte Schlitten des Drittherstellers muss zugelassen werden.

    Die Luftdruckwaffe ist ja auch erst nach der Zulassung erlaubnisfrei.

  • Die Antwort des Sachbearbeiters ist korrekt.
    Falsch ist folgender Gedanke:
    Ist die Luftdruckwaffe erlaubnisfrei, dann ist jeder dafür bestimmte Schlitten erlaubnisfrei.

    Das ist kein Gedanke, sondern belegt.

    >> Link in ein anderes Forum entfernt, da nur mit Anmeldung dort aufrufbar <<

    In dem Link findet sich eine email vom Zollamt Dresden mit folgendem Zitat:

    "Die Einzelteile für Softairwaffen (also auch der Schlitten) benötigen bei der Einfuhr keinen F-Stempel. Ich bitte jedoch zu beachten, dass, wenn Sie mehrere Einzelteile zusammen importieren und die Einzelteile zu Softairwaffen zusammengesetzt werden eine Waffenbesitzkarte erforderlich ist, da der F-Stempel fehlt."

    2 Mal editiert, zuletzt von ALFHA1802 (26. August 2010 um 20:15)

  • Demnach müsste ja auf jedem Teil einer Softair ein "F" sein...?!
    Zudem dürfte keiner mehr eine Flahhidder, ein Magazin, oder was er sich sionst noch für seine Airsoft in Asien bestellt benutzen, da keines dieser Teile ein "F" hat...?!
    Und zu guter letzt dürfte man auch die eigene. legal in Deutschland gekaufte Softair nicht benutzen, da da nicht jedes Teil ge-"F"-t wurde...?!


    Halte ich persöhnlich auch für eher unglaubwürdig...

    mMn ist das alles Tutti, solange man durch den Einbau dieser Teile nicht "den Schuss" verändert, oder die Betreibserlaubnis erlöschen lässt (wenn auf der Waffe hinterher kein "F" mehr ist).

    Alles andere müsste legal sein, da es täglich hundertfach von Softairspielern in Deutschland vorgenommen wird, und noch niemand zum Gericht zietiert wurde, weil er sich in Asien nen neuen Lower Reciver für sein M4 bestellt hat!

    Beste Grüße

  • Zulassung und F-Stempelung sind nicht äquivalent.
    Die Teile Griffstück, Lauf, Verschluss, Schlitten gehören eben zur Baugruppe "Druckluftwaffe" und diese wird als ganzes mit dem F gekennzeichnet.

    Hier geht es aber um den Schlitten eines Drittherstellers, der für die zugelassene Druckluftwaffe bestimmt ist. Und dieser unterliegt genau den selben Bestimmungen wie die zugelassene Druckluftwaffe, für die er bestimmt ist. D. h., er muss ebenfalls zugelassen werden, bevor er erlaubnisfrei wird.

  • Da haben wir es auch schon wieder. Einen "Verschluss" im eigentlichen Sinne hat die Airsoft nicht und der "Lauf" ist der Innenlauf, was nix damit zu tun hat, wenn man den Aussenlauf wechselt.

  • Die Airsoft-User haben noch ein ganz anderes Problem:

    Die Fake-Kaliberbezeichnungen, auch "Original-Markings" genannt, sind illegal.

    Waffengesetz §24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 besagt, dass das Kaliber auf der Waffe angegeben werden muss.
    Dementsprechend ist eine falsche Kaliberangabe ein Verstoß gegen Waffengesetz §24.

    Irgendwo versteckt wird wohl auch das tatsächlich vorliegende Kaliber 6mm Airsoft angegeben sein.
    Aber es kann doch nicht im Sinne des Gesetzes sein, dass mehrere Kaliberbezeichnungen aufgedruckt werden, und der Betrachter soll dann selber sehen, welches wohl die richtige ist.


  • ...Hier geht es aber um den Schlitten eines Drittherstellers, der für die zugelassene Druckluftwaffe bestimmt ist....


    EIGENTLICH handelt es sich um einen Schlitten des ERSTherstellers!
    Es geht um ein Original Tokio Marui Ersatzteil und zwar GENAU das, mit dem die Waffe auch serienmäßig in den Handel kommt.

    Lieber Hhiioo, ich möchte dir echt nicht zu nahe treten, aber hast du überhaupt ahnung von Softairs und der hier behandelten Materie?
    Weil man nämlich die gesetzlichen Bestimmungen für normale Schusswaffen nicht so einfach auf Softairs kopieren kann.

    Also nochmal für 100fps:

    mMn spricht NICTHS gegen den Import, der Waffenbehördenfutzi bei dir hat schlicht keine Ahnung, und sich da irgendwas zusammengeschrieben. SeineAussagen mögen bei scharfen Waffen zutreffen, nicht aber bei Softairs!
    Solange du die Teile nicht verbaust, kannst du sie importieren.
    Sollen sie allerdings verbaut werden, muss nen "F" drauf, und das darfst du NICHT selber, da es sich um ein amtliches Prüfzeichen handelt, und du dich beim "fälschen" der Urkundenfälschung strafbar machst.

    Beste Grüße